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Presseinformation
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Nr.: 148/
2009 Auskunft erteilt: Susanne Müller-Etzold (Pressestelle) Telefon: 06441 407-1105 Telefax: 06441 407-1051 E-Mail: presse@lahn-dill-kreis.de Internet: http://www.lahn-dill-kreis.de |
Hunde an die Leine nehmen!
Wetzlar/Dillenburg, 2009-05-22
„Wildernder Hund hetzt und reißt Reh“. „Trächtiges Reh von wildernden Hunden gerissen“. „Flüchtender Rehbock endet erhängt im Gartenzaun“. Regelmäßig im Frühjahr und im Sommer häufen sich in den Medien solche und ähnliche Nachrichten.
Hunde, die normalerweise auf’ s Wort hören, werden oft unberechenbar, wenn sie frische Fährten – zum Beispiel von Rehen oder Bodenbrütern – aufnehmen. Auch wenn ein Hund keine Chance hat etwa einen Rehbock einzuholen, kann er diesen in einen Zaun und somit in eine Falle jagen, in der sich der Bock so verheddert, dass er sich nicht selbst befreien kann. Rehkitze können schon durch geringfügige Berührungen eines Hundes dessen Geruch annehmen. Die Ricke lässt ihr Kitz dann häufig unversorgt, so dass es qualvoll verhungern muss. Wenn die Altvögel bei Bodenbrütern durch Störungen ihre Nester verlassen, kann dies zu einer Auskühlung der Gelege und somit zum Tod von Küken führen. Auch können diese Winzlinge zu einer leichten Beute von Krähen oder Elstern werden.
Das unbeaufsichtigte Laufen lassen, d. h. außer Sicht- und Rufweite, von Hunden und Katzen in einem Jagdbezirk stellt nach dem Hessischen Jagdgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Kommen dabei andere Tiere oder auch Menschen zu Schaden, kann dies – neben ordnungsrechtlichen Maßnahmen nach der Hundeverordnung durch die Ordnungsämter der Kommunen – ebenfalls sowohl zivil- als auch strafrechtliche Folgen haben.
Die Untere Jagdbehörde des Lahn-Dill-Kreises appelliert daher an alle Hundehalterinnen und -halter, ihre Vierbeiner während der Brut- und Setzzeiten, mindestens bis Ende August, an die Leine zu nehmen. Ausdrücklich weist die Behörde darauf hin, dass Hundehalter/innen ihre Aufsichtspflicht auch dann verletzen, wenn sie ihrem Hund ermöglichen, das Haus oder Grundstück zu verlassen und ohne Aufsicht inner- als auch außerorts umherzulaufen.
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