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Gisela Ballmann Infektionsschutz und Umweltmedizin Schlossstraße 20 35745 Herborn Telefon: 06441 / 407 1617 Telefax: 06441 / 407 1055 E-Mail an: gisela.ballmann@lahn-dill-kreis.de |
Meldebögen gemäß Infektionsschutzgesetz
Allgemeine InformationenDas seit 01.01.2001 geltende Infektionsschutzgesetz enthält unter anderem im Abschnitt 1 (§ 2) Begriffsbestimmungen, im Abschnitt 3 (§§ 6 - 11) Regelungen zum Meldewesen sowie im Abschnitt 6 (§§ 33 - 36) Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen.
Über die wichtigsten Inhalte der oben genannten Paragrafen möchten wir Sie hiermit informieren.
Begriffsbestimmungen gemäß § 2 Infektionsschutzgesetz:
Krankheitserreger:
- ein vermehrungsfähiges Agens oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann.
Infektion:
- die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus.
Übertragbare Krankheit:
- eine durch Krankheitserreger oder deren toxische Produkte, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden, verursachte Krankheit.
Kranker:
- eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist.
Krankheitsverdächtiger:
- eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen.
Ausscheider:
- eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein.
Ansteckungsverdächtiger:
- eine Person von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein.
Gesundheitsschädling:
- ein Tier, durch das Krankheitserreger auf den Menschen übertragen werden können.
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Namentlich ist zu melden:(gemäß § 6 Infektionsschutzgesetz)
der Krankheitsverdacht, die Erkrankung und der Tod an
- Botulismus
- Cholera
- CJK
- Diphtherie
- virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
- akuter Virushepatitis
- HUS
- Masern
- Meningokokken-Meningitis oder Sepsis
- Milzbrand
- Paratyphus
- Poliomyelitis
- Pest
- Tollwut
- Typhus abdominalis
die Erkrankung und der Tod an
- behandlungsbedürftige Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt!
der Verdacht auf und die Erkrankung an
- einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis, wenn eine Person betroffen ist die im Lebensmittelbereich beim Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder in einer Küche oder sonstigen Gemeinschaftseinrichtung mit Gemeinschaftsverpflegung beschäftigt ist.
- Zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird.
- der Verdacht, einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung.
- die Verletzung, eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder – ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers.
Soweit nicht nach den oben genannten Kriterien meldepflichtig, das Auftreten
- einer bedrohlichen Krankheit oder
- von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,
- wenn dies auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist und Krankheitserreger als Ursache in Betracht kommen, die nicht in § 7 genannt sind.
Zur Meldung oder Mitteilung sind verpflichtet:
- gemäß § 6 der feststellende Arzt; in Krankenhäusern oder anderen Einrichtungen der leitende Arzt; in Krankenhäusern mit mehreren selbstständigen Abteilungen der leitende Abteilungsarzt; in Einrichtungen ohne leitenden Arzt der behandelnde Arzt.
- gemäß § 7 Leiter von Medizinaluntersuchungsämtern und sonstigen privaten oder öffentlichen Untersuchungsstellen
einschließlich der Krankenhauslaboratorien.
- Angehörige eines Heil- oder Pflegeberufs, sofern für die Berufsausübung oder Berufsbezeichnung eine staatliche Regelung besteht.
- Leiter von Pflegeeinrichtungen, Justizvollzugsanstalten, Heimen, Lagern oder ähnlichen Einrichtungen.
- gemäß § 6 Luftfahrzeugführer oder der Kapitän eines Seeschiffes.
- gemäß § 6 Absatz 1, auch der Heilpraktiker.
- im Falle von Tollwutkontakt auch der hinzugezogene Tierarzt.
