Maßnahmen für Tiergesundheit

Mögliche Krankheiten erkennen, eine Gefährdung für die menschliche Gesundheit ausschließen und die Weiterverbreitung von Tierkrankheiten verhindern – das sind die großen Ziele in der Tierseuchenbekämpfung. Auf welchen Wegen gelangen Krankheits- und Seuchenerreger in unseren Umlauf? Betriebe sollen gezielt durch das Veterinäramt beraten werden – das sichert gesunde Tierbestände.

Um diesen Herausforderungen erfolgreich zu begegnen, setzt das Veterinäramt auf präventive Maßnahmen, schnelle Reaktionszeiten und eine enge Zusammenarbeit mit Tierhalterinnen und Tierhaltern sowie Fachleuten. Durch regelmäßige Überwachung und Aufklärung sorgen wir dafür, dass Tierkrankheiten frühzeitig erkannt und deren Verbreitung effektiv eingedämmt wird. Unser Ziel ist es, durch fundierte Beratung und Unterstützung nicht nur die Tiergesundheit zu fördern, sondern auch die öffentliche Gesundheit zu schützen und unsere landwirtschaftlichen Betriebe zu stärken.

Aktuelle News

Hier finden Sie aktuelle Pressemitteilungen zum Thema Tiergesundheit.

Vorbeugende Maßnahmen

Alle erfassten Nutztierbestände im Lahn-Dill-Kreis unterliegen der Aufsicht durch das Veterinäramt sowie der Untersuchungspflicht zur Erkennung besonderer Tierseuchen. Betriebe, die neu mit der Tierhaltung beginnen wollen, müssen ihre Bestände in einer angemessenen Frist dem Veterinäramt anzeigen.

In die Aufklärung über die Entstehung von Tierseuchen müssen nicht nur Nutztierhalter, sondern alle Bürgerinnen und Bürger einbezogen werden, denn durch Unkenntnis oder Gedankenlosigkeit können sie Auslöser von Tierkrankheiten sein. So können zum Beispiel Wildschweine oder Schweine aus Freilandhaltung krank werden, wenn sie mit Speiseabfällen gefüttert werden. Daher sollten keine Lebensmittel tierischer Herkunft aus Urlaubsländern mitgebracht werden, die hier als Speiseabfälle in eine Nutztierhaltung gelangen könnten.

Viele Erkrankungen von Tieren können durch gezielte Impf- und Hygieneprogramme vermieden werden. Dadurch werden gesunde und widerstandsfähige Bestände geschaffen. Die Beratung der Tierhalter und die Durchführung der Impfungen gegen Krankheitserreger wird in Zusammenarbeit mit den praktizierenden Tierärzten durchgeführt. Impfungen gegen Seuchenerreger dürfen nur mit Genehmigung des Veterinäramtes vorgenommen werden.

Gesundheits­bescheinigung

Eine Gesundheitsbescheinigung für Ihr Heimtier
können Sie hier beantragen.

Pets on tour

Einreisebestimmungen für Hunde und Katzen
finden Sie hier.

Überwachung des Tierverkehrs

Tierkrankheiten und Tierseuchen können nicht nur durch lebende Tiere, sondern auch durch Lebensmittel tierischer Herkunft übertragen werden (z. B. Schweinepest, Maul- und Klauenseuche, Geflügelpest). Da Tiere und Lebensmittel aus dem Kreisgebiet nicht nur in Mitgliedsländer der Europäischen Union, sondern auch in Drittländer versandt werden, muss durch effektive Kontrollen sichergestellt werden, dass nur auf Gesundheit und auf Transportfähigkeit untersuchte, lebende Tiere versandt werden. Die gleiche Notwendigkeit der Kontrolle gilt natürlich auch für Tiere, die von außerhalb in den Lahn-Dill-Kreis gebracht werden.

Maßnahmen im Seuchenfall

Bei Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche werden alle Maßnahmen durch das Sachgebiet Tierseuchenbekämpfung des Veterinäramtes organisiert und koordiniert. Für die Bekämpfung hochansteckender und oft tödlich verlaufender Tierseuchen, wie Schweinepest, Maul- und Klauenseuche oder Geflügelpest steht ein ständig eingerichtetes Krisenzentrum zur Verfügung, ausgerüstet mit modernster Technik und Telekommunikation.

