Wasser & Boden

Wasser ist lebensnotwendig für Menschen, Tiere und Pflanzen. Es ist unverzichtbarer Bestandteil des Naturhaushaltes und das wichtigste Lebensmittel für den Menschen. Es ist wichtig, einen guten ökologischen und chemischen Zustand der oberirdischen Gewässer sowie einen guten chemischen und mengenmäßigen Zustand des Grundwassers sicherzustellen.

Der Boden oder besser die Böden sind – wie Wasser und Luft – eine der wichtigsten Lebensgrundlagen für Pflanzen, Tiere und den Menschen. Böden unterliegen vielfältigen und oft schädlichen Veränderungen, die zu Beeinträchtigung von Bodenfunktionen und damit zu Gefahren oder Nachteilen für Einzelne oder der Allgemeinheit führen.

Ziel des Gewässer- und Bodenschutzes ist es, die natürlichen Funktionen der oberirdischen Gewässer mit ihren Ufern, des Grundwassers und des Bodens nachhaltig zu schützen oder wieder herzustellen.

Die Hauptaufgaben der Unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde umfassen dabei

  • Überwachung einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung
  • Zulassung von Gewässerbenutzungen und Baumaßnahmen in und an Gewässern
  • Überwachung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
  • Vorbeugender und nachsorgender Bodenschutz

Hier finden Sie ausführliche Informationen zu den Themen Wasser und Boden.

Wasser, Abwasser, Grundwasser & Co.

Abwasser- und Niederschlagswasser müssen sicher aus den Städten und Gemeinden abgeleitet und in Kläranlagen gereinigt werden. Gerade die sichere Ableitung von Niederschlagswasser nach Starkregen gewinnt zunehmend an Bedeutung. Die Kanalisation muss dicht sein und an die hydraulischen Gegebenheiten angepasst werden. Die Einleitung von Abwasser in die Gewässer darf nicht zur Beeinträchtigung der Gewässergüte und der Gewässerstruktur führen. Durch Versickerung oder getrennte Ableitung von Niederschlagswasser können Kläranlage, Kanalisation und Gewässer entlastet werden.

Die Untere Wasserbehörde ist insbesondere zuständig für

  • Zulassungen und Überwachung von Kläranlagen
  • Überwachung der Kanalisation
  • Zulassung und Überwachung von Einleitungen in das Gewässer
  • Prüfung und Zulassung von Niederschlagswasserableitungen und Mischwasserableitungen
  • Prüfen und Festsetzen der Abwasserabgabe
  • Finanzierungsprogramme.

Alle Flüsse, Bäche und Seen gelten als oberirdische Gewässer. Sie bilden zusammen mit ihren Uferrandstreifen einen wichtigen Lebensraum für Tiere und Pflanzen und können wertvolle Ökosysteme entwickeln. Um die ökologische Funktion der Gewässer für den Naturhaushalt zu erhalten, ist das Entnehmen und Ableiten von Wasser, das Aufstauen oder Absenken, aber auch das Einleiten und Einbringen von Stoffen erlaubnispflichtig, wenn Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes zu erwarten sind.

Dies ist besonders in den Sommermonaten bei allen Gewässern im Lahn-Dill-Kreis der Fall. Erlaubt sind lediglich das Tränken von Vieh an dafür vorgesehenen Uferstellen oder das Schöpfen mit Handgefäßen. Die Vielzahl der erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Fälle kann hier nicht im Detail dargestellt werden. Bitte erkundigen Sie sich bei der Unteren Wasserbehörde, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Merkblatt Gemeingebrauch Tränken von Vieh

Zu der Benutzung des Grundwassers zählt sein Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten wie z. B. das Entnehmen für gewerbliche, forstwirtschaftliche und landwirtschaftliche Zwecke oder zur Trinkwasserversorgung. Zur Gewässerbenutzung zählt aber auch das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, wie dies z.B. bei der Niederschlagsversickerung der Fall ist. Um das Grundwasser nachhaltig zu schützen, ist es notwendig, die verschiedenen Arten von Benutzungen zu koordinieren und zu regeln. Das Wasserhaushaltsgesetz sieht deshalb vor, dass grundsätzlich für jede Gewässerbenutzung eine Erlaubnis erforderlich ist. Natürlich gibt es hiervon Ausnahmen für geringfügige Benutzungen und nur dann, wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerhaushalt zu erwarten sind. Diese erlaubnisfreien Nutzungen sind aber der zuständigen Behörde anzuzeigen und können reglementiert oder auch verboten werden.

