Verkehr

Neue Regelungen bei Fahrschulausbildung und Fahrerlaubnisprüfung auf öffentlichen Straßen

Die praktische Fahrausbildung beinhaltet u. a., dass Grundfahraufgaben (z.B. Bremsen bei Hindernissen oder Kurvenfahrten) durch die Fahrschüler erlernt und abgeprüft werden. Dazu werden mindestens 15 cm hohe Markierungsgegenstände („Hütchen“) im öffentlichen Straßenraum aufgestellt.

Für dieses Aufstellen der Markierungsgegenstände im öffentlichen Straßenraum bedarf es einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs.1 S. Nr. 8 StVO, da eine erlaubnispflichtige Sondernutzung vorliegt.

In der Regel werden diese Übungen bzw. Prüfungen nur im nachrangigen Straßennetz (z.B. auf gering belasteten Erschließungsstraßen oder öffentlichen Parkplätzen) durchgeführt, so dass die Zuständigkeit für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung bei den Städten und Gemeinden liegt.

Es wird daher gebeten, entsprechende Anträge auf Ausnahmegenehmigung bei den Städten und Gemeinden einzureichen und nicht beim Lahn-Dill-Kreis.

Schwertransporte & Co.

“Führerscheinstelle” und “KfZ-Zulassung” – da weiß jeder sofort, was gemeint ist.
Die Straßenverkehrsbehörde (StVB) des Lahn-Dill-Kreises ist darüber hinaus auch zuständig für:

  • Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnis für Großraum- und Schwertransporte

  • Ausnahmen vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen oder der Ferienreisezeit

  • Personenbeförderung (Konzessionen; ein Personenbeförderungsschein ist gesondert über die Führerscheinstelle zu beantragen)

  • Veranstaltungen, die die jeweilige Stadt-/Gemeindegrenze überschreiten

  • Baumaßnahmen, Straßensperrungen oder Verkehrsregelung an Bundes- oder Landesstraßen in den Gemeinden Bischoffen, Breitscheid, Dietzhölztal, Driedorf, Greifenstein Hohenahr, Leun, Mittenaar, Schöffengrund, Siegbach, Sinn und Waldsolms.

  • Straßenbaulastträger für Kreisstraßen (Unterhaltung und Sanierung)

Für Baumaßnahmen, Straßensperrungen oder Verkehrsregelung an Kreis, Stadt- und Gemeindestraßen, sowie Ausnahmen von der Gurtpflicht, Parkerleichterungen o. ä. ist die Straßenverkehrsbehörde Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung zuständig.

Großraum- und Schwertransporte

In der heutigen Zeit gehört der Transport von sehr großen oder schweren Gütern zum Alltag. Auch kommen immer mehr, oft überdimensionierte Spezialfahrzeuge zum Einsatz. Für diese Transporte sind spezielle Ausnahmen bzw. Genehmigungen und besondere Auflagen erforderlich.

Wann ist ein Transport genehmigungspflichtig?

Ein Transport ist genehmigungspflichtig, wenn die Fahrzeuge

breiter als 2,55 m sind, eine Höhe von 4,00 m überschreiten, als Einzelfahrzeug länger als 12,00 m sind, als Sattelzug eine Länge von als 16,50 m überschreiten oder als LKW-Zug länger als 18,00 m sind.

Genehmigungen werden online über Vemags abgewickelt – eine internetbasierte bundeseinheitliche Onlineplattform für die Abwicklung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens aller Bundesländer und des Bundes. Hier sind alle wichtigen Inforamtionen zu finden.

Dieses elektronische Verfahren kann die Bearbeitungszeit erheblich verkürzen und ermöglicht es dem Antragsteller, sich jederzeit über den Stand seines Antrages zu informieren oder Rückfragen zu stellen.

Fahrverbote an Sonn- und Feiertagen

Für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen und Lastkraftwagen mit Anhängern (unabhängig vom Gewicht) besteht ein Fahrverbot an

  • Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 22.00 Uhr und
  • während der Ferienreisezeit zwischen dem 1. Juli und dem 31. August an Samstagen zwischen 07.00 Uhr und 20.00 Uhr

Ausnahmen

Während das Sonn- und Feiertagsverbot bundesweit auf allen Straßen gilt, betrifft das Verbot während der Ferienreisezeit nur bestimmte Streckenabschnitte einiger Bundesstraßen oder Autobahnen. Von diesem Verbot ausgenommen sind z. B. der Transport von frischen, leichtverderblichen Lebensmitteln oder kombinierter Güterverkehr.

Eine Dauerausnahme­genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung feststeht und der Antragsteller die Dringlichkeit der Beförderung nachweisen kann.

Erforderliche Unterlagen:

Außer dem entsprechendem Antragsformular werden noch Nachweise benötigt, wie

  • Bescheinigung, dass die Fahrt an einem Sonntag alternativlos stattfinden muss;
  • Veranstaltungskalender, Turnier- oder Messeplan mit entsprechender Anmeldebestätigung;
  • ggf. verkehrsrechtliche Anordnung und Nachweis der Beauftragung.

