Die praktische Fahrausbildung beinhaltet u. a., dass Grundfahraufgaben (z.B. Bremsen bei Hindernissen oder Kurvenfahrten) durch die Fahrschüler erlernt und abgeprüft werden. Dazu werden mindestens 15 cm hohe Markierungsgegenstände („Hütchen“) im öffentlichen Straßenraum aufgestellt.
Für dieses Aufstellen der Markierungsgegenstände im öffentlichen Straßenraum bedarf es einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs.1 S. Nr. 8 StVO, da eine erlaubnispflichtige Sondernutzung vorliegt.
In der Regel werden diese Übungen bzw. Prüfungen nur im nachrangigen Straßennetz (z.B. auf gering belasteten Erschließungsstraßen oder öffentlichen Parkplätzen) durchgeführt, so dass die Zuständigkeit für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung bei den Städten und Gemeinden liegt.
Es wird daher gebeten, entsprechende Anträge auf Ausnahmegenehmigung bei den Städten und Gemeinden einzureichen und nicht beim Lahn-Dill-Kreis.
"Führerscheinstelle" und "KfZ-Zulassung" - da weiß jeder sofort, was gemeint ist. Die Straßenverkehrsbehörde (StVB) des Lahn-Dill-Kreises ist darüber hinaus auch zuständig für
Für Baumaßnahmen, Straßensperrungen oder Verkehrsregelung an Kreis, Stadt- und Gemeindestraßen, sowie Ausnahmen von der Gurtpflicht, Parkerleichterungen o. ä. ist die Straßenverkehrsbehörde Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung zuständig.
Antrag - Ausnahme gesperrte Straßen
Antrag - Ausnahme Sonntag, Feiertag und Ferienreise
Antrag - GST - Anordnung Roadbook
Antrag - Veranstaltung - Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen
Antrag - Veranstaltererklärung
Antrag - Bestätigung der Versicherungsgesellschaft zur Vorlage bei der Straßenverkehrsbehörde
Franziska Wagner
Fachdienstleitung Technisches Verkehrswesen
Baumeisterweg 3
35576 Wetzlar
06441 407-2516
06441 407-2901
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