Maßnahmen für Tiergesundheit

Mögliche Krankheiten erkennen, eine Gefährdung für die menschliche Gesundheit ausschließen und die Weiterverbreitung von Tierkrankheiten verhindern – das sind die großen Ziele in der Tierseuchenbekämpfung. Auf welchen Wegen gelangen Krankheits- und Seuchenerreger in unseren Umlauf? Betriebe sollen gezielt beraten werden – das sichert gesunde Tierbestände.

Häufig gestellte Fragen

Die Geflügelpest ist eine hochansteckende Tierseuche, die sich in jüngster Zeit vor allem über Zug- bzw. Wildvögel verbreitet hat und in Norddeutschland verstärkt aufgetreten ist. Sie führt zum Tod der Tiere und zu erheblichem Leiden der Tiere. Geflügelpest kann nicht behandelt werden. Sie kann außerdem große wirtschaftliche Schäden verursachen. Es ist unbedingt nötig, die Schutzmaßnahmen einzuhalten – auch, wenn Sie nur wenige Tiere als Hobby halten.

Die zuständigen Veterinärämter richten eine sogenannte Sperrzone in einem Umkreis von bis zu zehn Kilometern um die betroffene Haltung ein. Diese umfasst Teile des Lahn-Dill-Kreises sowie Teile des Landkreises Gießen und des Wetteraukreises.

Im Lahn-Dill-Kreis liegen innerhalb dieser Zone

  • Teile von Lahnau
  • Teile von Hüttenberg
  • Teile von Schöffengrund
  • Teile der Stadt Wetzlar

Die festgelegten Schutzmaßnahmen gelten für alle Geflügelhaltungen in diesem Gebiet. Das genaue Gebiet ist online einzusehen über eine interaktive Karte des Friedrich-Löffler-Instituts (FLI) für Tiergesundheit unter https://tinyurl.com/bdehkpzj.

Betroffen sind sämtliche Haltungen von Geflügel und weiteren Vögeln – insbesondere:

  • Hühner
  • Truthühner
  • Perlhühner
  • Rebhühner
  • Gänse
  • Enten
  • Fasane
  • Tauben
  • Wachteln
  • Zuchten von Ziervögeln
  • Zuchten von Greifvögeln

Es spielt keine Rolle, ob eine Haltung privat oder gewerblich ist und wie viele Tiere gehalten werden.

Nicht betroffen sind Haltungen von Hausvögeln – zum Beispiel Kanarienvögel, Papageien oder Wellensittichen, die privat (nicht zum Verkauf) innerhalb des Wohnhauses gehalten werden. Auch Tierarztpraxen und Tierkliniken fallen nicht unter die Restriktionen.

Wer sich unsicher ist, ob seine Haltung betroffen ist, sollte sich an das Veterinäramt wenden.

Das Veterinäramt wird viele Haltungen kontrollieren und in bestimmten Fällen Proben der Tiere zur Kontrolle auf den Geflügelpest-Erreger entnehmen.

Wer seine Haltung noch nicht beim Veterinäramt angezeigt hat, muss dies so schnell wie möglich nachholen. Dies gilt für Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Gänse, Enten, Fasanen, Tauben und Wachteln. Dazu wurde eine Hotline eingerichtet: 06441 407-7711. Eine Meldung per E-Mail ist auch möglich: tiergesundheit@lahn-dill-kreis.de Betroffene geben ihre Kontaktdaten darin an sowie den Standort ihrer Haltung beziehungsweise Haltungen und die Anzahl und Art der dort jeweils gehaltenen Tiere. Die Anmeldung ist wichtig, damit das Veterinäramt beim Ausbruch einer Tierseuche Kenntnis vom Standort der Haltungen hat.

Es gilt die Pflicht zur Aufstallung. Das heißt: Innerhalb der Sperrzone müssen die Vögel dauerhaft in geschlossenen Ställen oder unter einer Abdeckung bleiben, die Einträge von oben und ein Eindringen von Wildvögeln von der Seite verhindert.

