Immissionsschutz

Welche Ziele verfolgt der Immissionsschutz?

Dies sind nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor Luftverunreinigungen, Geräuschen, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlen zu schützen.

Störende Immissionen haben vielfältige Ursachen. Baustellen oder Sportanlagen können zu Lärmbelästigungen führen, Schornsteine oder Gaststätten können unangenehme Gerüche verursachen, von Sportanlagen ausgehende Emissionen werden als störend empfunden.

7 Regeln für richtiges Heizen mit festen Brennstoffen

Rauchgase aus Feuerstätten von privaten Haushaltungen und Gewerbebetrieben tragen zu der von allen beklagten Luftverunreinigung bei. Das Maß der Verunreinigung und die Größe der Folgeschäden hängen von der Art des Brennstoffes und der Bedienung der Feuerstätten ab.

Helfen Sie mit, unsere Umwelt zu entlasten und sparen Sie gleichzeitig Heizkosten mit diesen 7 Regeln:

  • Verbrennen Sie keine Abfälle, auch keine Kunststoffe bzw. kunststoffbeschichtete Platten, Altpapier oder Altpapierbriketts. Bei Verbrennung dieser Abfallstoffe können blausäure- und salzsäurehaltige Dämpfe bzw. giftige Schwermetalle über die abziehenden
    Rauchgase freigesetzt werden. Diese Stoffe vergiften nicht nur die Luft, sie zersetzen
    auch die Innenwände der Kamine.

  • Heizen Sie nur mit den gesetzlich zugelassenen Brennstoffen, z.B. Koks, Steinkohle, Briketts und trockenem, naturbelassenem Holz.

  • Entfernen Sie vor dem Anheizen die Asche aus dem Feuerraum und dem Aschenkasten.
    Nur freiliegende Rostflächen gewährleisten eine ausreichende Luftverteilung im Brennstoffbett und einen sauberen Abbrand.

  • Vermeiden Sie zum Anheizen nur kleinstückiges, trockenes Holz und öffnen Sie die Anheizklappe und den Verbrennungsluftschieber unter dem Rost. Sie erzeugen dadurch schnell einen ausreichenden Kaminzug.

  • Legen Sie nicht zu viel Brennstoff auf einmal nach, damit die Flammen nicht ersticken. Während des Abbrandes mit langer, leuchtender Flamme (Entgasungsphase) muss ausreichend Verbrennungsluft zugeführt werden, damit kein Schwelbrand entstehen kann bzw. Ruß- oder Pechbildung vermieden wird.

  • Drosseln Sie die Luftzuführung erst, wenn die Verbrennung des Glutstockes (Vergasungsphase) beginnt. Dieser Vorgang ist an kurzen durchscheinenden Flammen zu erkennen, die nicht zur Rußbildung neigen.

  • Entfernen Sie in regelmäßigen Abständen die Ruß- und Flugascheablagerungen aus den Zügen der Feuerstätte. Sie Verbessern dadurch die Wärmeübertragung.

Welche festen Brennstoffe dürfen in Öfen verbrannt werden?

Hier gilt die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung
über Kleinfeuerungsanlagen – 1. BImSchV). Erlaubt sind nur:

  • Braunkohlenbriketts

  • Braunkohlenkoks

  • Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlenbriketts, Steinkohlenkoks

  • Torfbriketts, Brenntorf

  • Naturbelassenes, stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde (Scheitholz, Reisig, Zapfen) in lufttrockenem Zustand

Das Betreiben von Kaminen ist nur gelegentlich erlaubt und zwar nur mit naturbelassenem, stückigem und luftgetrocknetem Holz. Nicht naturbelassenes Holz, etwa gestrichenes bzw. lackiertes Holz oder Spanplatten, darf nicht verbrannt werden.

Verboten ist auch das Verbrennen von Holz, welches mit Holzschutzmitteln behandelt wurde oder mit halogenhaltigen Stoffen beschichtet ist (PVC).

Die Einschränkungen für die Brennstoffe verfolgen auch den Sinn, dass der Entstehung gefährlicher Stoffe bei der Verbrennung vorgebeugt wird. Insbesondere führt die Verbrennung von Haushaltsabfällen (z.B. Plastiktüten und beschichtete Verpackungen) in nicht dafür vorgesehenen Anlagen ohne Abgasreinigung zur Emission gefährlicher Stoffe (z.B. Chlorwasserstoff, Chlorkohlenwasserstoff, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe sowie Dioxine und Furane) und ist deshalb verboten.

Die gefährlichen Stoffe gefährden nicht nur die Nachbarschaft und die Allgemeinheit, sondern auch den Betreiber selbst, der bei Reinigungsarbeiten mit den belasteten Rückständen in Berührung kommt. Außerdem sind Schäden an der Feuerungsstätte (Korrosion) nicht ausgeschlossen.

Der Einsatz anderer als der in der Kleinfeuerungsanlagen-Verordnung genannten Brennstoffe gilt als ordnungswidrig und wird von der zuständigen Behörde mit Bußgeld belegt.

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