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Presseinformation
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Nr.: 250/
2006 Auskunft erteilt: Verwaltungsdirektor Reinhard Strack-Schmalor Telefon: 06441 407-2000 Telefax: 06441 407-2900 E-Mail: aufsichts-kreisordnungsbehoerde@lahn-dill-kreis.de Internet: http://www.lahn-dill-kreis.de |
Bundesverwaltungsgericht entscheidet gegen Tierschutz
Wetzlar/Dillenburg, 2006-11-30
Am Donnerstag, 23. November 2006, hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem Rechtsstreit eines im Lahn-Dill-Kreis ansässigen muslimischen, türkischen Schlachters entschieden, dass die Revision des Lahn-Dill-Kreises zurückgewiesen wird. Das Gericht vertrat in der kurzen Urteilsbegründung des Vorsitzenden die Auffassung, dass die Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel in das Grundgesetz (Artikel 20 a Grundgesetz) es nicht ausschließe, einem muslimischen Schlachter eine Ausnahmegenehmigung zum betäubungslosen Schlachten (Schächten) von Rindern und Schafen zu erteilen, um seine Kunden, die mit ihm den Glauben teilen, entsprechend der gemeinsamen Glaubensüberzeugung mit Fleisch zu versorgen. Das Gericht hat ausgeführt, dass das Tierschutzgesetz grundsätzlich das betäubungslose Schlachten verbietet. Es sehe aber eine Ausnahmegenehmigung vor, um den Bedürfnissen der Angehörigen von Religionsgemeinschaften zu entsprechen, denen zwingende Glaubensvorschriften den Genuss des Fleisches von Tieren verbietet, die vor der Schlachtung betäubt worden sind. Zur Regelung des Tierschutzgesetzes, die durch die Veterinärbehörde des Lahn-Dill-Kreises anzuwenden ist, nämlich § 4 a Tierschutzgesetz, führte das Gericht aus, dass dieses Gesetz beabsichtige sowohl den betroffenen Grundrechten als auch den Zielen des ethischen Tierschutzes Rechnung zu tragen. Dem diene die an enge Voraussetzungen zum Schutz der Religionsfreiheit geknüpfte Ausnahmevorschrift für ein betäubungsloses Schlachten. Hieran habe sich durch die Verankerung des Tierschutzes im Grundgesetz nichts geändert. Eine andere Betrachtung würde einen vom Verfassungsgesetzgeber nicht beabsichtigen Vorrang des Tierschutzes bedeuten.
Diese Überlegungen des Gerichtes zu Grunde legend sei nunmehr die Behörde des Lahn-Dill-Kreises gehalten, dem Schlachter eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, welche durch strenge Nebenbestimmungen regeln müsse, dass dem Schlachter das Schächten von Tieren in dem Umfang ermöglicht wird, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen der von ihm zu bezeichnenden Religionsgemeinschaft zu entsprechen.
