27.07.2021 | 11:47
Transparenzregister: Erleichterungen für Vereine
Gesetzentwurf wird zu Gunsten gemeinnütziger Vereine überarbeitet

Foto: Lahn-Dill-Kreis
Die seit 2017 bestehende Beitragspflicht für die Verwaltung des Transparenzregisters, von denen viele Vereine erst kürzlich durch erstmaligen Versand einer Rechnung für die vergangenen Jahre erfuhren, wird verändert. Der Deutsche Bundestag beschloss in seiner Sitzung am 10. Juni 2021, das umstrittene Transparenzregister anzupassen, sodass sich deutliche Vereinfachungen für gemeinnützige Vereine ergeben.
Die Gebührenbefreiung muss nicht mehr aufwändig beantragt werden. Hierfür kommt das Transparenzregister rechtzeitig mit einem vereinfachten Antragsformular für die Jahre 2021 bis 2023 auf die Vereine zu. Die Einreichung aufwändiger Unterlagen – wie des Freistellungsbescheids – entfallen, stattdessen reicht es aus, wenn die Vereine im Antrag die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke lediglich versichern. Die Gebührenbefreiung muss nicht mehr jährlich, sondern nur noch einmal beantragt werden und kann nicht mehr nur digital, sondern auch schriftlich erfolgen. Ab 2024 wird die Gebührenbefreiung vollständig automatisiert. Die rückwirkende Zahlungsaufforderung, die viele Vereine im Jahr 2021 erstmals erhielten, konnte jedoch nicht gestoppt werden.
Hintergrundinfos zum Transparenzregister:
Das im Geldwäschegesetz §§ 18 ff verankerte Transparenzregister ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Register, in das seit dem 1. Oktober 2017 die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften einzutragen sind. Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, das am 26. Juni 2017 in Kraft trat. Für gemeinnützige Vereine (steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) galt ab dem Jahr 2020, dass sie durch Antrag davon befreit werden konnten, Gebühren für die Führung des Transparenzregisters an die Bundesanzeiger Verlag GmbH zu zahlen.