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Presseinformation


Landrat
Wolfgang Schuster
Nr.: 013/ 2012
Auskunft erteilt:
Susanne Müller-Etzold (Pressestelle)
Telefon: 06441 407-1105
Telefax: 06441 407-1051
E-Mail:
presse@lahn-dill-kreis.de
Internet:
http://www.lahn-dill-kreis.de

Per Handschlag: Landrat verpflichtet neuen „Haubergsvorstand“

Wetzlar/Dillenburg, 2012-01-24

Es gibt sie seit ziemlich genau 125 Jahren: Die „Haubergordnung für den Dillkreis und den Oberwesterwaldkreis“ vom 4. Juni 1887 – Preußische Gesetzessammlung – ist auch heute nach wie vor gültig.

Gemäß den Bestimmungen des § 16 Abs. 7 der Haubergsordnung verpflichtete nun Landrat Wolfgang Schuster

Johannes Eckhardt (Haubergsgenossenschaft Offdilln) zum Haubergsvorsteher und
Dr. Hagen Pfeifer (Haubergsgenossenschaft Eibelshausen) zum 1. Besitzer

auf eine ganz besondere Art und Weise: „Durch Handschlag an Eides Statt“.

Per Handschlag besiegelt – als „Verpflichtungsverhandlung“ schwarz auf weiß dokumentiert und unterschrieben: Für Vorsteher und 1. Beisitzer (beide bekleiden in ihrer neuen Funktion ein Ehrenamt) beinhaltet die Verpflichtung die gewissenhafte Erledigung der übertragenen Dienst- und Amtsgeschäfte und gilt 6 Jahre.


Von links: Johannes Eckhardt; Landrat Wolfgang Schuster, Dr. Hagen Pfeifer.

Haubergsgenossenschaft – was steckt dahinter?

Die Hauberggenossenschaft ist eine Spezialform einer Genossenschaft, bei der die Genossenschaftsmitglieder gemeinsam die forstwirtschaftliche Nutzung eines bewaldeten Gebietes übernehmen. Die Hauberge sind ungeteiltes und unteilbares (ideelles) Gesamteigentum der Genossenschaft (…). Die Hauberggenossenschaft wird als Körperschaft des öffentlichen Rechts angesehen und kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen oder verklagt werden.

Die Hauberggenossenschaft unterliegt dem Haubergsrecht und einer von der Aufsichtsbehörde genehmigten Haubergsordnung. Die Haubergsordnungen können in ihren Regelungen zur Bewirtschaftung sowie zu den Aufgaben und Befugnissen der Genossenschaftsorgane regional verschieden sein. Ein gewählter Vorstand führt die laufenden Geschäfte. (Quelle: Wikipedia)

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