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Bundestagswahl 2009
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Bundestagswahl 2009

Öffentliche Bekanntmachung

Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahl zum
17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009

Der Bundespräsident hat nach § 16 des Bundeswahlgesetzes (BWG) in der Fassung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 394) am 4. Januar 2009 als Wahltag für die Wahl zum 17. Bundestag den

27. September 2009

bestimmt (BGBl. I Seite 2).

Hiermit fordere ich zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen zu der Wahl zum 17. Bundestag für den Wahlkreis 173 Lahn-Dill, der den Lahn-Dill-Kreis und die Gemeinden Biebertal und Wettenberg umfasst, auf.

Die Kreiswahlvorschläge sind schriftlich, spätestens am 66. Tag vor der Wahl, also am

23. Juli 2009 bis 18.00 Uhr,

bei meiner Geschäftsstelle beim Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises, Eduard–Kaiser–Straße 38, 35576 Wetzlar, einzureichen.

Bei der Aufstellung und Einreichung der Wahlvorschläge ist folgendes zu beachten:

I. Wahlvorschlagsrecht

Die Wahlvorschläge können gemäß § 18 BWG, von Parteien und nach Maßgabe des § 20 BWG von Wahlberechtigten eingereicht werden.

II. Einreichung von Wahlvorschlägen

Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen. Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am neunzigsten Tag vor der Wahl (29. Juni 2009) dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat.

Als Bewerberin/Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl einer Wahlkreisbewerberin/eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist.

Eine Mitgliederversammlung zur Wahl einer Wahlkreisbewerberin/eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreterin/Vertreter. Eine Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach Satzung der Partei (§ 6 des Parteiengesetzes) allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung.

Die Bewerberin/der Bewerber und die Vertreterin/der Vertreter für die Vertreterversammlung müssen in geheimer Wahl gewählt werden.

III. Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge

Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 zur Bundeswahlordnung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 476) eingereicht werden.

Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen einer Bewerberin/eines Bewerbers enthalten. Jede Bewerberin/jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin/Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Der Kreiswahlvorschlag muss enthalten:

1) Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin/des Bewerbers.

2) den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs.4 BWG) deren Kennwort.

Der Kreiswahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften (möglichst auch Telefon-Nr.) der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden oder ihrem/seinem Stellvertreter/ihrer/seiner Stellvertreterin persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 1 gemäß unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt. Die Vollmacht muss 3 Unterschriften, darunter die der/des Vorsitzenden oder seiner Stellvertreterin/seines Stellvertreters, aufweisen.

Kreiswahlvorschläge von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen.

Andere Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen.
Drei Unterzeichnerinnen/drei Unterzeichner des Wahlvorschlagens haben ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten.

Bei Kreiswahlvorschlägen, die nach Abschnitt III Ziffern 6 und 7 von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach folgenden Vorschriften zu erbringen:

1) Die Formblätter werden auf Anforderung vom Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert. Bei Anforderung sind Familienname, Vorname und Anschrift (Hauptwohnung) der vorzuschlagenden Bewerberin/des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages, der den Wahlvorschlag einreichen will, sind außerdem bei Parteien deren Namen, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort, anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung der Bewerberin/des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung zu bestätigen. Unterstützungsunterschriften, die vor dieser Versammlung geleistet wurden, sind ungültig.

2) Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin/des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.

3) Für jede Unterzeichnerin/jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der sie/er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, beizufügen, dass sie/er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden.

4) Eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterstützen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre/seine Unterschrift auf allen Kreiswahlvorschlägen ungültig.

IV. Erreichbarkeitsanschrift

Bewerberinnen und Bewerber, für die im Melderegister auf Grund ihrer Gefährdung ein Sperrvermerk eingetragen ist (§ 34 Abs. 5 Hess. Meldegesetz), müssen im Kreiswahlvorschlag, in der Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Wahlkreisbewerberin/des Wahlkreisbewerbers, der Zustimmungserklärung und der Bescheinigung der Wählbarkeit mit der Anschrift ihrer Hauptwohnung angegeben werden.
Sie können allerdings beim Kreiswahlleiter durch eine bis zum Ablauf der Einreichungsfrist abzugebende schriftliche Erklärung verlangen, dass in den Formblättern für eine Unterstützungsunterschrift (falls dem Kreiswahlvorschlag 200 Unterstützungsunterschriften beizufügen sind) der Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge, auf dem Stimmzettel und in der Bekanntmachung des Wahlergebnisses an Stelle ihrer Anschrift eine Erreichbarkeitsanschrift angegeben wird. Als Erreichbarkeitsanschrift kommen z. B. das Wahlkreisbüro oder das Bundestagsbüro in Betracht. Ein Postfach genügt nicht.

V. Anlagen zum Kreiswahlvorschlag

Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen:

1) die Erklärung der vorgeschlagenen Bewerberin/des vorgeschlagenen Bewerbers, dass er ihrer/seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerberin/Bewerber gegeben hat und eine Versicherung an Eides statt der vorgeschlagenen Bewerbers gegenüber dem Kreiswahlleiter nach dem Muster der Anlage 15 BWO, dass er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 Strafgesetzbuch. (Anlage 15 BWO),

2) eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, dass die vorgeschlagene Bewerbe-rin/der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist (Anlage 16 BWO),

3) bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberin/der Bewerber aufgestellt ist (im Falle eines Einspruchs nach § 21 Abs. 4 BWG auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung) mit den nach § 21 Abs. 6 BWG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides Statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 18 abgegeben werden

4) die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen/der Unterzeichner, sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss.

VI. Hinweis:

Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht vorgesehen. Es empfiehlt sich daher, den Kreiswahlvorschlag mit allen erforderlichen Anlagen möglichst frühzeitig einzureichen, damit ggf. etwaige Mängel noch rechtzeitig behoben werden können.

Wetzlar, 21. Januar 2009
Der Kreiswahlleiter des Wahlkreises 173
Strack-Schmalor, Verwaltungsdirektor

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