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Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises
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Was tun wenn der Gerichtsvollzieher kommt?

1. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit der Gerichtsvollzieher einen Hausbesuch machen darf?

Die Voraussetzung, dass ein Gerichtsvollzieher tätig wird, ist zunächst, dass ein Gläubiger einen vollstreckbaren Titel gegen eine/n Schuldner/in erwirkt hat und dieser Gläubiger einen Antrag auf Zwangsvollstreckung beim Gerichtsvollzieher gestellt hat.

Unter einem Titel ist u.a. ein Urteil vom Gericht oder ein Vollstreckungsbescheid zu verstehen, auch wenn hiergegen noch Rechtsmittel (Berufung, Einspruch usw.) eingelegt werden können. Auch ein vor Gericht geschlossener Vergleich oder ein notarielles Schuldanerkenntnis sind Titel.
Laut Gesetz dürfen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen einen Schuldner/ eine Schuldnerin, wie z.B. die Pfändung von Gegenständen in dessen Wohnung, erst dann beginnen, wenn das betreffende Urteil oder der sonstige Titel bereits vorab zugestellt worden ist, oder aber wenigstens zeitgleich mit Beginn der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher zugestellt wird. Der Gerichtsvollzieher muss sein Kommen bei dem Schuldner/in nicht zuvor anmelden .

2. Muss der Gerichtsvollzieher in die Wohnung gelassen werden, wenn er Einlass begehrt?

Der Schuldner/ die Schuldnerin ist nicht verpflichtet, dem Gerichtsvollzieher die Tür zu öffnen und ihn in die Räumlichkeiten zu lassen, selbst wenn er es mehrfach versucht.
Allerdings sollte jede/r Schuldner/in berücksichtigen, dass der Gläubiger nach zwei erfolglosen Versuchen des Gerichtsvollziehers in die Wohnung zu gelangen, grundsätzlich die Möglichkeit hat, sich bei Gericht eine richterliche Durchsuchungsanordnung zu besorgen.

Sobald der Gerichtsvollzieher diese besitzt, kann er die Wohnungstür öffnen lassen (z.B. mit Hilfe eines Schlüsseldienstes), wobei die dabei entstehenden Kosten vom Schuldner bzw. der Schuldnerin zu tragen sind. Insbesondere unter dem Aspekt, unnötiges Aufsehen und zusätzliche Kosten zu vermeiden, sollte man es sich genau überlegen, ob man den Gerichtsvollzieher doch freiwillig in die Wohnung lässt.

In besonderen Ausnahmefällen kann der Gerichtsvollzieher allerdings bei einer Verweigerung des Zugangs auch ohne Durchsuchungsanordnung die Wohnung betreten, und zwar dann, wenn eindeutige Anhaltspunkte vorliegen, dass ohne sofortiges Handeln pfändbare Gegenstände weggeschafft oder beschädigt werden. Der Gerichtsvollzieher kann zudem die Begleitung durch Polizeibeamte anfordern.

3. Wozu ist der Gerichtsvollzieher berechtigt, wenn er in die Räumlichkeiten eingelassen wurde oder wenn er eine richterliche Durchsuchungsanordnung vorlegt?

Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Schuldnerräumlichkeiten zu durchsuchen, wobei unter dem gesetzlichen Begriff „Wohnung“ alle Räumlichkeiten, wie z.B. Arbeits-, Geschäftsräume, sowie Hof, Garten, Garage und Keller zu verstehen sind. Wenn der Schuldner/die Schuldnerin mit einer weiteren Person zusammenlebt (Ehegatte/Lebensgefährte) oder sich die Wohnung mit Dritten teilt (Wohngemeinschaft), so ist der/die Partner/in bzw. sind die Mitbewohner/innen verpflichtet, die Durchsuchung zu dulden.

Ausgenommen von der Durchsuchung sind lediglich die Räume der Wohnung, die ausschließlich von dem Partner oder Dritten bewohnt werden. Im Rahmen der Durchsuchung kann der Gerichtsvollzieher auch verschlossene Zimmertüren und Behältnisse aller Art , z.B. Schränke, Truhen, Schubladen, Koffer, Aktentaschen und Taschen von Kleidungsstücken öffnen und durchsuchen.

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