Die von einer Seuche betroffenen Tierbestände werden vom Veterinäramt gesperrt. Außerdem werden weitere Maßnahmen eingeleitet, z. B. die Errichtung von Sperr- und Beobachtungsgebieten, amtlich angeordnete Untersuchungen und gegebenenfalls Tötung und unschädliche Beseitigung von seuchenkranken Tieren.

Anzeigepflichtige, hochansteckende Tierseuchen mit besonders strengen Bekämpfungsmaßnahmen:

  • atypische Geflügelpest oder Newcastle Disease (ND)
  • Geflügelpest (GP) = Aviäre Influenza (AI)= Vogelgrippe
  • Klassische Schweinepest (KSP)
  • Maul- und Klauenseuche (MKS)

Weitere anzeigepflichtige Tierkrankheiten:

  • Amerikanische/bösartige Faulbrut der Bienen (AFB)
  • Bovine Herpes Virus Infektion (BHV1)
  • Bovine Virusdiarrhoe (BVD)
  •  Bovine Spongiforme Enzephalophathie (BSE)

Häufig gestellte Fragen zur Geflügelpest

Hier finden Sie die wichtigsten Antworten zur aktuellen Situation rund um die Geflügelpest.

Die Geflügelpest, oft auch Vogelgrippe genannt, ist eine extrem ansteckende Tierkrankheit. Sie wird aktuell vor allem durch Wild- und Zugvögel verbreitet.

  • Tiere sterben: Sie führt bei Hühnern, Enten, Puten und Co. oft schnell zum Tod und verursacht großes Tierleid. Leider gibt es keine Behandlung dagegen.
  • Hohe Ansteckungsgefahr: Seit September sehen wir in Deutschland wieder mehr Fälle in Geflügelhaltungen, parallel zum Vogelzug.
  • Wirtschaftliche Schäden: Die Seuche kann große finanzielle Schäden verursachen.

Ganz wichtig: Selbst wenn Sie nur wenige Tiere als Hobby halten, müssen Sie die Schutzregeln unbedingt einhalten, um Ihre Tiere und andere Bestände zu schützen!

Welche Regeln wo gelten wird immer mit einer aktuelle Verfügung bekanntgegeben. Aktuelle Informationen dazu finden Sie immer in unseren Pressemitteilungen zum Thema Tiergesundheit.

Die Regeln gelten für alle Haltungen von Geflügel und Vögeln – egal ob privat oder gewerblich und egal wie viele Tiere Sie haben.

Betroffen sind zum Beispiel folgende Arten:

  • Hühner, Enten, Gänse, Puten, Wachteln
  • Fasane, Rebhühner, Perlhühner
  • Zuchten von Ziervögeln und Greifvögeln

Ausnahmen:

  • Nicht betroffen sind Tauben.
  • Nicht betroffen sind reine Hausvögel (wie Kanarienvögel, Wellensittiche, Papageien), wenn sie privat (nicht zum Verkauf) innerhalb des Wohnhauses gehalten werden.
  • Auch Tierarztpraxen und -kliniken fallen nicht unter diese Einschränkungen.

Sie sind unsicher?
Wenden Sie sich bitte an das Veterinäramt, wenn Sie nicht genau wissen, ob Ihre Haltung betroffen ist.

Wer seine Haltung noch nicht beim Veterinäramt angezeigt hat, muss dies so schnell wie möglich nachholen. Dies gilt für Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Gänse, Enten, Fasanen, Tauben und Wachteln. Dazu wurde eine Hotline eingerichtet: 06441 407-7711. Eine Meldung per E-Mail ist auch möglich: tiergesundheit@lahn-dill-kreis.de Betroffene geben ihre Kontaktdaten darin an sowie den Standort ihrer Haltung beziehungsweise Haltungen und die Anzahl und Art der dort jeweils gehaltenen Tiere. Die Anmeldung ist wichtig, damit das Veterinäramt beim Ausbruch einer Tierseuche Kenntnis vom Standort der Haltungen hat.