Verantwortliche von Haltungen haben täglich zu überprüfen, ob Vögel erkrankt oder gestorben sind und diese Zahlen in ihr Bestandsregister einzutragen. Erhöhte Todesraten müssen sofort dem Veterinäramt mitgeteilt werden.

An Ein- und Ausgängen von Ställen müssen funktionierende Desinfektionsmöglichkeiten vorhanden sein. Betriebe dürfen nur mit Schutzkleidung betreten werden, die nach dem Verlassen gereinigt, desinfiziert oder – wenn es Einwegkleidung ist – unschädlich entsorgt wird. Schuhe müssen vor und nach dem Gang in den Stall gereinigt und desinfiziert werden. Verantwortliche haben festzuhalten, wer wann den Betrieb besucht hat – auf Anforderung sind diese Listen dem Veterinäramt vorzulegen.

Es ist nicht zulässig, Vögel aus der Sperrzone heraus- oder in die Sperrzone hineinzubringen. Vogelschauen oder ähnliche Veranstaltungen sind nicht möglich.

Eier dürfen nicht aus den Betrieben herausgebracht werden. Lediglich die Abgabe über EU-zugelassene Packstellen ist mit besonderer Genehmigung und nach Prüfung durch das Veterinäramt möglich. Auch Frischfleisch darf nur auf dem Gelände des jeweiligen Betriebs verbleiben.

Weiter gelten besondere Regelungen für die Entsorgung toter Tiere: Diese müssen unter bestimmten Schutzanforderungen durch das Fachunternehmen in die Tierkörperbeseitigungsanstalt gebracht werden – dies muss dem Veterinäramt jeweils angezeigt werden.

Die Sperrzone besteht aus einer Überwachungszone (zehn Kilometer um den Ausbruchsort) und einer Schutzzone (drei Kilometer um den Ausbruchsort). In der Schutzzone gelten nochmals strengere Regelungen.

Grundsätzlich dürfen innerhalb der Sperrzone gehaltene Vögel (außer zu privaten Zwecken gehaltene Vögel in Innenräumen von Wohnhäusern) nicht das Gelände der Haltung verlassen. Das gilt auch für Fleisch und Eier. Ausnahmen sind jedoch unter bestimmten Bedingungen möglich, wenn das Veterinäramt diese prüft und genehmigt. Dafür ist in jedem Fall rechtzeitig vorher ein Antrag zu stellen.

Die beschriebenen Schutzvorkehrungen gelten nur innerhalb der beschriebenen Sperrzone. Wer in anderen Gebieten des Landkreises Geflügel hält, ist dennoch zur Wachsamkeit aufgerufen. Das Veterinäramt rät grundsätzlich, konsequent die sogenannten Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Dies sind Vorkehrungen, die eine Übertragung des Virus verhindern sollen – egal ob von außen in den eigenen Bestand oder zwischen einzelnen Geflügelhaltungen. Eine gute Übersicht, was generell von Geflügelhalter:innen gefordert wird und jetzt zusätzlich zu beachten ist, geben die Merkblätter des Hessischen Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) und des Friedrich-Löffler-Instituts.

Die Merkblätter wenden sich an alle Geflügelhalter:innen, insbesondere jedoch an die Verantwortlichen von kleineren Geflügelhaltungen mit weniger als 100 Tieren.

Erreger der Geflügelpest sind Influenza-Viren, die grundsätzlich auch auf Menschen übertragen werden können. Insgesamt ist das Risiko laut Robert Koch-Institut bei der aktuellen in Deutschland kursierenden Variante aber als sehr gering einzuschätzen. Gefährdet sind demnach nur Personen mit engem Kontakt zu infiziertem Geflügel.

