Maßnahmen für Tiergesundheit
Mögliche Krankheiten erkennen, eine Gefährdung für die menschliche Gesundheit ausschließen und die Weiterverbreitung von Tierkrankheiten verhindern – das sind die großen Ziele in der Tierseuchenbekämpfung. Auf welchen Wegen gelangen Krankheits- und Seuchenerreger in unseren Umlauf? Betriebe sollen gezielt durch das Veterinäramt beraten werden – das sichert gesunde Tierbestände.
Um diesen Herausforderungen erfolgreich zu begegnen, setzt das Veterinäramt auf präventive Maßnahmen, schnelle Reaktionszeiten und eine enge Zusammenarbeit mit Tierhalterinnen und Tierhaltern sowie Fachleuten. Durch regelmäßige Überwachung und Aufklärung sorgen wir dafür, dass Tierkrankheiten frühzeitig erkannt und deren Verbreitung effektiv eingedämmt wird. Unser Ziel ist es, durch fundierte Beratung und Unterstützung nicht nur die Tiergesundheit zu fördern, sondern auch die öffentliche Gesundheit zu schützen und unsere landwirtschaftlichen Betriebe zu stärken.
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Informationen und Aufgaben des Veterinäramtes im Bereich Tiergesundheit
Informationen zu Tierseuchen
Informationen für Jägerinnen und Jäger
Weiterführende Informationen
Vorbeugende Maßnahmen
Alle erfassten Nutztierbestände im Lahn-Dill-Kreis unterliegen der Aufsicht durch das Veterinäramt sowie der Untersuchungspflicht zur Erkennung besonderer Tierseuchen. Betriebe, die neu mit der Tierhaltung beginnen wollen, müssen ihre Bestände in einer angemessenen Frist dem Veterinäramt anzeigen.
In die Aufklärung über die Entstehung von Tierseuchen müssen nicht nur Nutztierhalter, sondern alle Bürgerinnen und Bürger einbezogen werden, denn durch Unkenntnis oder Gedankenlosigkeit können sie Auslöser von Tierkrankheiten sein. So können zum Beispiel Wildschweine oder Schweine aus Freilandhaltung krank werden, wenn sie mit Speiseabfällen gefüttert werden. Daher sollten keine Lebensmittel tierischer Herkunft aus Urlaubsländern mitgebracht werden, die hier als Speiseabfälle in eine Nutztierhaltung gelangen könnten.
Viele Erkrankungen von Tieren können durch gezielte Impf- und Hygieneprogramme vermieden werden. Dadurch werden gesunde und widerstandsfähige Bestände geschaffen. Die Beratung der Tierhalter und die Durchführung der Impfungen gegen Krankheitserreger wird in Zusammenarbeit mit den praktizierenden Tierärzten durchgeführt. Impfungen gegen Seuchenerreger dürfen nur mit Genehmigung des Veterinäramtes vorgenommen werden.
Überwachung des Tierverkehrs
Tierkrankheiten und Tierseuchen können nicht nur durch lebende Tiere, sondern auch durch Lebensmittel tierischer Herkunft übertragen werden (z. B. Schweinepest, Maul- und Klauenseuche, Geflügelpest). Da Tiere und Lebensmittel aus dem Kreisgebiet nicht nur in Mitgliedsländer der Europäischen Union, sondern auch in Drittländer versandt werden, muss durch effektive Kontrollen sichergestellt werden, dass nur auf Gesundheit und auf Transportfähigkeit untersuchte, lebende Tiere versandt werden. Die gleiche Notwendigkeit der Kontrolle gilt natürlich auch für Tiere, die von außerhalb in den Lahn-Dill-Kreis gebracht werden.
Maßnahmen im Seuchenfall
Bei Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche werden alle Maßnahmen durch das Sachgebiet Tierseuchenbekämpfung des Veterinäramtes organisiert und koordiniert. Für die Bekämpfung hochansteckender und oft tödlich verlaufender Tierseuchen, wie Schweinepest, Maul- und Klauenseuche oder Geflügelpest steht ein ständig eingerichtetes Krisenzentrum zur Verfügung, ausgerüstet mit modernster Technik und Telekommunikation.
