Aktuelles
Wirtschaft
Tourismus
Verkehr
Jugend Frauen Bildung
Gesundheit
Soziales
Politik
Verwaltung
Volltextsuche:
Allgemeines
Presseinformationen
zurück

Presseinformation


Landrat
Wolfgang Schuster
Nr.: 156/ 2009
Auskunft erteilt:
Verwaltungsdirektor Reinhard Strack-Schmalor
Telefon: 06441 407-2000
Telefax: 06441 407-2900
E-Mail:
aufsichts-kreisordnungsbehoerde@lahn-dill-kreis.de
Internet:
http://www.lahn-dill-kreis.de

Hessischer Verwaltungsgerichtshof gibt Forderung nach uneingeschränkter Schächterlaubnis klare Absage

Wetzlar/Dillenburg, 2009-05-28

Landrat Schuster sieht vernünftige konsensuale Lösung als Zeichen der Integration.

In einer Presseerklärung stellte der Landrat des Lahn-Dill-Kreises Wolfgang Schuster die jüngste obergerichtliche Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des betäubungslosen Schlachtens von Schafen und Rindern (Schächten) vor. Mit seiner Entscheidung vom 26. Mai 2009 hat der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes eine vorgehende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Gießen vom 25. Februar 2009 aufgehoben.

Mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Gießen war der Lahn-Dill-Kreis verpflichtet worden, schon während eines anhängigen Genehmigungsverfahrens zu dulden, dass ein in Aßlar im Lahn-Dill-Kreis ansässiger muslimischer Schlachter wöchentlich zwei Rinder und dreißig Schafe ohne jegliche Betäubung schlachtet.

Diese Verpflichtung zur Duldung hatte das Verwaltungsgericht Gießen an strenge Auflagen geknüpft, die einerseits bereits in einem anderen Verfahren durch den Lahn-Dill-Kreis festgesetzt worden waren und die das Gericht noch um einige wenige deutliche Auflagen verschärfte. Insbesondere hatte das Verwaltungsgericht Gießen dem muslimischen Schlachter auferlegt, dass er dafür sorgen muss, dass während des Schlachtvorgangs ständig ein Amtsveterinär anwesend ist. Des Weiteren war der muslimische Schlachter zu einer Listenführung verpflichtet worden, mit der er dokumentieren sollte, an welche muslimischen Gläubigen er das Fleisch abgibt. Eine Abgabe des Fleisches über Mosche-Vereine und Lebensmittelläden war dem muslimischen Schlachter untersagt worden.

Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Gießen war der muslimische Schlachter in die Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof gegangen, da er sich durch die Nebenbestimmungen wesentlich eingeengt sah.

„Auch wir sind in die Beschwerde gegangen,“ berichtet Landrat Schuster, „weil solche schwierigen Entscheidungen, die sowohl dem Gebot der Glaubensfreiheit wie dem Gebot des Tierschutzes gerecht werden müssen, nicht in gerichtlichen Eilverfahren übers Knie gebrochen werden dürfen.“

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat nun, wie der für die Rechtsvertretung des Lahn-Dill-Kreises verantwortliche Verwaltungsdirektor Reinhard Strack-Schmalor betont, deutlich gemacht, dass die im Auftrag des Kreises durch Herrn Rechtsanwalt, Staatssekretär a. D., Landrat a. D., und Richter am Oberverwaltungsgericht a. D., Hans Georg Kluge (Berlin) vorgetragenen Rechtsmeinung des Kreises in vollem Umfang richtig ist. Der Lahn-Dill-Kreis ist damit auf Grund des Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr verpflichtet zu dulden, dass der muslimische Schlachter auch ohne Genehmigung schächtet. Der muslimische Schlachter muss, bis über seinen Antrag auf Erteilung einer Schächtgenehmigung abschließend entschieden ist, abwarten. Dabei hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu den Aussichten, dass dem muslimischen Schlachter eine Genehmigung erteilt werden kann, in bemerkenswerter Deutlichkeit ausgeführt:

„Dass unter diesen Umständen eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden wird, ist sehr unwahrscheinlich.“