Es gilt die Pflicht zur Aufstallung. Das heißt: Innerhalb der Sperrzone müssen die Vögel dauerhaft in geschlossenen Ställen oder unter einer Abdeckung bleiben, die Einträge von oben und ein Eindringen von Wildvögeln von der Seite verhindert.

Verantwortliche von Haltungen haben täglich zu überprüfen, ob Vögel erkrankt oder gestorben sind und diese Zahlen in ihr Bestandsregister einzutragen. Erhöhte Todesraten müssen sofort dem Veterinäramt mitgeteilt werden.

An Ein- und Ausgängen von Ställen müssen funktionierende Desinfektionsmöglichkeiten vorhanden sein. Betriebe dürfen nur mit Schutzkleidung betreten werden, die nach dem Verlassen gereinigt, desinfiziert oder – wenn es Einwegkleidung ist – unschädlich entsorgt wird. Schuhe müssen vor und nach dem Gang in den Stall gereinigt und desinfiziert werden. Verantwortliche haben festzuhalten, wer wann den Betrieb besucht hat – auf Anforderung sind diese Listen dem Veterinäramt vorzulegen.

Es ist nicht zulässig, Vögel aus der Sperrzone heraus- oder in die Sperrzone hineinzubringen. Vogelschauen oder ähnliche Veranstaltungen sind nicht möglich.

Eier dürfen nicht aus den Betrieben herausgebracht werden. Lediglich die Abgabe über EU-zugelassene Packstellen ist mit besonderer Genehmigung und nach Prüfung durch das Veterinäramt möglich. Auch Frischfleisch darf nur auf dem Gelände des jeweiligen Betriebs verbleiben.

Weiter gelten besondere Regelungen für die Entsorgung toter Tiere: Diese müssen unter bestimmten Schutzanforderungen durch das Fachunternehmen in die Tierkörperbeseitigungsanstalt gebracht werden – dies muss dem Veterinäramt jeweils angezeigt werden.

Die Sperrzone besteht aus einer Überwachungszone (zehn Kilometer um den Ausbruchsort) und einer Schutzzone (drei Kilometer um den Ausbruchsort). In der Schutzzone gelten nochmals strengere Regelungen.

Grundsätzlich dürfen innerhalb der Sperrzone gehaltene Vögel (außer zu privaten Zwecken gehaltene Vögel in Innenräumen von Wohnhäusern) nicht das Gelände der Haltung verlassen. Das gilt auch für Fleisch und Eier. Ausnahmen sind jedoch unter bestimmten Bedingungen möglich, wenn das Veterinäramt diese prüft und genehmigt. Dafür ist in jedem Fall rechtzeitig vorher ein Antrag zu stellen.

Die beschriebenen Schutzvorkehrungen gelten nur innerhalb der beschriebenen Sperrzone. Wer in anderen Gebieten des Landkreises Geflügel hält, ist dennoch zur Wachsamkeit aufgerufen. Das Veterinäramt rät grundsätzlich, konsequent die sogenannten Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Dies sind Vorkehrungen, die eine Übertragung des Virus verhindern sollen – egal ob von außen in den eigenen Bestand oder zwischen einzelnen Geflügelhaltungen. Eine gute Übersicht, was generell von Geflügelhalter:innen gefordert wird und jetzt zusätzlich zu beachten ist, geben die Merkblätter des Hessischen Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) und des Friedrich-Löffler-Instituts.

Die Merkblätter wenden sich an alle Geflügelhalter:innen, insbesondere jedoch an die Verantwortlichen von kleineren Geflügelhaltungen mit weniger als 100 Tieren.

Die Erreger der Geflügelpest sind Viren, die theoretisch auch auf Menschen übergehen könnten.

Aktuelle Einschätzung: Laut Robert Koch-Institut (RKI) ist das Risiko bei der aktuellen Virus-Variante in Deutschland sehr gering.

  • Gefährdet sind nur Personen mit sehr engem Kontakt zu infiziertem Geflügel.
  • Wichtig: Bitte berühren Sie niemals kranke oder tote Wildvögel oder andere Wildtiere! Melden Sie solche Funde stattdessen der zuständigen Veterinärbehörde.