Die von einer Seuche betroffenen Tierbestände werden vom Veterinäramt gesperrt. Außerdem werden weitere Maßnahmen eingeleitet, z. B. die Errichtung von Sperr- und Beobachtungsgebieten, amtlich angeordnete Untersuchungen und gegebenenfalls Tötung und unschädliche Beseitigung von seuchenkranken Tieren.
Anzeigepflichtige, hochansteckende Tierseuchen mit besonders strengen Bekämpfungsmaßnahmen:
- atypische Geflügelpest oder Newcastle Disease (ND)
- Geflügelpest (GP) = Aviäre Influenza (AI)= Vogelgrippe
- Klassische Schweinepest (KSP)
- Maul- und Klauenseuche (MKS)
Weitere anzeigepflichtige Tierkrankheiten:
- Amerikanische/bösartige Faulbrut der Bienen (AFB)
- Bovine Herpes Virus Infektion (BHV1)
- Bovine Virusdiarrhoe (BVD)
- Bovine Spongiforme Enzephalophathie (BSE)
Häufig gestellte Fragen zur Geflügelpest
Hier finden Sie die wichtigsten Antworten zur aktuellen Situation rund um die Geflügelpest.
Weiterführende Informationen:
Blauzungenkrankheit
Verlauf der Blauzungenkrankheit in Deutschland
Seit 2024 hat sich der Serotyp 3 des Blauzungenvirus (BTV 3), im gesamten Bundesgebiet und darüber hinaus in Nachbarländern ausgebreitet. Aufgrund der Ausbrüche wurden die Voraussetzungen für den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit BTV 3 in ganz Deutschland nicht mehr erfüllt. Mit Unterstützung des Landwirtschaftsministeriums und der Tierseuchenkasse wurden seitdem zahlreiche Rinder, Schafe und Ziegen in Hessen gegen BTV 3 geimpft. Dies führte dazu, dass es in Hessen 2025 nur wenige Ausbrüche der Blauzungenkrankheit gab.
Der Serotyp BTV 8 des Blauzungenvirus, tritt seit den letzten Jahren vermehrt in Frankreich auf. Anfang Oktober 2025 wurde BTV 8 in einer Rinderhaltung in Baden-Württemberg erstmals in Deutschland amtlich festgestellt, wodurch auch Hessen von der Handelsrestriktionszone betroffen war. Weitere Ausbrüche im Saarland und in der Eifel folgten im November 2025 und führten zu Ausweitungen der Restriktionszonen bis in den benachbarten Landkreis Limburg-Weilburg.
Nach dem amtlichen Nachweis des Blauzungenvirus vom Serotyp 8 (BTV 8) bei einem Kalb in Herzogenrath (Städteregion Aachen) am 8. Januar 2026 sind nun auch Teile des Lahn-Dill-Kreises von einer neu eingerichteten EU-Handelsrestriktionszone betroffen. Für den Menschen ist der Erreger der Blauzungenkrankheit nicht gefährlich. Tierhalterinnen und Tierhalter bestimmter Gemeinden müssen ab sofort besondere Vorgaben beim Transport und Handel empfänglicher Tiere beachten.
Verbringungsregelungen innerhalb Deutschlands (BTV)
Für Tiere empfänglicher Arten, die aus der Sperrzone verbracht werden sollen, müssen die Verbringungsvorschriften des EU-Rechts eingehalten werden. Diese sind im Folgenden aufgeführt.
Die Regelungen gelten aktuell ausschließlich für BTV-8. In Bezug auf BTV-3 gelten innerhalb Deutschlands keine Verbringungsbeschränkungen.
I. Verbringung in Betriebe, die ebenfalls im 150 km Radius liegen:
Innerhalb der Sperrzone können Tiere empfänglicher Arten ohne weitere Beschränkungen verbracht werden.