(§ 46 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 29 Abs. 2 Hess. Wassergesetz (HWG))

  1. Eine Brunnenbohrung ist uns mindestens einen Monat vor deren Beginn anzuzeigen. Wird diese daraufhin nicht innerhalb eines Monats von uns untersagt oder mit Auflagen versehen, darf sie in der angezeigten Weise ausgeführt werden, soweit andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
  2. Grundwasser darf grundsätzlich erlaubnisfrei für den Haushalt und den landwirtschaftlichen Hofbetrieb (§ 46 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz) sowie für gewerbliche Betriebe, die Landwirtschaft oder den Gartenbau bis zu einer Menge von 3.600 m³ pro Jahr (§ 29 Abs. 1 Hess. Wassergesetz) genutzt werden.
  3. Brunnen sind bauliche Anlagen. Daher sind sie außerhalb bebauter Ortslagen (z. B. auf Streuobstwiesen oder in Gärten im bauplanungsrechtlichen Außenbereich) meist nicht zulässig. Nur sogenannte privilegierte Anlagen (z. B. für landwirtschaftliche Betriebe) könnten zugelassen werden. Bitte klären Sie das vorab.
  4. Bohrungen (> 2 m Tiefe) sind zwei Wochen vorher zudem beim Hess. Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) nach Geologiedatengesetz anzuzeigen. Dort ist auch eine Bohrdokumentation vorzulegen.
    Informationen: https://www.hlnug.de/geologie/geologiedatengesetz-geoldg https://www.bohranzeige-online.de
  5. Den konkreten Bohrtermin des uns zuvor angezeigten Brunnens melden Sie uns bitte möglichst eine Woche vorher.
  6. Wir empfehlen, auch bestehende Brunnen nach zu melden, falls Sie dazu keine Anzeige in Ihren Unterlagen finden.
  7. Auf einem fremden (z. B. gepachteten) Grundstück benötigen Sie für einen Brunnen vorab das schriftliche Einverständnis der Grundstückseigentümer/-in. (Die Einverständniserklärung ist mit der Anzeige einzureichen.)
  8. Es ist mit dem Antrag ein Kartenauszug (Maßstab 1:500, 1:1000, o.ä.) des Grundstücks mit Eintragung des vorgesehenen Brunnenstandortes einzureichen.
  9. Sollte der Brunnen nicht oder an einem anderen als in den Planunterlagen angegebenen Ort niedergebracht werden oder sich der Nutzungszweck ändern, melden Sie uns das bitte (E-Mail: umwelt@lahn-dill-kreis.de).
  10. In Wasserschutzgebieten der Zone III (Weitere Schutzzone) dürfen im Lahn-Dill-Kreis nur Brunnen bis zu einer Tiefe von höchstens 10 m erlaubnisfrei errichtet werden.
    In Heilquellenschutzgebieten prüfen wir nach der jeweiligen Schutzgebietsverordnung, ob ein Brunnen dort überhaupt zulässig ist.
    Ob Ihr Grundstück in einem Wasser- oder Heilquellenschutzgebiet liegt, erfahren Sie unter: https://gruschu.hessen.de
  11. Wenn das Grundstück einen Trinkwasseranschluss hat, besteht grundsätzlich ein satzungsrechtlicher Anschluss- und Benutzungszwang. Bitte klären Sie vorab mit der zuständigen Stadt oder Gemeinde, ob Sie von dort eine Befreiung für die Nutzung des Brunnenwassers benötigen. Bei einer Brauchwasser-nutzung (z. B. für Toilettenspülung) wird ein gesonderter Wasserzähler nötig.
  12. Es darf keine Verbindung zwischen Brunnenleitungen und kommunalem Trinkwassernetz geben.
  13. Brauchwasserentnahmestellen müssen gekennzeichnet werden, z. B. mit dem Hinweis „Kein Trinkwasser“.
  14. Falls das Brunnenwasser zu Trinkwasserzwecken (z. B. als Lebensmittel, zum Duschen, Baden (z. B zum Befüllen eines Planschbeckens) genutzt wird, muss es nach der Trinkwasserverordnung untersucht werden. Stimmen Sie sich bitte hierzu mit dem Gesundheitsamt ab (E-Mail: gesundheitsamt@lahn-dill-kreis.de).
  15. In welcher Tiefe Sie Grundwasser erwarten können, ist uns nicht bekannt. Es gibt keine Informationen bzgl. oberflächennahen Grundwasserständen. Möglicherweise können Sie hierzu Auskünfte vom Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) in Wiesbaden erhalten, unter hlnug.de. Das Themengebiet Grundwasser ist unter www.hlnug.de/themen/wasser/grundwasser zu finden. Dort finden Sie neben Informationen zum Thema noch Links zu Fachinformationssystemen sowie Kontaktdaten zu verschiedenen Ansprechpersonen, je nach Schwerpunktthema.
  16. Der Brunnen ist nach den anerkannten Regeln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Bitte stellen Sie sicher, dass es bei der Errichtung und dem Betrieb des Brunnens zu keiner Verunreinigung des Grundwassers kommt.
  17. Der Abstand zwischen einem Brunnen zur Trinkwassergewinnung und einer Abwassersammelgrube soll 25 m nicht unterschreiten. Zu einer Kleinkläranlage soll ein Mindestabstand von 50 m eingehalten werden.
  18. Der Brunnen darf ausschließlich zur Entnahme von Grundwasser genutzt werden. Regen-, Drainage- oder sonstiges Wasser darf weder direkt noch indirekt (z.B. aus Überläufen von Zisternen oder Versickerungsanlagen) eingeleitet werden. Das gilt auch für das Einbringen von sonstigen flüssigen oder festen Stoffen in den Brunnen bzw. das Grundwasser.