Landrat Wolfgang Schuster, der zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgerichtshof in Leipzig mit dem Leiter des Veterinäramtes Herrn Dr. Hans-Joachim Stumpf und Herrn Verwaltungsdirektor Reinhard Strack-Schmalor angereist war, zeigte sich in einer ersten Reaktion über das Urteil enttäuscht. Landrat Schuster unterstreicht, dass das Urteil, soweit es durch das Gericht begründet wurde, der Behörde nicht die notwendige Handhabe gebe klar nachvollziehen zu können, was eine Religionsgemeinschaft im Sinne des Tierschutzgesetzes sei. Dadurch werde es sehr schwer einen angemessenen Bescheid zur Entscheidung des Antrages des Schlachters zu fertigen, welcher sowohl die Interessen des Tierschutzes wahre, als auch die durch das Gericht festgestellten Interessen des muslimischen, türkischen Schlachters. Landrat Schuster führte aus: „Eine Verwaltung braucht klare Handlungsgrundlagen, die sie vollziehen kann.“ Er machte in diesem Zusammenhang deutlich, dass es in der Sache um die für ihn und wahrscheinlich viele Bürgerinnen und Bürger nicht nachvollziehbare Frage gehe, ob dem Schlachter zu gestatten sei Rinder und Schafe ohne Betäubung zu schlachten, um für Mitbürgerinnen und Mitbürger muslimischen Glaubens Fleisch produzieren zu können, welches von Tieren stamme, die bei der Schlachtung vollständig ausbluten. „Nach den mir zur Verfügung stehenden Erkenntnissen“, so Schuster, „steht dem Gesetz des Korans, dass das zum Verzehr gedachte Fleisch bei der Schlachtung vollständig ausbluten muss, eine Kurzzeitbetäubung nicht entgegen. Fachleute sind vielmehr sogar zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kurzzeitbetäubung, die das Tier nicht tötet, sogar bewirkt, dass durch den weiter funktionierenden Herzschlag eine bessere Ausblutung des Tieres nach dem Schnitt durch den Hals erfolgt.“ Landrat Schuster sieht daher jetzt nur noch die Möglichkeit dem Gedanken des Tierschutzes gerecht zu werden, in dem durch den Deutschen Bundestag deutlich gemacht wird, dass religiöse Regeln den Tierschutz nicht gänzlich ausschließen können. Er forderte daher die Hessische Landesregierung auf ihre Gesetzesinitiative im Deutschen Bundesrat zur Änderung der Schächtparagrafen im Bundesrecht wieder aufzurufen und Mitstreiter im Bundesrat zu suchen.
Sehr enttäuscht zeigt sich Landrat Schuster über die Verhandlungsführung und Urteilsfindung des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts. Landrat Schuster, der zum ersten Mal an einer Verhandlung des obersten deutschen Verwaltungsgerichts teilnahm erklärt: „Wir hatten von Anbeginn der Verhandlung das Gefühl, durch den vorsitzenden Richter mit insbesondere unserem aktuellen Vorbringen nicht gehört zu werden.“ Dieses Gefühl wird nunmehr verstärkt durch die Presseerklärung Nr. 63 des Bundesverwaltungsgerichtes, welche das Datum des 21. November 2006 trägt. In dieser Presseerklärung, die damit offensichtlich bereits zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung des Gerichtes entstand, und in der das kommende Urteil bereits beschrieben wird, lässt nach Ansicht von Landrat Schuster überdeutlich erkennen, dass der erkennende Senat bereits mit einem „Vorurteil“ in die Verhandlung gegangen ist und nach dem Eindruck des Landrates den erst am 21. und in der Verhandlung am 23. November 2006 vorgelegten neuen Vortrag des Kreises nicht mehr würdigte. Landrat Schuster ist enttäuscht, da er kurzfristig vor der Verhandlung Erkenntnisse vortragen ließ, die die Behörde erst unmittelbar vor dem Verhandlungstermin erlangte, die aber ein äußerst bezeichnendes Licht auf den Vortrag des Klägers werfen. U. a. hatte der Landkreis dem Gericht die vollständige veterinäramtliche Akte des Landkreises Hameln-Bad Pyrmont vorgelegt aus der hervor geht, dass der Kläger, während er im Lahn-Dill-Kreis darum vor den Gerichten kämpfte, aus religiösen Gründen Schächten zu dürfen, im Landkreis Hameln-Bad Pyrmont offensichtlich ohne religiöse Bedenken Schafe mit der gesetzlichen Betäubung schlachtete und dort auch gar nicht erst den Versuch gestartet hatte, einen Ausnahmeantrag zu stellen. Für Landrat Schuster war es nicht nachvollziehbar, dass der gleiche Gläubige einerseits im Lahn-Dill-Kreis vortragen könne, dass es ihm seine Religion verbietet, Schafe mit Betäubung zu schlachten und andererseits genau dies in einem anderen Landkreis Deutschlands über einen längeren Zeitraum tue.