Eine Übertragung des Virus über Lebensmittel ist sehr unwahrscheinlich, da Deutschland ein gutes Tierseuchen-Kontrollsystem hat, das infizierte Tiere schnell erkennt und deren Produkte nicht in den Handel gelangen lässt.

Für Ihre Sicherheit beim Kochen gilt:

  • Der Verzehr von Geflügelfleisch, Eiern und anderen Geflügelprodukten ist unbedenklich, wenn Sie die Lebensmittel gut durcherhitzen.
  • Die Viren werden bei 70 Grad Celsius abgetötet. Achten Sie also immer darauf, dass Ihre Gerichte richtig durchgekocht oder gebraten sind.

Weiterführende Informationen:

Blauzungenkrankheit

Verlauf der Blauzungenkrankheit in Deutschland

Seit 2024 hat sich der Serotyp 3 des Blauzungenvirus (BTV 3), im gesamten Bundesgebiet und darüber hinaus in Nachbarländern ausgebreitet. Aufgrund der Ausbrüche wurden die Voraussetzungen für den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit BTV 3 in ganz Deutschland nicht mehr erfüllt. Mit Unterstützung des Landwirtschaftsministeriums und der Tierseuchenkasse wurden seitdem zahlreiche Rinder, Schafe und Ziegen in Hessen gegen BTV 3 geimpft. Dies führte dazu, dass es in Hessen 2025 nur wenige Ausbrüche der Blauzungenkrankheit gab.

Der Serotyp BTV 8 des Blauzungenvirus, tritt seit den letzten Jahren vermehrt in Frankreich auf. Anfang Oktober 2025 wurde BTV 8 in einer Rinderhaltung in Baden-Württemberg erstmals in Deutschland amtlich festgestellt, wodurch auch Hessen von der Handelsrestriktionszone betroffen war. Weitere Ausbrüche im Saarland und in der Eifel folgten im November 2025 und führten zu Ausweitungen der Restriktionszonen bis in den benachbarten Landkreis Limburg-Weilburg.

Nach dem amtlichen Nachweis des Blauzungenvirus vom Serotyp 8 (BTV 8) bei einem Kalb in Herzogenrath (Städteregion Aachen) am 8. Januar 2026 sind nun auch Teile des Lahn-Dill-Kreises von einer neu eingerichteten EU-Handelsrestriktionszone betroffen. Für den Menschen ist der Erreger der Blauzungenkrankheit nicht gefährlich. Tierhalterinnen und Tierhalter bestimmter Gemeinden müssen ab sofort besondere Vorgaben beim Transport und Handel empfänglicher Tiere beachten.

Die Beschränkungen gelten für Rinder, Schafe, Ziegen, Neuweltkameliden (Lamas, Alpakas) sowie für Hirsche und andere Wildwiederkäuer. Nach Vorgaben der EU sind um betroffene Tierhaltungen Restriktionszonen mit einem Radius von mindestens 150 Kilometern einzurichten. Auch einige Gemeinden des Lahn-Dill-Kreises fallen in die aktuelle Restriktionszone.

Vollständig innerhalb der Restriktionszone liegt:

  • Gemeinde Driedorf (alle Ortsteile)

Teilweise betroffen sind:

  • Stadt Haiger: alle Stadtteile außer Sechshelden und Weidelbach
  • Stadt Dillenburg: Stadtteil Donsbach
  • Stadt Herborn: Stadtteil Schönbach
  • Gemeinde Breitscheid: alle Ortsteile außer Erdbach östlich der K71
  • Gemeinde Greifenstein: Ortsteil Arborn

Welche Flächen konkret betroffen sind, zeigt eine interaktive Karte des Friedrich-Löffler-Instituts (BTV-8-Sperrzone gelb markiert)

Stand: Januar 2026

Für Tiere empfänglicher Arten, die aus der Restriktionszone heraus verbracht werden sollen, müssen die Verbringungsvorschriften des EU-Rechts eingehalten werden. Das gilt auch für Transporte in BTV-8-freie Gebiete innerhalb des Lahn-Dill-Kreises, nach Hessen oder in andere Bundesländer. Innerhalb der 150-Kilometer-Zone können Tiere dieser Arten weiterhin ohne zusätzliche Beschränkungen verbracht werden. Die aktuellen Verbringungsbeschränkungen gelten ausschließlich für BTV 8. Für den Serotyp BTV 3 bestehen innerhalb Deutschlands derzeit keine Transportbeschränkungen.

