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Kontaktinfo
Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises
Abteilung für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Schlossstraße 20
35745 Herborn

Telefon:
06441 407-7711

Telefax:
06441 407-7723

E-Mail an:
veterinaeramt@lahn-dill-kreis.de

Das Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

Was wird geregelt?

1. Die Verpflichtung der Behörde, die Öffentlichkeit grundsätzlich in den wichtigsten Fällen von sich aus zu informieren (n. § 40 des LFGB (= Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch)).
2. Erstmals wurde ein bundeseinheitliches Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsrecht geschaffen.
2.1. Die Verbraucher haben ein Recht auf Auskunft über die Untersuchungstätigkeit
der Lebensmittelüberwachungsbehörden.
2.2. Bei Gesundheitsgefahren und Rechtsverstößen besteht ein Recht auf kostenfreie
Auskunft auch während laufender Verwaltungsverfahren.
2.3. In den o. b. Fällen besteht auf Antrag auch Akteneinsichtsrecht.

In welchen Fällen wird die Öffentlichkeit informiert werden?

1. Es liegt der hinreichendem Verdacht einer Gesundheitsgefährdung (§ 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1) vor.
2. 2. Es liegt der hinreichendem Verdacht eines Rechtsverstoßes (§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) Ekelfällen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3)
3. bei wissenschaftlichen Unsicherheiten bzgl. einer Gesundheitsgefahr (§ 40 Abs. 1
Satz 2 Nr. 4)


Welche drei Voraussetzungen müssen unbedingt beachtet (§ 40 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 LFGB) werden?

. Verhältnismäßigkeit
Das Interesse der Öffentlichkeit an der Information muss gegenüber den Belangen der betroffenen Unternehmen überwiegen.
2. Die betroffenen Unternehmen müssen die Möglichkeit haben, selbst zuerst an die Öffentlichkeit zu gehen.
3. Die betroffenen Unternehmen sind vorher anzuhören, sofern nicht "Gefahr im Verzug" ist.

Weiterführender Link:
Weitere Informationen zum Verbraucherinformationsgesetz

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