Des Weiteren hat der Landkreis aktuelle Unterlagen vorgelegt die es offensichtlich machen, dass der Kläger gegenwärtig weit über die ihm durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zu Teil gewordene vorläufige Schächterlaubnis hinaus geht und dass von ihm durch Schächten erschlachtete Fleisch an einen völlig unbestimmten Personenkreis, beispielsweise über einen großen Wetzlarer Supermarkt und über das Internet, verkauft. Damit sei, so der Landrat, offensichtlich gewesen, dass der Kläger weit mehr Tiere ohne Betäubung schächtet, als dies erforderlich ist, um den Bedürfnissen von Angehörigen einer bestimmten Religionsgemeinschaft zu entsprechen. Bemerkenswerter Weise sei diese Tatsache sogar noch durch einen Schriftsatz der Anwälte des Klägers vom 21. November 2006, der damit offensichtlich auch nicht in die Entscheidungsfindung des Gerichtes eingeflossen ist, bestätigt worden, in dem diese ausführten: „Eine Vertriebsbindung dergestalt, dass der Kläger nur an Kunden verkaufen darf, die er selbst (auf deren Angehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft hin) überprüft hat oder an Vertriebspartner, die sich Ihrerseits verpflichten solche Überprüfungen vorzunehmen, dürfte nicht nur an Wettbewerbs-, Kartell- und europarechtlichen Hürden scheitern. Generell ist bereits zweifelhaft, ob solche Maßnahmen geeignet und erforderlich sind, um dem Zweck des Tierschutzes zu dienen. Nach Ansicht des Klägers ist es völlig ausreichend, wenn auf die Kräfte des Marktes und auf das vielfach und mit Recht betonte Bedürfnis der Bevölkerung nach Tierschutz verwiesen wird. Fleisch und Fleischprodukte, die von geschächteten Tieren gewonnen werden, sind in der Herstellung teurer als die Massenprodukte aus den Schlachthöfen der Republik. Niemand, der nicht aus religiöser Überzeugung handelt, würde freiwillig mehr Geld für das ‚gleiche’ Produkt zahlen. Der Bevollmächtigte des Lahn-Dill-Kreises hat sich vor dem Hintergrund dieses nach Auffassung der in der Sache tätigen Juristen einmaligen Vorgangs an den Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes, Herrn Dr. Eckhard Hien gewandt und um Aufklärung des Vorgangs um die Presseerklärung gebeten. In dem Schreiben heißt es: „Ich bitte Sie sehr um kurzfristige Klärung. Sie wissen, dass der Beklagte, soweit es um Verfahrens-Grundrechte geht, trotz seiner Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde befugt wäre. Wir wollen das rechtzeitig prüfen können.“
Landrat Schuster betont allerdings unabhängig von seinen Bedenken, dass er seine Behörde zum gegenwärtigen Zeitpunkt als verpflichtet ansieht, dem letztinstanzlichen Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes Folge zu leisten.
In der Rechtssache des muslimischen, türkischen Schlachters aus dem Lahn-Dill-Kreis werde die Verwaltung nun die schriftliche Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichtes abwarten und dann den Antragsteller dazu befragen, inwieweit er seinen Antrag aus den 90er Jahren den aktuellen Gegebenheiten anpassen möchte. Auch wird der Antragsteller dazu befragt werden, wie er sicherstellen will, dass die Schächtungen nur insoweit erfolgen, als sie erforderlich sind den Bedürfnissen den Angehörigen einer bestimmten Religionsgemeinschaft zu entsprechen.
Gleichzeitig wird die Behörde des Lahn-Dill-Kreises in enger Zusammenarbeit mit dem
Hessischen Umweltministerium die vom Bundesverwaltungsgericht geforderten strengen Auflagen diskutieren und konzipieren.
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