Eine Übersicht über die Verbringungsregeln für BTV 8 und die dafür notwendigen Tierhaltererklärungen erhalten Tierhalterinnen und Tierhalter weiter unten unter „Verbringungsregelungen innerhalb Deutschlands (BTV)„.

Verbringungsregelungen innerhalb Deutschlands (BTV)

Für Tiere empfänglicher Arten, die aus der Sperrzone verbracht werden sollen, müssen die Verbringungsvorschriften des EU-Rechts eingehalten werden. Diese sind im Folgenden aufgeführt.

Die Regelungen gelten aktuell ausschließlich für BTV-8. In Bezug auf BTV-3 gelten innerhalb Deutschlands keine Verbringungsbeschränkungen.

I. Verbringung in Betriebe, die ebenfalls im 150 km Radius liegen:

Innerhalb der Sperrzone können Tiere empfänglicher Arten ohne weitere Beschränkungen verbracht werden.

II. Verbringung in Betriebe, die außerhalb der 150 km-Sperrzone liegen:

Eine Verbringung ist unter den folgenden Bedingungen möglich:

  1. Die Tiere wurden vollständig gegen BTV-8 geimpft, befinden sich innerhalb des durch die Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraums und erfüllen mindestens eine der folgenden Anforderungen:
    a) Sie wurden mindestens 60 Tage vor der Verbringung geimpft.
    oder
    b) Sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage nach Einsetzen der Immunität, wie in den Spezifikationen des Impfstoffs angegeben, entnommen wurden.
  2. Die Tiere wurden mit Positivbefund auf Antikörper gegen BTV 8 getestet und
    a) der serologische Test wurde an mindestens 60 Tage vor der Verbringung entnommenen Proben durchgeführt;
    oder
    b) der serologische Test wurde an mindestens 30 Tage vor dem Verbringen entnommenen Proben durchgeführt und die Tiere wurden mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an frühestens 14 Tage vor dem Verbringen entnommenen Proben durchgeführt wurde.
  3. Nachkommen von Rindern, Schafen und Ziegen im Alter unter 90 Tagen, deren Mütter
    a) vor der Belegung korrekt gegen BTV-8 geimpft
    oder
    b) mindestens 28 Tage vor ihrer Geburt korrekt gegen BTV 8 geimpft wurden.
    Im Fall von 3b. ist zudem ein negativer PCR-Test für BTV 8 einer Probe erforderlich, die innerhalb von 14 Tagen vor der Verbringung entnommen wurde.
    Diese Nachkommen müssen zusätzlich innerhalb von 12 Stunden nach der Geburt Kolostrum des Muttertieres erhalten haben und von einer Tierhaltererklärung begleitet werden.
    -> Tierhaltererklärung BTV 8 Jungtiere
  4. Tiere, die keine der Anforderungen nach 1) 2) oder 3) erfüllen, können nur verbracht werden, sofern sie
    a) mindestens 14 Tage vor dem Transport durch Insektizide oder Repellentien vor Vektorangriffen geschützt wurden
    und
    b) während dieses Zeitraums mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen wurden, der an Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage nach dem Beginn der Behandlung mit Insektiziden oder Repellentien entnommen wurden.
    Diese Tiere müssen für die Verbringung in Deutschland zusätzlich von einer Tierhaltererklärung begleitet werden.
    -> Tierhaltererklärung BTV 8 ungeimpfte Tiere

III. Verbringen von Schlachttieren in Schlachtbetriebe, die außerhalb des 150 km Radius liegen:

Die Tiere sind zur sofortigen Schlachtung bestimmt. In ihrem Herkunftsbetrieb wurde in den letzten 30 Tagen vor dem Verbringen kein Fall von BTV nachgewiesen. Die Tiere werden direkt zum Bestimmungsschlachthof transportiert und dort innerhalb von 24 Stunden nach der Ankunft geschlachtet. Zusätzlich hat der Betreiber des Herkunftsbetriebs den Betreiber des Bestimmungsschlachthofs mind. 48 Stunden vor der Verladung der Tiere über die Verbringung informiert.
-> Tierhaltererklärung BTV 8 Schlachttiere

Für Verbringungen in andere EU-Mitgliedsstaaten gelten weitere Bedingungen, die auf der Homepage des Hessischen Landwirtschaftsministeriums unter folgendem Link zu finden sind: Blauzungenkrankheit | landwirtschaft.hessen.de

Zusätzlich können Verbringungen unter den besonderen Bedingungen erfolgen, welche die jeweiligen Mitgliedstaaten auf der Internetseite der Europäischen Kommission unter dem folgenden Link veröffentlicht haben. Bei Mitgliedstaaten, die auf der EU-Seite aufgeführt sind, muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Bedingungen zu den jeweils aufgeführten  Tierarten von Tieren aus Hessen erfüllt werdenhttps://food.ec.europa.eu/animals/animal-diseases/surveillance-eradication-programmes-and-disease-free-status/bluetongue_en#movements

Bei einem Export von Tieren empfänglicher Arten in Drittländer müssen die jeweiligen Vorgaben des Drittlands berücksichtigt werden.

Informationen zur Trichinenprobe für Jägerinnen und Jäger

Wetzlar: Franz-Schubert-Str. 4, 35578 Wetzlar
Dillenburg: Helgenstock 1, 35685 Dillenburg-Manderbach
Herborn: Schlossstr. 20, 35745 Herborn

Wetzlar
Montag: 10:00 Uhr
Mittwoch: 09:00 Uhr
Freitag: 09:00 Uhr

Dillenburg
Montag: 08:00 Uhr
Mittwoch: 09:30 Uhr
Freitag: 09:30 Uhr

Untersuchungsstelle – Herborn
Montag: ab 10:30 Uhr
Mittwoch: ab 10:30 Uhr
Freitag: ab 10:30 Uhr

Dem Antragsteller geht nur im Verdachtsfall ein Ergebnis zu. Werden die Proben an den Untersuchungstagen rechtzeitig abgegeben (mindesten 30 Minuten vor Ansatzzeit) kann frühestens am Untersuchungstag ab 18:00 Uhr über das Wildbret verfügt werden. Bei Trichinenverdacht geht dem Verfügungsberechtigten per Telefon eine Benachrichtigung zu.

Wichtige aktuelle Information:
Aufgrund der durchzuführenden Präventionsmaßnahmen in der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) können Freiuntersuchungen derzeit nicht bis zu den üblichen Freigabezeiten (je 18 Uhr montags, mittwochs und freitags) gewährleistet werden.

Daher werden bis 31.12.2025 Proben, die Montags zur Untersuchung gelangen, erst Dienstags 14 Uhr automatisch freigegeben. Falls die Proben bereits Montags fertig untersucht werden können, werden die Probeneinsender/innen darüber per Mail informiert. Es ist dafür jedoch zwingend erforderlich, die Mail-Adresse auf dem Wildursprungsschein einzutragen oder diese der Abteilung für Veterinärwesen und Verbraucherschutz vorab per Mail an lebensmittel@lahn-dill-kreis.de mitzuteilen. Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Das Original (weiß) – verbleibt mit der Probe die der zuständigen Behörde
Durchschlag (rosa) – begleitet den Wildkörper
Durchschlag grün) – verbleibt bei Jagdausübungsberechtigten

Bei weiteren Fragen konsultieren Sie bitte das Merkblatt „Probenentnahme bei Wildschweinen“ oder kontaktieren uns direkt unter
veterinaeramt@lahn-dill-kreis.de

HVL-Alsfeld

Hessischer Verband für Leistungs- und
Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e.V.

Formulare und Anträge

Formulare und Anträge

Kontakt

Veterinärwesen und Verbraucherschutz

Tiergesundheit

Schlossstraße 20
35745 Herborn

06441 407-7611

tiergesundheit@lahn-dill-kreis.de