21.01.2022 | 16:15

Genesenennachweise werden über Apotheken und Hausärzte ausgestellt

Mit Laborbefund und Personalausweis erhalten Betroffene ihren Nachweis über die Genesung von einer Covid-19-Erkrankung

Bürgerinnen und Bürger des Lahn-Dill-Kreises, die bei einem PCR-Test positiv auf das Corona-Virus getestet worden sind, können sich ihren Genesenennachweis in der Apotheke oder über ihren Hausarzt ausstellen lassen. Benötigt wird dazu der Befund, der den Betroffenen von den auswertenden Laboren zugesendet wird sowie der Personalausweis. Darauf weist das Gesundheitsamt des Lahn-Dill-Kreises hin.

Bisher hatte der Lahn-Dill-Kreis als Serviceleistung einen separaten Nachweis an infizierte Bürgerinnen und Bürger versandt. Dieses Vorgehen ändert sich nun. „Genauso wie beim digitalen Impfnachweis ist es möglich, sich in Apotheken und in Hausarztpraxen einen Genesenennachweis ausstellen zu lassen. Das entlastet unser Gesundheitsamt in der derzeitigen Lage im administrativen Bereich deutlich“, sagt Landrat Wolfgang Schuster über das freiwillige Angebot, das der Landkreis aufgrund der hohen Fallzahlen nun einstellen wird. „Andere Gesundheitsämter haben diese Zusatzleistung bereits vor Wochen eingestellt, weitere tun es uns aktuell gleich“, ergänzt Schuster.

Positiver PCR-Test-Befund sollte unbedingt aufbewahrt werden

Als Genesene gelten Personen, die in den vergangenen drei Monaten eine Covid-19-Erkrankung durchgemacht haben und das mit einem positiven PCR-Test nachweisen können. Der Lahn-Dill-Kreis weist deshalb darauf hin, dass der Laborbefund unbedingt aufbewahrt werden sollte. Nur auf dieser Grundlage kann in Apotheken und Arztpraxen ein Genesenennachweis ausgestellt werden.

Der Laborbefund selbst ist als Nachweis für eine überstandene Covid-19-Erkrankung gesetzlich anerkannt und kann auch als solcher verwendet werden, ganz ohne zusätzliches medizinisches Zertifikat. Er kann in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache verfasst sein und sowohl digital als auch in Papierform vorliegen. Um als genesen zu gelten, muss die Testung mindestens 28 Tage her sein und darf maximal drei Monate zurückliegen.

Zu beachten ist, dass der Genesenen-Status durch eine Änderung der Bundesverordnung nur noch drei Monate lang gilt. Die bisher versandten Genesenennachweise verlieren aufgrund der neuen Rechtslage ebenfalls nach den genannten drei Monaten ihre Gültigkeit. Eine Übergangsfrist hat das Bundesgesundheitsministerium nicht vorgesehen. Das Gesundheitsamt empfiehlt dennoch, auch ältere Nachweise aufzuheben, da diese in Verbindung mit Impfungen weiterhin wichtig für die Erfüllung von „2G“ oder „2G-Plus“ sein können.

Weitere Informationen gibt es beim Hessischen Sozialministerium unter soziales.hessen.de/Corona/Coronaimpfung/Infos-fuer-Genesene.