21.11.2025 | 07:15

Aufenthaltstitel für geflüchtete Menschen aus der Ukraine verlängern sich automatisch

Lahn-Dill-Kreis und Stadt Wetzlar informieren über automatische Verlängerung bis 4. März 2027

Symbolbild Aufenthaltstitel Foto: Stadtratte von Getty Images via canva.com

Symbolbild Aufenthaltstitel Foto: Stadtratte von Getty Images via canva.com

Alle Aufenthaltstitel von geflüchteten Menschen aus der Ukraine, die am 1. Februar 2026 noch gültig sind, verlängern sich automatisch bis zum 4. März 2027 – auch die damit verbundenen Regeln, zum Beispiel zur Wohnsitznahme oder zur Arbeitserlaubnis. Das gilt auch dann, wenn auf dem Aufenthaltstitel ein Ablaufdatum wie 4. März 2024 oder 4. März 2025 steht. „Leserlich steht noch das alte Ablaufdatum auf den Bescheinigungen, es gilt allerdings nicht mehr. Um Missverständnissen entgegenzuwirken, ist es uns besonders wichtig, dass gerade Arbeitgebende und Vermieterinnen beziehungsweise Vermieter davon erfahren“, betont Landrat Carsten Braun. Gleichsam wichtig sei es natürlich, die betroffenen Menschen aus der Ukraine gut zu informieren. Dafür gebe es übersetztes Informationsmaterial vom Bundesinnenministerium.

Arbeit weiterhin möglich / Bundesinnenministerium informiert auf Ukrainisch

Arbeitgebende können geflüchtete Menschen aus der Ukraine weiterhin beschäftigen – auch wenn der Aufenthaltstitel rein äußerlich abgelaufen aussieht. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) informiert ausführlich über die Website www.germany4ukraine.de. Das BMI stellt außerdem Infobriefe in mehreren Sprachen bereit. Diese sind auf den Internetseiten der Stadt Wetzlar, des Lahn-Dill-Kreises und in den Ausländerbehörden sowie Bürgerbüros der Städte und Gemeinden zu finden.

Weitere Behörden sind informiert

Auch Wohngeld- und Sozialbehörden sowie Kranken- und Familienkassen werden über die automatische Verlängerung informiert. Weitere Informationen finden sich auf der Website des Lahn-Dill-Kreises unter „Informationen für Flüchtlinge aus der Ukraine“.

Regelungen für Geflüchtete ohne ukrainische Staatsangehörigkeit

Für Menschen, die keinen ukrainischen Pass besitzen, aber einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG haben, gelten die Regeln nur unter bestimmten Bedingungen weiter – zum Beispiel bei einem dauerhaften Aufenthaltsrecht in der Ukraine oder wenn sie mit ukrainischen Staatsangehörigen verwandt sind.

Personen, die ab dem 4. März 2025 nicht mehr unter diese Regelung fallen, wurden bereits von der jeweils zuständigen Ausländerbehörde informiert und über ihre weiteren Möglichkeiten oder eine mögliche Rückkehr ins Herkunftsland beraten. Auch dazu gibt es Informationen auf www.germany4ukraine.de.