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Nr.: 122/
2008 Auskunft erteilt: Susanne Müller-Etzold (Pressestelle) Telefon: 06441 407-1105 Telefax: 06441 407-1051 E-Mail: presse@lahn-dill-kreis.de Internet: http://www.lahn-dill-kreis.de |
Hunde an die Leine nehmen
Wetzlar/Dillenburg , 2008-06-05
„Wildernder Hund hetzt und reißt Reh“. „Trächtiges Reh von wildernden Hunden gerissen“. „Flüchtender Rehbock endet erhängt im Gartenzaun“. Regelmäßig im Frühjahr und im Sommer häufen sich in den Medien solche und ähnliche Nachrichten.
Hunde, die normalerweise auf das Wort hören, werden oft unberechenbar, wenn sie frische Fährten beispielsweise von Rehen oder Bodenbrütern aufnehmen. Auch wenn ein Hund keine Chance hat etwa einen Rehbock einzuholen, kann er diesen in einen Zaun und somit in eine Falle jagen, in welchen sich der Bock so verheddert, dass er sich nicht selbst befreien kann. Rehkitze können schon durch geringfügige Berührungen eines Hundes dessen Geruch annehmen. Die Ricke lässt ihr Kitz dann häufig unversorgt, so dass es daraufhin qualvoll verhungert. Wenn die Altvögel bei Bodenbrütern durch Störungen ihre Nester verlassen, kann dies zu einer Auskühlung der Gelege und somit zum Tod von Küken führen. Auch können diese zu einer leichten Beute von Krähen oder Elstern werden.
Das unbeaufsichtigte laufen lassen, d. h. außer Sicht- und Rufweite, von Hunden und Katzen in einem Jagdbezirk stellt nach dem Hessischen Jagdgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Kommen dabei andere Tiere oder auch Menschen zu Schaden, kann es neben ordnungsrechtlichen Maßnahmen nach der Hundeverordnung durch die Ordnungsämter der Kommunen, ebenfalls zivil- als auch strafrechtliche Folgen haben.
Die Untere Jagdbehörde des Kreisausschusses des Lahn-Dill-Kreises appelliert daher an alle Hundehalter, ihre Vierbeiner während der Brut- und Setzseiten, mindestens bis Ende August, an die Leine zu nehmen. Ausdrücklich weist sie darauf hin, dass auch Hundehalter ihre Aufsichtspflicht verletzen, wenn sie ihrem Hund ermöglichen, das Haus oder Grundstück zu verlassen und ohne Aufsicht inner- als auch außerorts umherlaufen.
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