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Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises Schuldnerberatung Karl-Kellner-Ring 51 35576 Wetzlar Telefon: 06441 407-1427 Telefax: 06441 407-1053 E-Mail an: soziales@lahn-dill-kreis.de |
Welche Konsequenzen hat es, wenn ein Pfandsiegel („Kuckuck“) auf einem Gegenstand angebracht ist?
Welche Konsequenzen hat es, wenn ein Pfandsiegel („Kuckuck“) auf einem Gegenstand angebracht ist?Durch das Anbringen eines Pfandsiegels („Kuckuck“) wird die Sache vom Gerichtsvollzieher für den Gläubiger gepfändet. Nach der Pfändung darf der Schuldner bzw. die Schuldnerin nicht mehr über die Sache „verfügen“, d.h. die Sache darf weder verkauft, noch verschenkt, noch sonst wie beiseite geschafft werden. Ebenso wenig darf das Pfandsiegel von der Sache entfernt werden. Sollten der/die Schuldner/in diese gesetzlichen Pflichten nicht beachten, muss mit strafrechtlichen Folgen gerechnet werden.
8. Welche Auskünfte müssen dem Gerichtsvollzieher anlässlich der Durchsuchung der Wohnung gegeben werden?
Der/die Schuldner/in ist nicht verpflichtet, dem Gerichtsvollzieher, der vom Gläubiger nur den Antrag hat, die Wohnung nach Geld zu durchsuchen bzw. Gegenstände zu pfänden, umfassend Auskunft zu erteilen, wenn er z.B. nach der Bankverbindung fragt oder wissen möchte, wo jemand arbeitet. Derartige Informationen muss sich der Gläubiger gegebenenfalls auf andere Weise beschaffen, um weitere Vollstreckungen (z.B. Lohnpfändung) durchführen zu können.
Eine umfassende Auskunftspflicht besteht allerdings in dem Fall, wenn der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher neben dem Pfändungsantrag auch noch einen Antrag zur Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung erteilt hat. Im Rahmen einer Eidesstattlichen Versicherung ist der/die Schuldner/in zur wahrheitsgemäßen umfassenden Angabe über Vermögensgegenstände, Lohnansprüche usw. verpflichtet.
In einem solchen Fall kann die umfassende Auskunft zunächst abgelehnt werden, indem der sofortigen Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung durch den Gerichtsvollzieher widersprochen wird. Dann setzt der Gerichtsvollzieher einen späteren Termin und den Ort (z.B. sein Geschäftszimmer) zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung fest.
Zu diesem Termin muss der/die Schuldner/in geladen werden. Die Ladung muss förmlich zugestellt werden. Dies kann im vorliegenden Fall sogleich durch den Gerichtsvollzieher erfolgen.
9. Welche Konsequenzen drohen, wenn der/die Schuldner/in zu dem anberaumten Termin nicht erscheint oder sich weigert, die Eidesstattliche Versicherung abzugeben?
Sofern der/die Schuldner/in zu dem festgesetzten Termin nicht erscheint und sein/ihr Fernbleiben nicht mit wichtigen Gründen glaubhaft entschuldigt (z.B. ernsthafte Erkrankung), kann der Gläubiger einen Haftbefehl beim Amtsgericht beantragen, um so die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung zu erzwingen. Wird der Haftbefehl erlassen, kann der Gerichtsvollzieher den/die Schuldner/in in diesem Fall aufsuchen und verhaften.
Der Haftbefehl muss nicht vorab zugestellt werden, auch muss sich der Gerichtsvollzieher wiederum nicht anmelden.
Die Verhaftung durch den Gerichtsvollzieher unterbleibt, wenn vor, oder zum Zeitpunkt der Verhaftung die Schuld beglichen wird. Kann der/die Schuldner/in die geforderte Zahlung nach wie vor nicht leisten, wird der Haftbefehl vollzogen. Die Entlassung aus der Haft erfolgt, sobald die Eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde.
Weigert sich der/die Schuldner/in trotz Verhaftung die Eidesstattliche Versicherung abzugeben, wird der Gerichtsvollzieher die Verbringung in eine Justizvollzugsanstalt veranlassen. In der Regel geschieht dies unter Mithilfe der Polizei. Diese sogenannte Beugehaft kann bis zu 6 Monaten andauern und wird erst beendet, wenn die Forderung bezahlt oder die Eidesstattliche Versicherung geleistet ist.
Konnte dagegen der anberaumte Termin aus wichtigen Gründen nicht wahrgenommen werden und wird dies dem Gerichtsvollzieher mitgeteilt, wird der Termin verlegt. Sofern der/die Schuldner/in zu dem festgesetzten Termin zwar erscheint, sich jedoch weigert, die Eidesstattliche Versicherung abzugeben, muss er/sie Gründe dafür nennen. Bei grundloser Weigerung, die Eidesstattliche Versicherung abzugeben oder das Vermögensverzeichnis vollständig auszufüllen, kann der Gläubiger ebenfalls einen Haftbefehl beantragen mit den damit verbundenen Folgen (s.o.).
Der/die Schuldner/in ist nur berechtigt, die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung zu verweigern, wenn z.B. Verfahrensfehler vorlägen (nicht ordnungsgemäß erfolgte Zustellung des Schuldtitels usw.), oder wenn die beantragte (Achtung: §§ 807 oder 903 ZPO!) Eidesstattliche Versicherung in den letzten drei Jahren bereits abgegeben wurde, oder Insolvenz über das Schuldnervermögen eröffnet ist.
Bevor jedoch ein/e Schuldner/in die Abgabe verweigert, sollte er/sie sich gegebenenfalls bei einer Schuldnerberatungsstelle, einem Rechtsanwalt oder bei der Rechtsantragstelle des örtlich zuständigen Amtsgerichtes befragen.
Die Schuldnerberatungsstellen des Lahn-Dill-Kreises sind durch
das Regierungspräsidium Gießen als „geeignete Stelle“ im Sinne
des § 305 InsO (Insolvenzordnung) anerkannt.
Wetzlar: Karl-Kellner-Ring 51
Herr Gerd Scheld, Tel. 06441/407-1427
Herr Gunther Agel, Tel. 06441/407-1428
Herr Martin Nissel, Tel. 06441/407-1751
Telefax:06441/407-1053
Dillenburg: Wilhelmstr. 20
Herr Edelhard Mende, Tel. 02771/407-403
Herr Bernd Scharnweber, Tel. 02771/407-400
Herr Rainer Haas, Tel. 02771/407-388
Telefax: 02771/407-809
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