Hier das Infoblatt Errichtung eines Brunnens herunterladen.

Nicht nur Abwasser und andere Schadstoffeinträge, sondern auch Baumaßnahmen im Uferbereich können die ökologische Funktion von Gewässern erheblich beeinträchtigen. Durch Flächenversiegelung oder Begradigung der Ufer wird die Fließgeschwindigkeit von Bächen und Flüssen erhöht. Ausspülungen des Gewässerbettes sind die Folge. Andere Maßnahmen können den Gewässerabfluss behindern. Um sicherzustellen, dass geplante Vorhaben im Gewässer selbst oder an den Ufern die Gewässerökologie nicht nachhaltig schädigen, ist für die Errichtung oder wesentliche Veränderung z.B. von Brücken, Verrohrungen, Gebäuden, Ufermauern, Versorgungsleitungen oder Zäunen in und am Gewässer eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich.

Das Regierungspräsidium Gießen, Dezernat 41.2 Oberirdische Gewässer und Hochwasserschutz als Obere Wasserbehörde, beabsichtigt nach § 76 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) das Überschwemmungsgebiet für das Gewässer Dill neu festzusetzten. Die Neuermittlung erfolgt mittels einer zweidimensionalen hydrodynamisch-numerischen Modellierung.

Für die erforderlichen Ortsbegehungen und Vermessungsarbeiten des Gewässer Dill und seiner Zuläufe sind die Björnsen Beratende Ingenieure GmbH sowie das mit dieser Aufgabe betraute Vermessungspersonal der Geo Group als Beauftragte der Wasserbehörde nach §§ 100, 101 WHG sowie 63 und 71 Hessisches Wassergesetz (HWG) befugt, im Rahmen der Gewässeraufsicht für Ortsbegehungen und Vermessungsarbeiten das Gewässer zu befahren sowie Grundstücke zu betreten. Der Start der Vermessung ist für den 12.01.2026 terminiert, der Abschluss erfolgt voraussichtlich Ende März 2026.

Das Grundwasser ist im Lahn-Dill-Kreis der wichtigste Lieferant von Trinkwasser. Darüber hinaus sind in Dillenburg-Eibach und Leun-Biskirchen Heilquellen vorhanden. Um die Qualität unseres Trink- und Heilwassers langfristig zu gewährleisten, werden Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete ausgewiesen. Diese umfassen in drei Zonen eingeteilt das gesamte Einzugsgebiet einer Gewinnungsanlage (z. B. Brunnen oder Stollen). Die dazugehörigen Schutzgebietsverordnungen beinhalten, aufgegliedert nach den einzelnen Schutzzonen, die geltenden Verbote oder Mindestanforderungen, die in der jeweils betroffenen Schutzzone gelten. Die Zone 3 (weitere Schutzzone) umfasst dabei den gesamten Einzugsbereich der Gewinnungsanlage. Hier sind einige Nutzungen verboten, andere wiederum unter bestimmten Voraussetzungen möglich. In der Zone 2 (engere Schutzzone) ist eine Vielzahl von Maßnahmen – wozu auch Baumaßnahmen gehören können –nicht zulässig. Die Zone 1 (Fassungsbereich) umfasst die unmittelbare Umgebung der Gewinnungsanlage und ist in der Regel eingezäunt. Hier gelten die stärksten Einschränkungen, da jeglicher Eingriff ohne Vorwarnzeit direkte Auswirkungen auf die Gewinnungsanlage haben kann. Verbindliche Auskünfte darüber, ob Ihr Grundstück in einem Trinkwasserschutzgebiet liegt und welche Verbote für Sie gelten, erhalten Sie bei der Unteren Wasserbehörde.

