Personenstandswesen

Unsere Servicezeiten:
(Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung)

Mo. – Fr. 07:30 – 12:30 Uhr
Do. 13:30 – 18:00 Uhr

Zum Bereich Personenstandswesen gehört:

  • Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit.
  • Einbürgerungsangelegenheiten
  • öffentlich-rechtliche Namensänderungen
  • Ausstellung von Staatsangehörigkeitsurkunden
  • Aufsicht über die Standesämter sowie die Pass- und Meldeämter
  • Vorbeglaubigung von Personenstandsurkunden

Einbürgerung

Der Lahn-Dill-Kreis ist für die Einbürgerung für Städte und Gemeinden innerhalb des Kreisgebiets mit weniger als 7500 Einwohnern zuständig (Bischoffen, Breitscheid, Dietzhölztal, Driedorf, Greifenstein, Hohenahr, Leun, Mittenaar, Schöffengrund, Siegbach, Sinn und Waldsolms). Für die Einbürgerung in den anderen Städten und Gemeinden ist in der Regel die örtliche Einbürgerungsbehörde zuständig.

Voraussetzungen für eine Einbürgerung

Gewöhnlicher Aufenthalt:

In der Regel mindestens 8 Jahren rechtmäßiger gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Bei abgeschlossenem Integrationskurs: mindestens 7 Jahre Asylberechtigte/Staatenlosen: mindestens 6 Jahre bei besonderen Integrationsleistungen z.B. Sprechkenntnisse auf dem Niveau B2, Realschulabschluss, Abitur: mindestens 6 Jahre bei Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einer/einem deutschen Staatsangehörigen, die bereits seit mindestens 2 Jahren besteht: mindestens 3 Jahre

Nachgewiesene Identität:

Um die Identität nachzuweisen, wird ein biometrischer Reisepass oder ein anderes Identitätsdokument mit Lichtbild wie z.B. eine ID-Card benötigt.

Aufenthaltsrecht:

Es wird in der Regel ein unbefristetes Aufenthaltsrecht benötigt. Das könnte beispielsweise eine Niederlassungserlaubnis sein. Auch EU-Bürger oder Menschen, dessen Heimatland ein entsprechendes Abkommen mit der EU haben, besitzen automatisch ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Unter Umständen kann auch eine befristete Aufenthaltserlaubnis ausreichen.

Freiheit und Demokratie:

Sie erklären sich mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und dem Grundgesetz einverstanden und versprechen der Bundesrepublik nicht zu schaden.

Einkommen:

Der Lebensunterhalt muss für den Antragsteller und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen in der Regel ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestritten werden können.

Straffälligkeit:

Um eingebürgert zu werden, darf die Person kein anhängiges Ermittlungs-verfahren oder eine Verurteilung über 90 Tagessätzen bzw. 3 Monate Freiheitsstrafe haben.

Deutschkenntnisse:

Die Deutschkenntnisse müssen mindestens B1 Niveau entsprechen. Dies kann nachgewiesen werden durch ein B1 Zertifikat, mindestens einen deutschen Hauptschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss mit mindestens Note “ausreichend” in dem Fach Deutsch oder eine abgeschlossene deutsche Berufsausbildung.

Rechts-/Gesellschaftsordnung:

Der Antragsteller muss die Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse in Deutschland kennen. Der Nachweis hierüber kann durch einen Hauptschulabschluss, einem höher wertigen Abschluss oder einem Berufsschulabschluss mit der Note “ausreichend” in dem Fach Politik und Wirtschaft oder einem Einbürgerungstest erbracht werden.

Wer kann den Antrag stellen?

Bei Erfüllung aller Voraussetzungen kann ab dem 16. Lebensjahr ein eigenständiger Einbürgerungsantrag gestellt werden. Vor Vollendung des 16. Lebensjahr muss der Antrag durch die Eltern oder den gesetzlichen Vertreter gestellt werden.

Wie reiche ich den Antrag ein?

Das Formular mit Merkblättern erhalten Sie von Ihrer Einbürgerungsbehörde. Bitte lesen und füllen Sie das Formular vor Ihrem Termin aus. Unterschriften bitte erst vor Ort leisten! Kosten Die Einbürgerung kostet in der Regel 255 € für jeden Erwachsenen und 51 € für jedes miteingebürgerte minderjährige Kind.

Weitere Informationen finden Sie auch hier: Verfahren (hessen.de)

Namensänderung

Familiennamensänderung

Der Lahn-Dill-Kreis ist für Familiennamensänderungen innerhalb des Kreisgebiets zuständig.

