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Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises Schuldnerberatung Karl-Kellner-Ring 51 35576 Wetzlar Telefon: 06441 407-1427 Telefax: 06441 407-1053 E-Mail an: soziales@lahn-dill-kreis.de |
Welche Gegenstände kann der Gerichtsvollzieher pfänden?
4. Welche Gegenstände kann der Gerichtsvollzieher pfänden?Vorrangig ist der Gerichtsvollzieher an Bargeld interessiert, das der Schuldner bzw. die Schuldnerin möglicherweise im Haus hat. Handelt es sich dabei um ausgezahlten Arbeitslohn oder Sozialleistungen, so muss er ausrechnen, wie viel davon überhaupt pfändbar ist und darf auf keinem Fall das gesamte Bargeld mitnehmen. Wie viel Geld der Gerichtsvollzieher pfänden darf, ermittelt er anhand einer Tabelle mit Pfändungsfreigrenzen.
Über den Betrag, den der Gerichtsvollzieher dabei pfändet, stellt er eine Quittung aus und, sofern der Betrag zur Begleichung der gesamten Forderung ausreicht, übergibt er dem Zahlenden den entsprechenden Titel.
Sofern kein Bargeld in der Wohnung vorhanden ist oder die Summe nicht zur Erfüllung der Schuld inklusive der Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung ausreicht, kann der Gerichtsvollzieher Gegenstände in der Wohnung pfänden. Dabei ist er aber an bestimmte gesetzliche Vorschriften gebunden. Gegenstände, die zu einer „bescheidenen Lebensführung“ benötigt werden, darf er nicht pfänden. Darunter fallen in der Regel Kleidung, Wäsche, Haus- und Küchengeräte, Radio und Fernseher sowie Betten. Ausnahmen gelten dann, wenn es sich dabei um besonders luxuriöse oder wertvolle Gegenstände handelt. So kann z.B. ein Farbfernseher gepfändet und gegen einen Schwarzweißfernseher ausgetauscht werden, sofern der Gläubiger ein solches Ersatzgerät zur Verfügung stellt (sog. Austauschpfändung). Unpfändbar sind selbstverständlich auch Haustiere. Zuchttiere dagegen unterliegen der Pfändung.
Darüber hinaus ist all das unpfändbar, was der Schuldner/die Schuldnerin zur Ausübung seiner/ihrer Berufstätigkeit (z.B. im konkreten Einzelfall ein Computer) benötigt.
Sofern der Schuldner/ die Schuldnerin ein Auto besitzt, um damit den Arbeitsplatz zu erreichen, kann der Gerichtsvollzieher es grundsätzlich nur pfänden, wenn der Arbeitsplatz ohne unverhältnismäßigen Zeitaufwand auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann. Sofern es sich bei dem für die Fahrt zum Arbeitsplatz dringend benötigten Auto jedoch um ein teures Modell handelt, kann dieses im Rahmen der sog. Austauschpfändung in ein billigeres Modell ausgewechselt werden.
Schmuck, Videokamera, Videorecorder oder Stereoanlage sind dagegen grundsätzlich pfändbar. Der Gerichtsvollzieher wird jedoch normalerweise nur diejenigen Sachen pfänden, bei denen er davon ausgehen kann, dass er im Falle einer Versteigerung dafür auch noch etwas bekommt. Besitzt jemand also lediglich eine alte HiFi-Anlage, die nicht mehr viel Geld wert ist, wird der Gerichtsvollzieher auf die Pfändung verzichten.
5. Was geschieht mit den Gegenständen in der Wohnung, die dem Schuldner/der Schuldnerin gar nicht gehören ?
Wenn der Schuldner bzw. die Schuldnerin mit einem Partner zusammen wohnt oder in einer Wohngemeinschaft lebt, sollte dies dem Gerichtsvollzieher unbedingt sofort mitgeteilt werden, welche Gegenstände dem Partner, der Partnerin bzw. den Mitbewohnern gehören. Deren Eigentum wird er dann auch berücksichtigen.
