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Presseinformation
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Nr.: 174/
2009 Auskunft erteilt: Susanne Müller-Etzold (Pressestelle) Telefon: 06441 407-1105 Telefax: 06441 407-1051 E-Mail: presse@lahn-dill-kreis.de Internet: http://www.lahn-dill-kreis.de |
Geldstrafe wegen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz
Wetzlar/Dillenburg, 2009-06-19
Weil er seinen kranken Zuchtbullen nicht rechtzeitig tierärztlich versorgen ließ, verurteilte das Amtsgericht Dillenburg einen Landwirt aus dem Nordkreis zu einer Geldstrafe.
Der Bulle war im Juni vergangenen Jahres an einer eitrigen Entzündung am linken Hinterfuß erkrankt und stand alleine auf einer einsehbaren Weide. Auf eine Beschwerde hin überprüfte ein Mitarbeiter der Veterinärbehörde in Herborn den Bullen und fand ihn auf drei Beinen stehend und unter Schmerzen leidend an. Der Fuß war dick geschwollen. Er ordnete eine sofortige tierärztliche Behandlung an.
Der hinzugezogene Tierarzt sah keine andere Möglichkeit, als das Tier durch eine Notschlachtung von seinen Leiden zu befreien. Eine als Sachverständige zur Begutachtung eingeschaltete Veterinärmedizinerin vom Hessischen Landeslabor in Giessen gab die Ergebnisse der sich daran angeschlossenen Untersuchungen der erkrankten Gliedmaße wieder. Danach wiesen die Veränderungen auf ein bereits länger währendes, mindestens 14 Tage altes, heftiges und schmerzhaftes Entzündungsgeschehen hin. Die Wunde erstreckte sich bis in den Gelenkspalt des äußeren Klauengelenkes, dieses war stark vereitert. Das Tier litt dabei erheblich.
Nach Einlassung des Landwirts war das Tier bei seinen Kontrollen zwar auffällig im Gang. Er habe auch schon mit Salben und Puder behandelt. Nachdem ihm ein heimischer Metzgermeister, welcher das Tier auf der Weide sah, ihn benachrichtigte, habe er eine Schlachtung erwogen. Er bestritt u. a. die Zeitspanne der Krankheit und insgesamt den gegen ihn erhobenen Vorwurf einer Pflichtverletzung. „Da hätten längst Fliegenmaden auf der erkrankten Wunde sein müssen, das kenne er aus der Jagdpraxis. Auch hätte das Tier Fieber haben müssen“, entgegnete sein Anwalt in seinem Plädoyer. Er führte weitere Zweifel an Zeugen- und Gutachteraussagen an und forderte Freispruch für seinen Mandanten.
Die Staatsanwältin konnte sich dem nicht anschließen und plädierte auf eine Verurteilung, wobei sie eine Geldstrafe von 1.000 Euro (25 Tagessätzen zu je 40 Euro) als angemessen sah. Zugute hielt sie dem Tierbesitzer, dass er bisher noch nicht auffällig war und nach der behördlichen Aufforderung den Tierarzt hinzu rief. Der Vorsitzende der Verhandlung, Richter Wolfgang Eckhardt, sah nach Abschluss der Beweisführung das Verschulden seitens des Tierbesitzers bestätigt und verurteilte ihn – bei leichter Abänderung des beantragten Strafmaßes – zu 900 Euro Geldstrafe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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