Eier oder frisches Fleisch von Vögeln dürfen – wie beschrieben – nicht die jeweiligen Betriebe innerhalb der Sperrzone verlassen, denn der Erreger der Vogelgrippe könnte so verschleppt werden und andere Vögel befallen. Für Menschen ist der Verzehr von Geflügelfleisch, Eiern und sonstigen Geflügelprodukten aber unbedenklich, wenn diese Lebensmittel bei der Zubereitung durcherhitzt werden – bei 70 Grad werden die Erreger abgetötet.

Vorbeugende Maßnahmen

Alle erfassten Nutztierbestände im Lahn-Dill-Kreis unterliegen der Aufsicht durch das Veterinäramt sowie der Untersuchungspflicht zur Erkennung besonderer Tierseuchen. Betriebe, die neu mit der Tierhaltung beginnen wollen, müssen ihre Bestände in einer angemessenen Frist dem Veterinäramt anzeigen.

In die Aufklärung über die Entstehung von Tierseuchen müssen nicht nur Nutztierhalter, sondern alle Bürgerinnen und Bürger einbezogen werden, denn durch Unkenntnis oder Gedankenlosigkeit können sie Auslöser von Tierkrankheiten sein. So können zum Beispiel Wildschweine oder Schweine aus Freilandhaltung krank werden, wenn sie mit Speiseabfällen gefüttert werden. Daher sollten keine Lebensmittel tierischer Herkunft aus Urlaubsländern mitgebracht werden, die hier als Speiseabfälle in eine Nutztierhaltung gelangen könnten.

Viele Erkrankungen von Tieren können durch gezielte Impf- und Hygieneprogramme vermieden werden. Dadurch werden gesunde und widerstandsfähige Bestände geschaffen. Die Beratung der Tierhalter und die Durchführung der Impfungen gegen Krankheitserreger wird in Zusammenarbeit mit den praktizierenden Tierärzten durchgeführt. Impfungen gegen Seuchenerreger dürfen nur mit Genehmigung des Veterinäramtes vorgenommen werden.

HVL-Alsfeld

Hessischer Verband für Leistungs- und
Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e.V.

Überwachung des Tierverkehrs

Tierkrankheiten und Tierseuchen können nicht nur durch lebende Tiere, sondern auch durch Lebensmittel tierischer Herkunft übertragen werden (z. B. Schweinepest, Maul- und Klauenseuche, Geflügelpest). Da Tiere und Lebensmittel aus dem Kreisgebiet nicht nur in Mitgliedsländer der Europäischen Union, sondern auch in Drittländer versandt werden, muss durch effektive Kontrollen sichergestellt werden, dass nur auf Gesundheit und auf Transportfähigkeit untersuchte, lebende Tiere versandt werden. Die gleiche Notwendigkeit der Kontrolle gilt natürlich auch für Tiere, die von außerhalb in den Lahn-Dill-Kreis gebracht werden.

Maßnahmen im Seuchenfall

Bei Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche werden alle Maßnahmen durch das Sachgebiet Tierseuchenbekämpfung des Veterinäramtes organisiert und koordiniert. Für die Bekämpfung hochansteckender und oft tödlich verlaufender Tierseuchen, wie Schweinepest, Maul- und Klauenseuche oder Geflügelpest steht ein ständig eingerichtetes Krisenzentrum zur Verfügung, ausgerüstet mit modernster Technik und Telekommunikation.

Die von einer Seuche betroffenen Tierbestände werden vom Veterinäramt gesperrt. Außerdem werden weitere Maßnahmen eingeleitet, z. B. die Errichtung von Sperr- und Beobachtungsgebieten, amtlich angeordnete Untersuchungen und gegebenenfalls Tötung und unschädliche Beseitigung von seuchenkranken Tieren.

