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Kontaktinfo
Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises
Abteilung für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Schlossstraße 20
35745 Herborn

Telefon:
06441 407-7711

Telefax:
06441 407-7723

E-Mail an:
veterinaeramt@lahn-dill-kreis.de

Tierseuchen

Blauzungenkrankheit Impfung
Für Rinder-, Schaf- und Ziegenhalter besteht in diesem Jahr erstmals die Verpflichtung ihre Bestände gegen die Blauzungenkrankheit impfen zu lassen. Im Lahn-Dill-Kreis betrifft die Impfpflicht ca. 22.000 Schafe und Ziegen sowie 11.000 Rinder. Die Impfstoffe für Schafe und Ziegen werden vermutlich ab der dritten Maiwoche, die Impfstoffe für Rinder ab dem 06. Juni 2008 direkt an die Veterinärbehörde ausgeliefert.

Während bei den Schafen und Ziegen eine einmalige Impfung zur Grundimmunisierung ausreicht, müssen Rinder 21-28 Tage nach der ersten Impfung erneut geimpft werden. Danach ist die Impfung jährlich zu wiederholen. Das Mindestalter der Tiere für die Impfung beträgt drei Monate.

Wie im gesamten Bundesland Hessen, werden auch im Lahn-Dill-Kreis Impfbezirke gebildet. Die Einteilung von Impfbezirken ist für eine optimale Verteilung des Impfstoffes notwendig. Die Tierhalter werden von der Abteilung für Veterinärwesen und Verbraucherschutz über den jeweils für die Impfung in ihrem Bezirk zuständigen Tierarzt informiert. Der Tierhalter ist dann verpflichtet, diesen Tierarzt mit der Impfung zu beauftragen. Eine Impfung durch den Tierhalter ist nicht zulässig.

Es ist wichtig, dass die Impfungen zügig durchgeführt werden können. Die Tierhalter werden daher gebeten, die Impfung gründlich vorzubereiten. Insbesondere sollte ein geeigneter Impfplatz mit den notwendigen Fixationseinrichtungen und ausreichender Beleuchtung vorhanden sein. Der Bedarf von Hilfspersonal ist mit dem Impftierarzt abzustimmen.
Der Impfstoff ist für den Tierhalter kostenlos. Gebühren, die für die Impftätigkeit der beauftragten Tierärzte anfallen sind mit diesen direkt abzurechnen. Die Hessische Tierseuchenkasse erstattet für diese Impfkosten 0,60 Euro pro Schaf und Ziege und 1,00 Euro pro Rind und Impfung.
Um die Dokumentation der Impfung zu ermöglichen werden die Tierhalter nochmals auf ihre gesetzliche Verpflichtung hingewiesen ihre Tierhaltung bei der Hessischen Tierseuchenkasse in Wiesbaden (Postfach 3223, 65022 Wiesbaden) und beim Hessischen Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfung (In der Hessenhalle 1, 36304 Alsfeld) anzumelden. Die Meldepflicht gilt auch dann, wenn die Haltung von Rindern, Schafen oder Ziegen lediglich als Hobby betrieben wird.
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Geflügelpest allgemein
Die Geflügelpest, populärwissenschaftlich häufig als Vogelgrippe bezeichnet, ist eine durch aviäre Influenza-Viren verursachte Tierseuche, die vor allem Geflügel befällt. Seit 1981 wird auch der Ausdruck Hochpathogene aviäre Influenza-Virus-Infektion verwendet. Bestimmte Virusstämme der aviären Influenzviren (z. B. H5N1 oder H7N1) sind auch auf Säugetiere und den Menschen übertragbar.

Die Geflügelpest wurde 1878 in Italien das erste Mal beschrieben. In den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts grassierte die Vogel-Seuche auf allen bewohnten Kontinenten. Nachdem die Geflügelpest dann zunächst ausgerottet schien, tauchte das aviäre Influenza-Virus 1983 in den USA und Irland wieder auf, was die Tötung von Millionen von Vögeln nötig machte. Danach trat der Erreger 1992 in Mexiko und 1997 in Hongkong wieder auf.

Von der Geflügelpest befallen werden hauptsächlich wildlebende Wasservögel wie Schwäne, Wildenten oder Blesshühner aber auch Hausgeflügel wie Hühner, Puten, Gänse und Enten, wobei insbesondere in Hühner- und Putenbeständen erhebliche Verluste auftreten können.

Die Symptomatik kann sehr unterschiedlich ausgeprägt sein. Vorwiegend sind Apathie, Innappetenz, Ödeme an Kopf und Kamm, Atemnot, teilweise auch Störungen des zentralen Nervensystems und Durchfall. Auch das Legen dünnschaliger oder schalenloser Eier (sog. Windeier) kann ein Hinweis auf die Geflügelpest sein. Insbesondere bei Puten und Hühnervögeln kann nahezu der gesamte Bestand verenden, während bei Wassergeflügel in der Regel ein milderer Verlauf zu beobachten ist.

Da die Verbreitung der Tierseuche u. a. durch Zugvögel und Tierverkehr begünstigt werden kann, dienen die Vorschriften der Geflügelpest-Verordnung, insbesondere jene zur Freilandhaltung von Geflügel, dem Ziel eine Einschleppung und Verbreitung der Geflügelpest in die hiesigen Geflügelbestände zu verhindern bzw. einen Ausbruch der Tierseuche frühzeitig zu erkennen und zu bekämpfen.
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Geflügelpest-Verordnung
Im Oktober letzten Jahres sind die verschiedenen Verordnungen, die aufgrund des Ausbrüche der Geflügelpest (sog. „Vogelgrippe“) bei Wildvögeln und Nutzgeflügel nebeneinander existierten, in einer gemeinsamen Verordnung zusammengefasst und in einigen Punkten geändert worden. [mehr]
Informationen zur Blauzungenkrankheit
Die Blauzungenkrankheit, auch als Bluetongue bezeichnet, ist eine Viruserkrankung der Schafe, Ziegen, Rinder und anderer Wiederkäuer. Sie kann einen unterschiedlich starken Verlauf nehmen, wobei ein Teil der infizierten Tiere keine klinischen Symptome zeigt. Für den Menschen stellt die Blauzungenkrankheit keine Gefahr dar.

