23. Oktober 2020 | 02:57

Weitere Schutzmaßnahmen für den Lahn-Dill-Kreis

Sieben-Tage-Inzidenz steigt auf 87,99 / Kreis erlässt neue Allgemeinverfügung / Allgemeinverfügung zur Sperrzeitverlängerung wird aufgehoben

Foto: Lahn-Dill-Kreis

Foto: Lahn-Dill-Kreis

Mit Blick auf die rasch steigende Zahl der Corona-Neuinfektionen reagiert der Lahn-Dill-Kreis mit einer weiteren Allgemeinverfügung, um die Schutzmaßnahmen im Landkreis zu erhöhen. Dies betrifft insbesondere die Anpassung der Corona-Regeln an Schulen, bei Kontakten, in Gaststätten, bei Veranstaltungen sowie im Bereich Sport. Darauf hat sich der Krisenstab des Landkreises in einer außerordentlichen Besprechung am Freitagvormittag geeinigt. Am Dienstag, 27. Oktober 2020 erlangt die neue, fünfte, Allgemeinverfügung Gültigkeit. Sie basiert in weiten Teilen auf der aktuellen Allgemeinverfügung, die ab morgen, Samstag, 24. Oktober 2020, rechtsverbindlich ist. „Unsere Maßnahmen sollen soziale Kontakte deutlich reduzieren.

Denn unsere Ziele sind: das Gesundheitssystem nicht zu überlasten, Risikogruppen zu schützen, Schulen und Kindertagesstätten geöffnet zu halten, und Wirtschaft und Arbeit zu ermöglichen“, betont Landrat Wolfgang Schuster.

Aufgrund der aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Kassel in Sachen eines anderen Landkreises hebt der Lahn-Dill-Kreis die Allgemeinverfügung zur Sperrzeit für Gaststätten wieder auf, bevor diese in Kraft tritt. Sämtlich Gastronomiebetriebe müssen also nicht um 23 Uhr schließen. Dennoch gilt für Gastronomiebetriebe das ab morgen, 24. Oktober 2020, gültige Verbot zum Verkauf und Konsum von Alkohol ab 23 Uhr.

Folgende Punkte sind u.a. enthalten und treten ab Dienstag, 27. Oktober 2020, in Kraft:

  • Schulen:

    In Schulgebäuden einschließlich des Schulgeländes wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend, auch während des Präsenzunterrichtes im Klassen- oder Kursverband. Dies gilt nicht für Personen, die auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung nicht in der Lage sind eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind Schülerinnen und Schüler der ersten bis vierten Jahrgangsstufe, der Eingangsstufe und der Vorklasse ausgenommen, sofern der Unterricht im Klassenverbund abgehalten wird. Der schulische Sportunterricht ist generell von der Pflicht ausgenommen.
  • Kontakte:

Im öffentlichen Raum dürfen sich Personen alleine, in einer Gruppe von maximal fünf Personen oder mit Personen aus maximal zwei Haushalten aufhalten. Im privaten Bereich wird diese Maßnahme ebenfalls dringend empfohlen.

  • Sport/Training und Wettkampf:

    Die Anzahl der Zuschauerinnen und Zuschauer bei Sportwettkämpfen im Freien werden auf maximal100 Personen beschränkt.

    Eine höhere Anzahl an Zuschauerinnen und Zuschauern kann die zuständige Behörde ausnahmsweise gestatten. Für alle Personen mit Ausnahme der Sportler während der Sportausübung die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in allen Bereichen außer auf dem eigenen Sitzplatz.

    Für Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen sind Zuschauerinnen und Zuschauer nicht zugelassen. Davon ausgenommen ist jeweils eine Person zur Betreuung einer/eines minderjährigen Sporttreibenden. Die Nutzung von Hallen-Nebenräumen, dies beinhaltet auch Kabinen und Duschen, ist nicht erlaubt.

Mit Ausnahme der Sportler während der Sportausübung gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in allen Bereichen.

Die Ausgabe und der Verzehr von Speisen und alkoholischen Getränken sind nicht erlaubt.

  • Gaststätten:

    In Gaststätten und Übernachtungsbetrieben haben Gäste beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten in den Gängen und beim Aufsuchen von Gemeinschaftseinrichtungen, wie z. B. Toiletten, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Für jede Person müssen mindestens drei Quadratmeter der begehbaren Fläche zur Verfügung stehen.

  • Veranstaltungen/Gottesdienste:

    Bei öffentlichen Veranstaltungen und in öffentlichen Einrichtungen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, dieses auch am eigenen Sitzplatz. Dieses gilt auch bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen. Hiervon ausgenommen sind Tätigkeiten besonderer Funktionsträger im Rahmen der Religionsausübung sowie bei Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen, soweit hierbei in Sprechrichtung ein Abstand von mindestens sechs Metern und in alle anderen Richtungen von mindestens drei Metern zu anderen Personen eingehalten werden.

Die ab morgen, 24. Oktober 2020, gültigen Bestimmungen bleiben bestehen, es sei denn, einzelne Punkte werden durch die Neuregelungen der fünften Allgemeinverfügung ab dem kommenden Dienstag aufgehoben oder ergänzt:

  • Bei öffentlichen Veranstaltungen, in öffentlichen Einrichtungen, bei Trauerfeierlichkeiten, in Kirchen und vergleichbaren Räumlichkeiten von Glaubensgemeinschaften muss auch am eigenen Sitzplatz eine Mund-Nassen-Bedeckung getragen werden.
  • Für private Feierlichkeiten in öffentlichen oder eigens angemieteten Räumen wird eine Höchstteilnehmerzahl von zehn Personen festgelegt. Für Feiern oder Treffen in Privaträumen empfiehlt der Landkreis dringend, diese auf ein Minimum zu reduzieren.
  • Öffentliche Veranstaltungen werden in der Regel auf höchstens 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmer begrenzt. Mehr Teilnehmende können nur ausnahmsweise gestattet werden.
  • Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen dürfen jeweils an drei Tagen durch maximal zwei Personen für jeweils eine Stunde besucht werden. Ehepaare bzw. verpartnerte Personen, die in der Einrichtung leben, können gemeinsam besucht werden.
  • In Sitzungen oder Versammlungen von kommunalen Gremien sowie in Sitzungen, an denen mehr als zehn Personen in einem geschlossenen Raum teilnehmen, hat der Landkreis neue Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung festgelegt.
  • Der Konsum und die Abgabe von Alkohol im öffentlichen Raum zum Sofortverzehr ist für die Zeit von 23 bis 6 Uhr nicht erlaubt.

Im Lahn-Dill-Kreis hat sich die Zahl der mit dem Corona-Virus infizierten Menschen von Donnerstag, 22. Oktober auf Freitag, 23. Oktober 2020 um 61 auf insgesamt 293 aktive Fälle erhöht. Der Inzidenzwert steigt damit von 71,42 am Vortag auf 87,99 am heutigen Donnerstag. Der Landkreis erreicht damit die fünfte Eskalationsstufe des Landes Hessen.

Der Lahn-Dill-Kreis appelliert erneut eindringlich an alle Bürgerinnen und Bürger, sich an die bekannten AHA-L-Regeln zu halten und Kontakte auf ein Minimum zu beschränken.

Informationen zum Corona-Virus im Lahn-Dill-Kreis, die tagesaktuellen Fallzahlen sowie nützliche Tipps und Hinweise finden Sie auf www.lahn-dill-kreis.de/corona.