Anzeigepflichtige, hochansteckende Tierseuchen mit besonders strengen Bekämpfungsmaßnahmen:

  • atypische Geflügelpest oder Newcastle Disease (ND)
  • Geflügelpest (GP) = Aviäre Influenza (AI)= Vogelgrippe
  • Klassische Schweinepest (KSP)
  • Maul- und Klauenseuche (MKS)

Weitere anzeigepflichtige Tierkrankheiten:

  • Amerikanische/bösartige Faulbrut der Bienen (AFB)
  • Bovine Herpes Virus Infektion (BHV1)
  • Bovine Virusdiarrhoe (BVD)
  •  Bovine Spongiforme Enzephalophathie (BSE)

Gesundheits­bescheinigung

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Pets on tour

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Hessen ist nicht mehr frei von der Blauzungenkrankheit

Anfang Juli hatte sich im Vogelsbergkreis ein Rind mit der Blauzungenkrankheit (BTV) infiziert. Somit gilt das Land Hessen nicht mehr als frei von BTV. BTV befällt nur Rinder, Schafe, Ziegen und andere Wiederkäuer. Das Virus wird von einer blutsaugenden Mückenart übertragen und ist ungefährlich für den Menschen.

Tiere aus Hessen, die an BTV erkranken können, dürfen nicht mehr ohne Weiteres in BTV-freie Gebiete innerhalb Deutschlands und der EU transportiert werden. Sie müssen ab sofort folgende Bedingungen erfüllen:

  • Die Tiere müssen mit einem Insektenvertreibenden Mittel behandelt werden. Das soll sie vor einer Virusübertragung schützen
  • Der Behandlung folgt mindestens 14 Tage später eine Probenentnahme für einen PCR-Test
  • Das negative Testergebnis darf beim Tiertransport nicht älter als  14 Tage sein
  • Das Tier muss frei von klinischen Anzeichen der Krankheit sein

Bei dem Virus handelt es sich um das Serotyp 3. Der dafür entwickelte Impfstoff hat noch keine EU-Zulassung. Das Paul-Ehrlich-Institut hat jedoch nach einer beschleunigten Nutzen-Risiko-Bewertung drei Impfstoffe zur Prophylaxe gegen BTV3-Infektionen benannt. Ihre Anwendung hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) per Eilverordnung für die Dauer von sechs Monaten gestattet – bis es einen zugelassenen Impfstoff gibt. Die Impfung schützt die Tiere vor einem schweren Krankheitsverlauf.

Informationen zur Trichinenprobe für Jäger*innen

Wetzlar: Franz-Schubert-Str. 4, 35578 Wetzlar
Dillenburg: Helgenstock 1, 35685 Dillenburg-Manderbach
Herborn: Schlossstr. 20, 35745 Herborn
Wetzlar
Montag: 10:00 Uhr
Mittwoch: 09:00 Uhr
Freitag: 09:00 Uhr

Dillenburg
Montag: 08:00 Uhr
Mittwoch: 09:30 Uhr
Freitag: 09:30 Uhr

Untersuchungsstelle – Herborn
Montag: ab 10:30 Uhr
Mittwoch: ab 10:30 Uhr
Freitag: ab 10:30 Uhr
Dem Antragsteller geht nur im Verdachtsfall ein Ergebnis zu. Werden die Proben an den Untersuchungstagen rechtzeitig abgegeben (mindesten 30 Minuten vor Ansatzzeit) kann frühestens am Untersuchungstag ab 15:00 Uhr über das Wildbret verfügt werden. Bei Trichinenverdacht geht dem Verfügungsberechtigten per Telefon oder Fax eine Benachrichtigung zu.
Das Original (weiß) – verbleibt mit der Probe die der zuständigen Behörde
Durchschlag (rosa) – begleitet den Wildkörper
Durchschlag grün) – verbleibt bei Jagdausübungsberechtigten

Bei weiteren Fragen konsultieren Sie bitte das Merkblatt „Probenentnahme bei Wildschweinen“ oder kontaktieren uns direkt unter
veterinaeramt@lahn-dill-kreis.de

Formulare und Anträge

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Kontakt

Veterinärwesen und Verbraucherschutz

Tiergesundheit

Schlossstraße 20
35745 Herborn

06441 407-7611

veterinaeramt@lahn-dill-kreis.de