Spätestens seit dem Starkregenereignis im nördlichen Lahn-Dill-Kreis im September 2006 ist die Erkenntnis der Bedeutung von Retentionsflächen, also Bereichen, in denen das Wasser großflächig versickern kann, zum Allgemeingut geworden. Zur Sicherung dieser Flächen wurden für jedes Gewässer Überschwemmungsgebiete ausgewiesen. Sie sind von allen Einrichtungen und Bauten, die den Hochwasserabfluss und die Versickerung des Wassers behindern, frei zu halten. Auf diese Weise können Hochwasserspitzen reduziert und flussabwärts gelegene Bereiche geschützt werden. Auch Einengungen und Verbauungen am Gewässer können zu erheblichen Beeinträchtigungen des Hochwasserabflusses führen. Der Schutz dieser festgestellten Überschwemmungsgebiete, also der vorbeugende Hochwasserschutz, ist eine der wichtigsten Aufgaben der Unteren Wasserbehörde.

Bei dem Betrieb von Erdwärmesonden wird dem Grundwasser Wärme entzogen. Die Bohrtätigkeit, das Verwenden von Spülzusätzen oder das Verbinden von Grundwasserstockwerken kann die Beschaffenheit des Grundwassers beeinträchtigen. Die Errichtung und der Betrieb von Erdwärmepumpen ist daher nach Wasserrecht erlaubnispflichtig. Zuständig für die Beurteilung und Zulassung von Erdwärmesonden ist die Untere Wasserbehörde. Von besonderer Bedeutung ist der geplante Standort der Anlage. In hydrogeologisch und wasserwirtschaftlich ungünstigen Gebieten (z.B. Karstgebirge, Trinkwasserschutzgebiete) ist die Errichtung von Erdwärmesonden nicht zulässig oder an besonders hohe Anforderungen geknüpft. Informationen hierzu sind auf den Internetseiten des Hessischen Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie abrufbar. Unter www.hlnug.de finden Sie den Hessischen Leitfaden und Formulare für die Antragstellung.

Antragsunterlagen Erdwärmesonden

Teiche sind stehende Gewässer, die vom Menschen angelegt wurden. Bei den Teichen im Lahn-Dill-Kreis handelt es sich häufig um Fischteiche oder um Feuchtbiotope ohne Fischbesatz. Da die Nutzung dieser Teiche mit einer Benutzung oberirdischer Gewässer oder mit Grundwasserbenutzung verbunden ist, ist für die Anlage einer Teichanlage eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen. Gartenteiche, die nur mit Niederschlagswasser oder Trinkwasser gefüllt werden, sind erlaubnisfrei.

Wassergefährdende Stoffe (z.B. Heizöl, Kraftstoffe usw.) sind in hohem Maß dazu geeignet, die Gewässer und die darin lebenden Organismen nachhaltig zu schädigen. Es muss daher alles unternommen werden, um die Oberflächengewässer und das Grundwasser vor einem Eintrag dieser Stoffe zu bewahren. Zum Schutz unserer Gewässer wurde daher eine Vielzahl von Regelungen erarbeitet, die einerseits die Wasserbehörde verpflichten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit Gefahren abzuwehren. Zum anderen ist aber auch jeder, der mit wassergefährdenden Stoffen umgeht, im Rahmen der sogenannten Betreiberverantwortung für den ordnungsgemäßen Umgang selbst verantwortlich.

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen so beschaffen eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer und des Bodens nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen werden kann. Zu diesen Präventivmaßnahmen gehört auch die Erfordernis einmaliger oder wiederkehrender Anlagenprüfungen durch Sachverständige. Diese Sachverständigenprüfung trägt mit dazu bei, dass Mängel an den Anlagen rechtzeitig erkannt und behoben werden können. Kommt es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen zu einem Austritt von wassergefährdenden Stoffen, sind unverzüglich die zuständigen Gefahrenabwehrbehörden zu informieren. Insbesondere dann, wenn die Stoffe in den Boden, ein Gewässer oder die Kanalisation gelangt sind, ist sehr oft Eile geboten. Zu den für diese Art Gefahren zuständigen Behörden gehören die Feuerwehren der Städte und Gemeinden (Notruf 112) und die rund um die Uhr besetzten Polizeidienststellen (Notruf 110), die dann in der Regel die zuständige Wasserbehörde informieren. Während der Geschäftszeiten kann die Wasserbehörde aber auch direkt in Kenntnis gesetzt werden.