II. Verbringung in Betriebe, die außerhalb der 150 km-Sperrzone liegen:
Eine Verbringung ist unter den folgenden Bedingungen möglich:
- Die Tiere wurden vollständig gegen BTV-8 geimpft, befinden sich innerhalb des durch die Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraums und erfüllen mindestens eine der folgenden Anforderungen:
a) Sie wurden mindestens 60 Tage vor der Verbringung geimpft.
oder
b) Sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage nach Einsetzen der Immunität, wie in den Spezifikationen des Impfstoffs angegeben, entnommen wurden. - Die Tiere wurden mit Positivbefund auf Antikörper gegen BTV 8 getestet und
a) der serologische Test wurde an mindestens 60 Tage vor der Verbringung entnommenen Proben durchgeführt;
oder
b) der serologische Test wurde an mindestens 30 Tage vor dem Verbringen entnommenen Proben durchgeführt und die Tiere wurden mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an frühestens 14 Tage vor dem Verbringen entnommenen Proben durchgeführt wurde. - Nachkommen von Rindern, Schafen und Ziegen im Alter unter 90 Tagen, deren Mütter
a) vor der Belegung korrekt gegen BTV-8 geimpft
oder
b) mindestens 28 Tage vor ihrer Geburt korrekt gegen BTV 8 geimpft wurden.
Im Fall von 3b. ist zudem ein negativer PCR-Test für BTV 8 einer Probe erforderlich, die innerhalb von 14 Tagen vor der Verbringung entnommen wurde.
Diese Nachkommen müssen zusätzlich innerhalb von 12 Stunden nach der Geburt Kolostrum des Muttertieres erhalten haben und von einer Tierhaltererklärung begleitet werden.
-> Tierhaltererklärung BTV 8 Jungtiere - Tiere, die keine der Anforderungen nach 1) 2) oder 3) erfüllen, können nur verbracht werden, sofern sie
a) mindestens 14 Tage vor dem Transport durch Insektizide oder Repellentien vor Vektorangriffen geschützt wurden
und
b) während dieses Zeitraums mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen wurden, der an Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage nach dem Beginn der Behandlung mit Insektiziden oder Repellentien entnommen wurden.
Diese Tiere müssen für die Verbringung in Deutschland zusätzlich von einer Tierhaltererklärung begleitet werden.
-> Tierhaltererklärung BTV 8 ungeimpfte Tiere
III. Verbringen von Schlachttieren in Schlachtbetriebe, die außerhalb des 150 km Radius liegen:
Die Tiere sind zur sofortigen Schlachtung bestimmt. In ihrem Herkunftsbetrieb wurde in den letzten 30 Tagen vor dem Verbringen kein Fall von BTV nachgewiesen. Die Tiere werden direkt zum Bestimmungsschlachthof transportiert und dort innerhalb von 24 Stunden nach der Ankunft geschlachtet. Zusätzlich hat der Betreiber des Herkunftsbetriebs den Betreiber des Bestimmungsschlachthofs mind. 48 Stunden vor der Verladung der Tiere über die Verbringung informiert.
-> Tierhaltererklärung BTV 8 Schlachttiere
Für Verbringungen in andere EU-Mitgliedsstaaten gelten weitere Bedingungen, die auf der Homepage des Hessischen Landwirtschaftsministeriums unter folgendem Link zu finden sind: Blauzungenkrankheit | landwirtschaft.hessen.de
Zusätzlich können Verbringungen unter den besonderen Bedingungen erfolgen, welche die jeweiligen Mitgliedstaaten auf der Internetseite der Europäischen Kommission unter dem folgenden Link veröffentlicht haben. Bei Mitgliedstaaten, die auf der EU-Seite aufgeführt sind, muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Bedingungen zu den jeweils aufgeführten Tierarten von Tieren aus Hessen erfüllt werden: https://food.ec.europa.eu/animals/animal-diseases/surveillance-eradication-programmes-and-disease-free-status/bluetongue_en#movements
Bei einem Export von Tieren empfänglicher Arten in Drittländer müssen die jeweiligen Vorgaben des Drittlands berücksichtigt werden.
Informationen zur Trichinenprobe für Jägerinnen und Jäger
Formulare und Anträge
Gesundheitszeugnis, Online-Gesundheitsbescheinigung für Heimtiere
Merkblatt - Probenentnahme bei Wildschweinen
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