Im jetzt letztinstanzlich entschiedenen verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren sei, so das Gericht, nicht deutlich geworden, dass dem muslimischen Schlachter eine Duldung zu erteilen ist, denn der Antrag auf Verpflichtung der Behörde zur Duldung sei nichts anderes als ein Antrag auf eine vorweggenommene Ausnahmegenehmigung. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache sei nur dann zulässig, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig sei, in Sachen des muslimischen Schlachters ist dies nicht der Fall gewesen. Der muslimische Schlachter habe zwar versucht darzulegen, dass eine Anordnung erforderlich sei, um schwere wirtschaftliche Nachteile und eine existenzielle Gefährdung von ihm und seinem Betrieb abzuwenden. Dieses Vorbringen habe aber den Senat nicht überzeugt. An einem Anordnungsgrund fehlt es insbesondere deshalb, weil der Antragsteller gar nicht gezwungen sei, seinen Lebensunterhalt ausschließlich durch das Schächten von Tieren zu erzielen. Bereits in der Vergangenheit habe der Antragsteller seinen Beruf ausgeübt, ohne dass er Tiere ohne Betäubung schlachtete.

Unabhängig vom Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung könne derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller die begehrte Ausnahmegenehmigung erteilt werden wird, da im Rahmen der Überwachung mehrerer betäubungsloser Schlachtungen im April des Jahres erhebliche Zweifel an der Sachkunde des Antragstellers aufgekommen seien. Auf Grund der Feststellungen des zuständigen Amtsveterinärs und eines Tiergesundheitsaufsehers bei diesen Schlachtungen mussten die geschlachteten Tiere vor ihrem Tod auch beim Schächtvorgang unnötige Qualen über sich ergehen lassen.

Hinzu treten Zweifel an der Absicht des Antragstellers sicherzustellen, dass das von ihm erschlachtete Fleisch tatsächlich an Gläubige weitergegeben wird, die aus religiösen Gründen das Fleisch aus konventionellen Schlachtungen nicht verzehren dürfen. Insbesondere der Internetauftritt des muslimischen Schlachters, in dem der sich rühmt, nach siebenjähriger Anstrengung endlich beim Deutschen Verfassungsgericht das Recht bekommen zu haben, nach islamischem Ritual, ohne Schockverfahren schächten zu dürfen, um Moslems und Bundesbürger mit gesundem und frischem Fleisch und Fleischwaren beliefern zu können, vermittelte nicht den Eindruck, dass der Fleischverkauf nur an streng gläubige Moslems erfolgen solle, die ihre Glaubensbindung nachweisen.

Das Gericht betont in diesem Zusammenhang, dass bei Schächtungen im Geltungsbereich des Tierschutzgesetzes die Regelungen dieses Gesetzes Anwendung finden müssen und die Schächtungen auf einen eng begrenzten Ausnahmebereich beschränkt seien. An dieser Einschätzung ändere sich insbesondere dadurch nichts, dass der muslimische Schlachter vorgetragen hat, dass seine Lebensgrundlagen durch die nicht vorliegende Genehmigung gefährdet würden.“ Bei den jetzt geltend gemachten wirtschaftlichen Einbußen des Antragstellers handelt es sich um enttäuschte Gewinnerwartungen, die aus einer verspäteten Beantragung einer Ausnahmegenehmigung herrühren und zum anderen auf eine unternehmerische Vermögensdisposition des Antragstellers auf rechtlich nicht gesicherter Basis.

Landrat Wolfgang Schuster meint: „Nach diesem deutlichen Spruch aus Kassel haben wir jetzt die Chance wieder vernünftig über das zu reden, um was es wirklich geht, nämlich darum, den streng gläubigen muslimischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern im Lahn-Dill-Kreis die Chance zu geben, ihren Glaubensgeboten im Rahmen des deutschen Rechtes nachzukommen. So wie für uns das Weihnachtsfest eines der höchsten Feste ist, so ist für die Muslimen das Opferfest eines der höchsten Feste. Es ist meine Absicht, im Gespräch mit den muslimischen Glaubensvertretern im Lahn-Dill-Kreis hier eine vernünftige Lösung zu finden. Erste Gespräche zwischen den muslimischen Glaubensvertretern und den beiden Abteilungsleitern Herrn Veterinärdirektor Dr. Stumpf und Herrn Verwaltungsdirektor Strack-Schmalor haben in den letzten Tagen schon vor dem richtungweisenden Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes stattgefunden. Ich würde mich freuen, wenn Herr Altinküpe mit seinen Rechtsvertretern jetzt auf diesen vernünftigen Weg mit einschwenken würde.“



Druckversion


| Aktuelles | Wirtschaft | Tourismus | Verkehr | Jugend Frauen Bildung | Gesundheit | Soziales | Politik | Verwaltung |

© 2005 Lahn-Dill-Kreis, Tel.: 06441 407-0
Bei Fragen, Anregungen und Kritiken zu den Webseiten klicken Sie bitte hier.