Die Gefahrenabwehrbehörden ordnen dann die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen an und überwachen deren Durchführung.

Heizöltanks

Jeder Anlagenbetreiber ist dafür verantwortlich, dass er seine oberirdische Heizölverbraucheranlage mit einem Lagervolumen von mehr als 1000 Litern und seine unterirdische Anlage (unabhängig von der Lagermenge) der zuständigen Unteren Wasserbehörde (Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises, Abteilung Umwelt, Natur und Wasser, Fachdienst Wasser- und Bodenschutz) schriftlich anzeigt. Zu den unterirdischen Anlagen zählen auch oberirdische Tankanlagen, die unterirdische nicht einsehbare Rohrleitungen haben.

Die Verpflichtung die Tankanlage von einem Sachverständigen prüfen zu lassen besteht für den Betreiber nicht erst dann, wenn er von der Behörde dazu aufgefordert wird. Die gesetzlichen Vorschriften gelten unmittelbar gegenüber dem Betreiber. Er muss eigenverantwortlich tätig werden und dafür sorgen, dass die Anlage geprüft wird und den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Als Betreiber einer Heizölverbraucheranlage finden Sie auf unserem Infoblatt die wichtigsten Informationen und Rechtsgrundlagen in Kürze zusammengefasst. Weitere Unterlagen finden Sie hier zum Downloaden:

Bodenschutz

Was ist Boden?

Allgemein betrachtet ist Boden das, worauf wir stehen, produzieren und bauen. Das Bundesbodenschutzgesetz aus dem Jahre 1998 drückt es wie folgt aus: Boden ist die oberste Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen und gasförmigen Bestandteile, aber ohne Grundwasser und Gewässerbetten.

 

Boden erfüllt vielfältige Funktionen: Er ist Lebensraum für Organismen, Standort für natürliche Vegetation und für Kulturpflanzen, Filter und Puffer für Schadstoffe und Archiv der Natur und Kulturgeschichte.

 

Die wichtigsten Bodenarten sind Sand, Schluff, Ton und Lehm.

 

Boden ist eine endliche Ressource und nicht künstlich vermehrbar, aber eine unverzichtbare Lebensgrundlage für alle Lebewesen im Hinblick auf Lebensraum, Ernährung und Wasserhaushalt. Die Entstehung unserer Böden geht bis in die letzte Eiszeit (vor 10.000 – 15.000 Jahren) zurück und dauerte Jahrtausende. Sie unterlag dabei natürlichen Einflüssen (Klima, Geländeformen usw.), aber auch der Mensch hat zunehmend Einfluss genommen (z.B. durch Landwirtschaft, Industrie). Daher unterscheiden sich die Böden schon durch ihre Entstehungsgeschichte. Und Veränderungen sind oft nicht wieder rückgängig zu machen.

 

Verunreinigungen des Bodens können auf verschiedenen Wirkungspfaden für den Menschen und die Umwelt relevant werden (z. B. über als Trinkwasser genutztes Grundwasser oder über Nutzpflanzen).  Deshalb ist es wichtig, festgestellte Verunreinigungen möglichst restlos zu beseitigen (Sanierung). Leider ist manchmal eine Beseitigung der festgestellten Verunreinigungen z. B. aufgrund bestehender Bebauung nicht möglich. Dann muss zumindest dafür Sorge getragen werden, dass sich die Schadstoffe im Boden nicht mobilisieren und verlagern (Sicherung z .B. durch wasserdichte Schichten).

 

Am besten ist natürlich, dass eine Verunreinigung des Bodens erst gar nicht entsteht. Deshalb ist es im Rahmen der Vorsorge wichtig darauf zu achten, dass unnötige Eingriffe in den Boden vermieden, minimiert und ausgeglichen werden.

 

Neben dem Bundesbodenschutzgesetz regelt in Hessen vor allem das Hessische Altlasten- und Bodenschutzgesetz aus dem Jahre 2007, welche Vorgaben beim Umgang mit dem Boden zu beachten sind. Daneben finden sich mittlerweile auch in anderen Gesetzen, wie z. B. dem Bundesnaturschutzgesetz oder dem Baugesetzbuch, Regelungen zum Bodenschutz.

Formulare und Anträge

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Karl-Kellner-Ring 51
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