Verbraucherinformationen
Das Verbraucher informationsgesetz
1. Die Verpflichtung der Behörde, die Öffentlichkeit grundsätzlich in den wichtigsten Fällen von sich aus zu informieren (n. § 40 des LFGB (= Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch)).
2. Erstmals wurde ein bundeseinheitliches Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsrecht geschaffen.
2.1. Die Verbraucher haben ein Recht auf Auskunft über die Untersuchungstätigkeit
der Lebensmittelüberwachungsbehörden.
2.2. Bei Gesundheitsgefahren und Rechtsverstößen besteht ein Recht auf kostenfreie
Auskunft auch während laufender Verwaltungsverfahren.
2.3. In den o. b. Fällen besteht auf Antrag auch Akteneinsichtsrecht.
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Nährwertinformationen
Unter dem Motto "Erweiterte Nährwertinformationen - Schlüssel für eine gesunde Lebensmittelauswahl" veröffentlichte Bundesminister Horst Seehofer im Mai des Jahres einen Leitfaden, welcher sich sowohl an den Verbraucher wie auch an Lebensmittelwirtschaft und Handel richtet. Der "Leitfaden" versteht sich als Empfehlung, die darin vorgeschlagene einheitliche Kenntlichmachung des Nährwerts auf vorverpackten Lebensmitteln soll Verbraucherinnen und Verbraucher die Kaufentscheidung erleichtern. Näheres entnehmen Sie bitte der Anlage.
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