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Namentlich ist zu melden:( gemäß § 7 Infektionsschutzgesetz / Labormeldungen)
bei folgenden Krankheitserregen, der direkte oder indirekte Nachweis, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen:
- Adenoviren (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich)
- Bacillus anthracis
- Borrelia recurrentis
- Brucella spezies
- Campylobacter sp., darmpathogen
- Chlamydia psittaci
- Clostridium botulinum o. Toxinnachweis
- Corynebacterium diphtheriae, Toxinbildend
- Coxiella burnetii
- Cryptosporidium parvum
- Ebolavirus
- Escherichia coli EHEC
- Escherichia coli sonstige
- Francisella tularensis
- FSME – Virus
- Gelbfiebervirus
- Giardia lamblia
- Haemophilus Influenza (Meldepflicht nur für direkten Nachweis aus Liquor oder Blut
- Hantaviren
- Hepatitis A Virus
- Hepatitis B Virus
- Hepatitis C Virus (Nicht chronische)
- Hepatitis D Virus
- Hepatitis E Virus
- Influenza Viren (Nur direkter Nachweis)
- Lassavirus
- Legionella spezies
- Leptospira interrogans
- Marburgvirus
- Masernvirus
- Mycobacterium leprae
- Poliovirus
- Rabiesvirus
- Rickettsia prowazekii
- Rotavirus
- Salmonella Paratyphi (Direkter Nachweis
- Salmonella Typhi (Direkter Nachweis)
- Salmonella sonstige
- Shigella spezies
- Trichinella spiralis
- Vibrio cholerae O1 und O 139
- Yersinia enterocolitica darmpathogen
- Yersinia pestis
- Andere Erreger hämorrhagischer Fieber
- Listeria monocytogenes; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen Substraten, sowie aus Abstrichen von Neugeborenen!
- Mycobacterium tuberculosis/africanum / Mycobacterium bovis;
Meldepflicht für den direkten Erregernachweis sowie nachfolgend für das Ergebnis der Resistenzbestimmung;vorab auch für den Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum
- Neisseria meningitidis;
Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen sterilen Substraten.
- Norovirus:
Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Stuhl.
- Namentlich sind in dieser Vorschrift nicht genannte Krankheitserreger zu melden, soweit deren örtliche und zeitliche Häufung auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist.
Nichtnamentlich ist bei folgenden Krankheitserregern der direkte oder indirekte Nachweis zu melden:
- Treponema palladium
- HIV
- Echinococcus spezies
- Plasmodium spezies
- Rubellavirus; Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen.
- Toxoplasma gondii; Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen.
Die fallbezogene Verschlüsselung besteht aus dem dritten Buchstaben des ersten Vornamens in Verbindung mit der Anzahl der Buchstaben des ersten Vornamens sowie dem dritten Buchstaben des ersten Nachnamens in Verbindung mit der Anzahl der Buchstaben des ersten Nachnamens. Bei Doppelnamen wird jeweils nur der erste Teil des Namens berücksichtigt. Umlaute werden in 2 Buchstaben dargestellt. Namenszusätze bleiben unberücksichtigt.
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Personen, die an
- Cholera
- Diphtherie
- Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
- virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
- Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
- Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
- Keuchhusten
- ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
- Masern
- Meningokokken-Infektion
- Mumps
- Paratyphus
- Pest
- Poliomyelitis
- Scabies (Krätze)
- Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes- Infektionen
- Shigellose
- Typhus abdominalis
- Virushepatitis A oder E
- Windpocken
erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, dürfen in den in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist.
Satz 1 gilt entsprechend für die in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten mit der Maßgabe, dass sie die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen dürfen.
Satz 2 gilt auch für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an infektiöser Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdächtig sind.
Ausscheider von
- Vibrio cholerae O 1 und O 139
- Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend
- Salmonella Typhi
- Salmonella Paratyphi
- Shigella sp.
- enterohämorrhagischen E. coli (EHEC)
dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der gegenüber dem Ausscheider und der Gemeinschaftseinrichtung verfügten Schutzmaßnahmen die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden
Räume betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung teilnehmen.
Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Personen, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf
- Cholera
- Diphtherie
- Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
- virusbedingtes hämorrhagisches Fieber
- Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
- ansteckungsfähige Lungentuberkulose
- Masern
- Meningokokken-Infektion
- Mumps
- Paratyphus
- Pest
- Poliomyelitis
- Shigellose
- Typhus abdominalis
- Virushepatitis A oder E
aufgetreten ist.
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