Vornamensänderung

Der Lahn-Dill-Kreis ist für Vornamensänderungen für alle Einwohner der Städte und Gemeinden unter 7500 Einwohnern zuständig. (Bischoffen, Breitscheid, Dietzhölztal, Driedorf, Greifenstein, Hohenahr, Leun, Mittenaar, Schöffengrund, Siegbach, Sinn und Waldsolms)

Allgemein

Die Namensführung einer Person ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und den personenstandsrechtlichen Vorschriften vollständig und abschließend geregelt. Es kann jedoch Fälle geben, in denen aus verschiedensten Gründen der geführte Name eine Belastung für die/den Namensträger/in darstellt und deshalb geändert werden soll. Ist dies nach den Regelungen des BGB und den personenstandsrechtlichen Vorschriften nicht möglich, kommt evtl. die behördliche Namensänderung in Betracht.

Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) vom 05.01.1938 (RGBl. I S. 9 / BGBl. III Nr. 401-1) und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) vom 11.08.1980 (BAnz. Nr. 153 a vom 20.08.1980), jeweils in der geltenden Fassung.

Danach ist eine behördliche Namensänderung nur dann zulässig, wenn ein wichtiger Grund (im Sinne des Gesetzes) die Namensänderung rechtfertigt. Dieser wichtige Grund muss durch den Antragsteller nachgewiesen und ggf. durch geeignete Belege glaubhaft gemacht werden.

Staatsangehörigkeit

Das Personenstandswesen des Lahn-Dill-Kreises ist als Staatsangehörigkeitsbehörde u.a. zuständig für die Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit und die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Als Nachweis des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit und damit die Zuordnung einer natürlichen Person zur Bundesrepublik Deutschland reicht im Alltag in der Regel der Besitz eines Reisepasses oder Personalausweises aus.

Manchmal ist es jedoch notwendig, den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit gegenüber einer öffentlichen Stelle nachzuweisen (z.B. bei Adoptionsverfahren). Dieser Nachweis kann mittels eines Staatsangehörigkeitsausweises (Staatsange-hörigkeitsurkunde) erbracht werden. Ein Staatsangehörigkeitsausweis kann nur ausgestellt werden, wenn im Rahmen eines besonderen Feststellungsverfahrens das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt worden ist. Dabei prüft die Staatsangehörigkeitsbehörde ob und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben bzw. ob und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit eventuell verloren haben könnten. Daher sind neben den Angaben zu Ihrer Person auch Angaben über die Personen erforderlich, von denen Sie Ihre deutsche Staatsange-hörigkeit ableiten (u.a. Eltern/Großeltern).

Ein Antrag für die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ist nur zulässig ist, wenn der/die Antragsteller/in ein schutzwürdiges Interesse (Sachbescheidungsinteresse) an der Feststellung seiner Staatsangehörigkeit hat, weil er sie zur Verwirklichung oder Wahrung eines Rechts benötigt. Durch dieses Erfordernis soll ausgeschlossen werden, dass die Verwaltung für unnütze, unlautere Zwecke oder sonst missbräuchlich in Anspruch genommen wird. Ein schutzwürdiges Interesse liegt bei einem Antrag nach § 30 Abs. 1 StAG nur dann vor, wenn der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit strittig und somit klärungsbedürftig ist oder nachweislich ein rechtlicher Vorteil durch die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit entstehen würde.

Ein reines Besitzinteresse oder das Begehren einer vorsorglichen Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises ist nicht schutzwürdig.

Gebühren

Die Gebühr für den Staatsangehörigkeitsausweis beträgt 51,00 Euro.

  • Aufsicht über die Standesämter sowie die Pass- und Meldeämter

Die Standesamtsaufsicht ist das Bindeglied zwischen den Standesämtern und der oberen Aufsichtsbehörde beim Regierungspräsidium Gießen.

Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten in den Städten und Gemeinden sind regelmäßig zuständig für die Beurkundung des Personenstandes. Sollten Sie Fragen zur Beurkundung einer Geburt, zur Eheschließung oder zur Beurkundung eines Sterbefalles haben, wenden Sie sich deshalb bitte zunächst an Ihr zuständiges Standesamt.

Bei schwierigen rechtlichen Aufgaben, insbesondere im Zusammenhang mit ausländischem Recht, werden die Standesämter von der unteren Aufsichtsbehörde unterstützt.

Das Personenstandswesen des Lahn-Dill-Kreises ist auch Aufsicht über die Pass- und Meldeämter des Lahn-Dill-Kreises.

Kontakt

Personenstandswesen

Karl-Kellner-Ring 51
35576 35576 Wetzlar

06441 407-2310

abh@lahn-dill-kreis.de