Die Blauzungenkrankheit war in der Vergangenheit v. a. in tropischen Gebieten, z. B. in Afrika, im Nahen Osten, auf dem Indischen Subkontinent, in China, den USA und Mexiko beschrieben worden. Im Jahre 2000 hat sich die Blauzungenkrankheit in Schafbeständen auf den Balearen, Sardinien, Sizilien und Korsika verbreitet. In Mittel- und Nordeuropa wurde diese Erkrankung im Jahre 2006 erstmals festgestellt und zeigt dabei eine deutliche Ausbreitungstendenz. Bisher sind im Lahn-Dill-Kreis über 1300 Tiere an der Krankheit verendet.

Die Krankheit wird hauptsächlich durch Stechfliegen der Gattung Culicoides (sog. Gnitzen) übertragen. Feuchtwarme Witterung und Vorhandensein von Wasser (Feuchtgebiete) sind für die Vermehrung der Gnitzen stark begünstigend. Ihre Flugtätigkeit lässt erst bei Temperaturen unter 8° C deutlich nach. Gnitzen sind sehr klein und können mit dem Wind über große Gebiete (über 100 Km) verbreitet werden. Eine Ansteckung, beispielsweise durch direkten oder indirekten Kontakt zwischen Tieren, ist dagegen nicht möglich. Aufgrund des Übertragungsweges sind insbesondere im Freiland gehaltene Tiere bedroht. Fleisch, Milch und Milchprodukte von infizierten Tieren spielen bei der Erregerübertragung keine Rolle.

Die Inkubationszeit, d. h. der Zeitraum zwischen Ansteckung und Ausbruch der Erkrankung, wird in der Literatur mit 1-8 Tagen beim Schaf und 5-12 Tagen beim Rind angegeben. Obgleich die Krankheit einen unterschiedlichen Verlauf nehmen kann, treten bei den erkrankten Tieren in der Regel folgende Symptome auf: Fieber, allgemeine Schwäche, Geschwüre im und um das Maul (Zahnfleisch, Backen und Zunge), bei einer kleinen Anzahl Tiere einhergehend mit der typischen Blau-Rot-Färbung der Zunge, Rötungen und Blutungen des oberen Klauenrandes, Lahmheiten, mitunter auch Fehlgeburten und Missbildungen. Auch nach Abklingen der klinischen Erscheinungen bleiben die Tiere Virusträger, wobei das Virus im Blut bis zu 100 Tagen lebensfähig bleibt.

Aufgrund der Abhängigkeit der Übertragung durch Insekten, tritt die Erkrankung vor allem bei feuchtwarmer Witterung auf. Verdachtsfälle sind dem zuständigen Veterinäramt zu melden. Ebenso müssen verendete Tiere der empfänglichen Arten grundsätzlich dem zuständigen Veterinäramt gemeldet werden, da für eine Härtebeihilfe durch die Hessische Tierseuchenkasse die Schätzung durch den Amtstierarzt vorgeschrieben ist.

Zur Bekämpfung der Tierseuche sind Verbringungsbeschränkungen für lebende Wiederkäuer sowie die Vernichtung der Krankheitsübertragenden Insekten vorgesehen. Eine Aufstallung bietet keinen vollständigen Schutz, trägt aber zur Verminderung des Ansteckungsrisikos bei. Grundlage für die Bekämpfung ist die Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit und die Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit. Unter Berücksichtigung der geografischen, klimatischen und epizootologischen Bedingungen können derzeit alle empfänglichen Tiere innerhalb Deutschlands verbracht werden, sofern sie keine Krankheitssymptome zeigen. Für das Verbringen empfänglicher Tiere in einen EU-Mitgliedsstaat oder in Drittländer sollte zuvor das zuständige Veterinäramt konsultiert werden, da sich die Rechtslage häufig ändert. Eine Behandlung kann nur symptomatisch erfolgen. Mit einem Impfstoff gegen die Krankheit ist nicht vor Frühsommer 2008 zu rechnen.


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Rinderseuche BHV1
Der Begriff BHV1 ist die Kurzbezeichnung für den Krankheitserreger Bovines Herpes Virus Typ 1. Das Virus bewirkt schädliche Veränderungen der Schleimhäute in den Atmungsorganen oder den Fortpflanzungsorganen von Rindern. Durch die Erkrankung können rinderhaltenden Betrieben wirtschaftliche Einbußen entstehen. Auch verlieren von einer Infektion betroffene Zuchttiere zudem praktisch lebenslang ihre Vermarktungsfähigkeit, so dass daraus resultierende Verluste noch bedeutender sind. Eine Eigenheit der Herpesviren besteht darin, dass einmal mit ihnen infizierte Tiere lebenslang Virusträger und mögliche Virusausscheider bleiben und somit eine dauerhafte Ansteckungsquelle für andere Tiere der Herde darstellen. Die Ansteckungsgefahr ist vergleichsweise sehr hoch, so dass ein sicheres Bekämpfungsverfahren darauf abzielt, Virusträger möglichst ganz aus den Herden zu entfernen.
Die Tierseuche unterliegt der Anzeigepflicht!
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