Besonderheiten gelten allerdings bei Verheirateten. In diesem Fall kann der Gerichtsvollzieher aufgrund der gesetzlichen Vorschriften erst einmal fast alles in dem gemeinsamen Haushalt, was nicht ohnehin unpfändbar ist, pfänden. Davon ausgenommen sind die Gegenstände, die erkennbar nicht dem Schuldner bzw. der Schuldnerin selbst gehören, sondern persönliche Sachen des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin sind ( z.B. Uhr).
Sofern der Gerichtsvollzieher dann doch Sachen gepfändet hat, die einem/einer Partner/in ganz persönlich oder einem Dritten gehören, sollten sich diese sofort dagegen wehren.
Zunächst sollte der Eigentümer bzw. die Eigentümerin (d.h. Partner/in oder Dritte) den Gläubiger anschreiben und diesen auffordern, die gepfändete Sache innerhalb der Frist von z.B. einer Woche wieder freizugeben. Um zu beweisen, dass die Sache wirklich nur dem Partner/der Partnerin persönlich oder dem Dritten gehört, müssen dem Brief vorhandene Nachweise beigefügt werden. Als Eigentumsnachweis bietet sich u.a. der Kaufbeleg der gepfändeten Sache oder eine Eidesstattliche Versicherung an, entweder vom Eigentümer bzw. der Eigentümerin selbst oder im Falle einer geschenkten Sache z.B. von demjenigen, der die Sache geschenkt hat.
Reagiert der Gläubiger darauf nicht, kann der/die Eigentümer/in den gerichtlichen Weg einschlagen (sog. Drittwiderspruchsklage). Allerdings ist auch hierbei wiederum schnelles Handeln nötig. Um die mögliche Versteigerung der Sache zu verhindern, sollte beim örtlich zuständigen Amtsgericht eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt werden.
Gegenstände (z.B. Videorecorder), die dem/der Schuldner/in noch nicht gehören, weil sie auf Raten gekauft wurden, können grundsätzlich auch vom Gerichtsvollzieher gepfändet werden. Der Gerichtsvollzieher sollte jedoch auf den Umstand, dass noch Ratenzahlungen ausstehen, unbedingt hingewiesen werden.
6. Nimmt der Gerichtsvollzieher Gepfändetes sofort mit?
Laut Gesetz hat der Gerichtsvollzieher „gepfändetes Geld und sonstige Kostbarkeiten“ (z.B. Schmuck, Briefmarkensammlungen und dergleichen) sofort mitzunehmen. Auch gepfändete Fahrzeuge wird er in der Regel nicht beim Schuldner belassen.
Andere gepfändete Sachen sind dagegen grundsätzlich zunächst in der Wohnung zu lassen, es sei denn, dass dadurch „die Befriedigung des Gläubigers“ gefährdet wird. Dieser Fall ist z.B. dann gegeben, wenn der Gerichtsvollzieher befürchtet, dass die gepfändete Sache noch beiseite geschafft oder beschädigt wird, um so die Verwertung der Sache durch eine Versteigerung zu verhindern.
An den gepfändeten Sachen, die der Gerichtsvollzieher in der Wohnung zurücklässt, bringt er ein Pfandsiegel (auch bekannt als „Kuckuck“ ) als Zeichen der Pfändung an. Ob diese Sachen weiter benutzt werden dürfen, ist nach Lage des Einzelfalles zu beurteilen. Ausgeschlossen ist eine Weiterbenutzung z.B. dann, wenn die Benutzung des Gegenstandes nicht ohne Beseitigung des Pfandsiegels erfolgen kann oder aber im Falle der Weiterbenutzung die Sache stark abgenutzt würde. Im letzteren Fall wird der Gerichtsvollzieher den Gegenstand jedoch in der Regel ohnehin sofort mitnehmen.
Die Versteigerung der gepfändeten Sache(n) darf übrigens grundsätzlich nicht vor Ablauf einer Woche seit Pfändung durchgeführt werden. Mit dieser Frist soll u.a. dem/der Schuldner/in die Gelegenheit gegeben werden, die fällige Zahlung doch noch zu erbringen.
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