Verdienstausfall­entschädigung nach den §§ 56 ff. Infektionsschutz­gesetz (IfSG)

Die vorübergehende hessenweite Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Darmstadt für die Bearbeitung von Anträgen nach den §§ 56-58 des Infektionsschutzgesetzes endet zum 31.12.2022. Ab dem 01.01.2023 sind für Neuanträge und auch für alle nicht abgeschlossene Bestandsverfahren wieder die Gesundheitsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte zuständig.

Eine Antragstellung ist weiterhin unter Infoportal IfSG – Startseite (ifsg-online.de) möglich.

Bitte beachten! Es werden ausschließlich Online-Anträge angenommen. Nach dem 15.04.2021 gestellte Papieranträge werden zurückgesandt (§ 56 Abs. 11 S. 2 IfSG i. V. m. § 2 Abs. 2 der (Hessischen) Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Infektionsschutzgesetzes zur Bekämpfung des Corona-Virus (IfSG-ZustV)).

Ausnahmen hiervon gelten nur für die Anträge nach § 56 Abs. 4 und § 58 IfSG (siehe hierzu die Ziffern 6 und 7 des Hinweisblattes)

Ein Verdienstausfall kann unter den folgenden Voraussetzungen ersetzt werden:

  • Bei für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angeordneten Quarantänemaßnahmen der Gesundheitsämter oder einer anderen zuständigen Stelle ist das Land Hessen gegenüber den Arbeitgebern für einen Verdienstausfallschaden zur Entschädigung verpflichtet (§ 56 Abs. 1 und § 66 IfSG). Selbstständige können einen eigenen Antrag stellen.
  • Bei Schließung von Schulen und Kindergärten bzw. sonstigen Einrichtungen zur Betreuung kann bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ein Verdienstausfallschaden nach § 56 Absatz 1a IfSG für Zeiträume ab dem 30.03. für die Betreuung von Kindern unter zwölf Jahren für bis zu zehn Wochen pro Elternteil gezahlt werden. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalles für bis zu 20 Wochen. Für Kinder, die aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sind, gilt die Altersgrenze nicht.

Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen ab. Sollten etwas unklar sein und wir Fragen zu Ihrem Antrag haben, werden wir unaufgefordert auf Sie zukommen. 

Kontakt

Team Entschädigung

Verdienstausfallentschädigung

Gesundheitsamt

Karl-Kellner-Ring 51
35576 Wetzlar

0800 407 4444

verdienstausfall-ifsg@lahn-dill-kreis.de