Der Antrag muss schriftlich und frühzeitig gestellt werden.

Personenbeförderung

Im Bereich der Personenbeförderung erteilt die Straßenverkehrsbehörde Genehmigungen zur Durchführung von Mietwagenverkehr. Dabei handelt es sich um die Konzession – nicht um den Personenbeförderungsschein.

Die Straßenverkehrsbehörde des Lahn-Dill-Kreises ist zuständig für Antragsteller, die ihren Firmensitz in den Gemeinden Bischoffen, Breitscheid, Dietzhölztal, Driedorf, Greifenstein, Hohenahr, Leun, Mittenaar, Schöffengrund, Siegbach, Sinn und Waldsolms haben.

Hier gelangen Sie schnell zu den Städten und Gemeinden des Lahn-Dill-Kreises.

Veranstaltungen

Wenn für eine Veranstaltung die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, ist eine Erlaubnis nach § 29 Straßenverkehrsordnung (StVO) erforderlich. Von einer mehr als verkehrsüblichen Nutzung wird ausgegangen, wenn der normale Straßenverkehr durch die Veranstaltung beeinträchtigt oder eingeschränkt wird.

Der Lahn-Dill-Kreis ist zuständig bei Veranstaltungen, die Gemeindegrenzen überschreiten, sonst die örtliche Straßenverkehrsbehörde Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Bei Veranstaltungen, die das Kreisgebiet überschreiten, ist die Erlaubnis beim zuständigen Regierungspräsidium zu beantragen.

Erlaubnispflichtig sind Veranstaltungen wie z. B.

  • Motorsportliche Veranstaltungen;
  • Volkswanderungen oder ähnliches mit mehr als 500 Teilnehmenden oder bei Nutzung des überörtlichen Straßennetzes (ab Kreisstraßen);
  • Radrennen oder vergleichbare Veranstaltungen;
  • Umzüge bei Volksfesten, bei denen es sich nicht um ortsübliche Prozessionen, kirchliche Veranstaltungen oder kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen handelt.

Der Antrag muss schriftlich und frühzeitig gestellt werden, da im durchzuführenden Anhörungsverfahren noch weitere Stellen zu beteiligen sind.

  • Ausgefüllter Antrag, mit Art und Anlass der Veranstaltung, Veranstaltungsort, Streckenführung, Teilnehmerzahl etc.;
  • genauer Streckenverlauf;
  • evtl. Beschilderungs- und Umleitungsplan;
  • Haftungserklärung des Veranstalters;
  • Nachweis der Veranstalterhaftpflichtversicherung;
  • Freistellungserklärung der Sondernutzung.

Baumaßnahmen und Straßensperrungen

Arbeitsstellen, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, z. B.

  • Aufgrabungen im Straßenraum,
  • Straßenbau,
  • Arbeiten im Seitenraum und
  • auf Rad- und Gehwegen,
  • Aufstellung eines Gerüstes,
  • Baumschnittarbeiten usw.)

müssen gesichert werden. Vor Beginn der Arbeiten muss der Antragsteller einen Plan vorlegen, aus dem ersichtlich ist, wie die Arbeitsstelle abzusperren und zu kennzeichnen und wie der Verkehr zu beschränken, zu regeln und zu leiten ist.

Bitte den Antrag schriftlich und frühzeitig stellen.

Folgende Anlagen bzw. Unterlagen sind vorzulegen:

  • Ausgefüllter Antrag, mit allen darin erforderlichen Angaben;
  • Nachweis der Eignung und Qualifikation der für die Verkehrssicherung verantwortlichen Person;
  • Beschilderungs- und Umleitungsplan.

Verkehrsregelung

Erhaltung des Verkehrsflusses, Erhöhung der Verkehrssicherheit und Ordnung des Verkehrs sind die Ziele verkehrsregelnder Maßnahmen. Dabei sollen „so viel wie nötig“- aber „so wenig wie möglich“-Schilder aufgestellt werden.

Die Straßenverkehrsbehörde des Lahn-Dill-Kreises ist zuständig für verkehrsregelnde Maßnahmen an Bundesstraßen oder Landesstraßen in den Gemeinden Bischoffen, Breitscheid, Dietzhölztal, Driedorf, Greifenstein, Hohenahr, Leun, Mittenaar, Schöffengrund, Siegbach, Sinn und Waldsolms. Außerdem bei Verkehrsverboten- oder Beschränkungen auf Kreisstraßen, die sich über das jeweilige Stadt- oder Gemeindegebiet auswirken.

Straßenbaulastträger

Der Lahn-Dill-Kreis ist Straßenbaulastträger für alle Kreisstraßen im Kreisgebiet.

Er koordiniert und plant die Instandhaltung und Sanierung von Straßenkörper und dazugehörigen Brückenbauwerken.

Kontakt

Lahn-Dill-Kreis

Karl-Kellner-Ring 51
35576 Wetzlar

06441 407-0

info@lahn-dill-kreis.de