2. November 2020 | 03:41

Neuregelungen des Landes gelten ab 2. November 2020

Positives Testergebnis genügt für Quarantäne

Ab heute, Montag, 2. November 2020 treten die neuen Verordnungen des Landes Hessen zur Bekämpfung des Corona-Virus in Kraft. Foto: Polina Tankilevitch/Pexels

Ab heute, Montag, 2. November 2020 treten die neuen Verordnungen des Landes Hessen zur Bekämpfung des Corona-Virus in Kraft. Foto: Polina Tankilevitch/Pexels

Ab heute, Montag, 2. November 2020 treten die neuen Verordnungen des Landes Hessen zur Bekämpfung des Corona-Virus in Kraft. Der Lahn-Dill-Kreis hebt seine bislang gültigen Allgemeinverfügungen in diesem Zuge auf – mit einer Ausnahme: Die Besuchsregelungen für Altenpflegeheime bleiben bestehen.

Neuregelungen im Bereich Quarantäne und Kontaktpersonen

„Das ist die wohl wichtigste Neuerung für uns“, äußert sich Landrat Wolfgang Schuster am Montagnachmittag. Bürgerinnen und Bürger des Lahn-Dill-Kreises, die positiv auf das Corona-Virus getestet wurden, bekommen keine Quarantäneverfügung mehr durch das Kreis-Gesundheitsgesundheitsamt. Sie haben sich selbstständig und unmittelbar in eine zweiwöchige Quarantäne zu begeben. „Wir begrüßen diese neue Regelung, denn sie wird unsere Kolleginnen und Kollegen des Gesundheitsamtes entlasten. Somit können diese sich noch fokussierter auf die wichtige Kontaktpersonennachverfolgung in den sensiblen Einrichtungen im Landkreis konzentrieren“, fährt Schuster fort. Eine weitere Neuregelung in diesem Bereich: Wer mit einer positiv getesteten Person in einem Hausstand lebt, muss sich ebenfalls unmittelbar in eine zweiwöchige Quarantäne begeben. Für unaufschiebbare Erledigungen, wie zum Beispiel den Einkauf von Lebensmitteln, gibt es Ausnahmen.

Wie haben Menschen mit positivem Test vorzugehen?

Auf Covid-19 getestete Menschen im Lahn-Dill-Kreis, die durch ihren Hausarzt, eine Fieberambulanz oder ein Labor über ein positives Testergebnis informiert worden sind, sollen laut neuer Landesverordnung folgendermaßen verfahren:

  • Eine 14-tägige Quarantäne ab dem Tag der Testung muss eingehalten werden
  • Der Arbeitgeber ist über die Quarantäne zu informieren
  • Das Gesundheitsamt wird Kontakt aufnehmen und die Betroffenen während ihrer Quarantänezeit telefonisch betreuen. Infizierte werden dringend gebeten, abzuwarten, bis sich das Gesundheitsamt meldet und nicht selbst in der Kontaktaufnahme aktiv werden. Wichtig ist, dass die Quarantäne eingehalten wird. Sollte sich eine Symptomatik entwickeln, sollen Betroffene immer ihren Hausarzt zur weiteren diagnostischen Abwicklung kontaktieren.

Informationen zur Lohnfortzahlung für Menschen in Quarantäne

Da das Regierungspräsidium Darmstadt die Frage nach den Ansprüchen auf Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer und Lohnersatz für Arbeitgeber zentral für ganz Hessen klärt, empfiehlt der Landkreis sich bei Fragen zur Thematik direkt dorthin zu wenden.

Ab 2. November 2020 geltende Regelungen im Überblick

Gastronomie
Restaurants, Gaststätten sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen werden geschlossen. Davon ausgenommen sind Kantinen und Mensen und die Lieferung und Abholung für den Verzehr zu Hause.

Dienstleistungen
Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physiotherapie, bleiben weiter möglich. Friseursalons bleiben unter den bestehenden Auflagen zur Hygiene geöffnet.

Geschäfte
Der Einzelhandel bleibt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt geöffnet. Dabei ist sicherzustellen, dass sich in den Geschäften nicht mehr als ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche aufhält.

Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum
Die Bürgerinnen und Bürger sollen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet, höchstens jedoch mit 10 Personen.

Veranstaltungen und Feiern
Öffentliche Veranstaltungen finden nur noch bei besonderem öffentlichem Interesse statt. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt. Private Veranstaltungen außerhalb der eigenen Wohnung sind untersagt. Zusammenkünfte und Feiern innerhalb der eigenen Wohnung sind nur einem engen privaten Kreis gestattet.

Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit
Der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit ist in der Zeit von 23 bis 6 Uhr verboten.

Reisen
Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke erlaubt.

Freizeit, Kultur und Sport
Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, werden geschlossen.

Dazu gehören: Theater, Opern, Konzerthäuser, und ähnliche Einrichtungen, Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen, der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme der Sportausübung allein, zu zweit oder mit dem eignen Hausstand im öffentlichen Bereich. Des Weiteren geschlossen sind Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen. Freizeit- und Amateursport ist untersagt, es sei denn er wird alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand ausgeübt. Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports sowie des Schulsports sind bei Vorlage eines umfassenden Hygienekonzepts zulässig. Museen, Schlösser, Tierparks und Zoos werden geschlossen. Gedenkstätten bleiben geöffnet.

Krankenhäuser, Seniorenheime und Pflegeeinrichtungen
Besuche in Krankenhäusern, Seniorenheimen und Pflegeeinrichtungen bleiben unter strengen Vorgaben möglich. Dabei wird stets berücksichtigt, dass die jeweiligen Regelungen nicht zu einer vollständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen dürfen.

Bildungsangebote
Volkshochschulen bleiben geöffnet.

Erweiterte Maskenpflicht in Schulen
Bisher bestand in hessischen Schulen eine Maskenpflicht ausschließlich außerhalb des Klassenraums, also auf dem Schulhof und in den Gängen. Jetzt gilt: Ab der Klasse 5 gilt eine Maskenpflicht auch im Unterricht. Diese Schülerinnen und Schüler können die Masken in den Pausen abnehmen. Diese „Maskenpausen“ werden vor Ort in den Schulen organisiert.

Erweiterte Maskenpflicht in der Öffentlichkeit
Auf stark frequentierten Straßen und Plätzen unter freiem Himmel muss immer dann eine Alltagsmaske getragen werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht sichergestellt werden kann. Das gilt insbesondere in Fußgängerzonen.

Erweiterte Maskenpflicht in Fahrzeugen
Wenn sich in einem Fahrzeug Personen aus mehr als zwei Hausständen befinden, ist eine Alltagsmaske zu tragen.