Aufgrund des Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 Buchst. d und Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/429 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664) in der zurzeit gültigen Fassung ergeht für den Lahn-Dill-Kreis folgende Allgemeinverfügung mit der Anordnung zur Aufstallungspflicht, Einschränkungen des Reisegewerbes und der Untersagung von Geflügelausstellungen zum Schutz vor der Aviären Influenza.
Hinweis: Jede Person hat das Recht, die im Internet bekannt gemachte Allgemeinverfügung des Lahn-Dill-Kreises während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen.
Wetzlar, den 31. Oktober 2025
gez.
Frank Inderthal
Erster Kreisbeigeordneter
Der vollständige Wortlaut dieser Allgemeinverfügung kann hier eingesehen werden:

