Zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest (ASP) bei Wildschweinen wird für das Gebiet des Lahn-Dill-Kreises eine Sperrzone I festgelegt.

Die Außengrenzen der Sperrzone I sind in dem als Anlage beigefügten Kartenausschnitt als orangefarbene Linie dargestellt, die Sperrzone I ist orange eingefärbt. Die Sperrzone I betrifft ganz oder teilweise die folgenden Gemeinden bzw. Städte:

Teile der Stadt Haiger:

  • Allendorf, vollständig
  • Flammersbach, vollständig
  • Langenaubach, vollständig
  • Haigerseelbach, südlich ab Industriegebiet Kalteiche
  • Haiger Stadt, vollständig
  • Rodenbach, vollständig
  • Niederroßbach, südlich der L3044 / Grundstraße
  • Oberroßbach, südlich der L3044 / Grundstraße
  • Weidelbach, südlich L3044 / Weidelbacher Straße
  • Sechshelden, nördlich ASP-Schutzzaun und Wohngebiet

Teile der Stadt Dillenburg:

  • Manderbach, nördlich ASP-Schutzzaun inkl. Wohngebiet nördl. Sechsheldener Str. und Frohnhäuser Str.
  • Frohnhausen, nördlich ASP-Schutzzaun, nördl. Hauptstraße

Teile der Gemeinde Eschenburg:

  • Eibelshausen, nördlich ASP-Schutzzaun, nördlich Holderberg
  • Simmersbach, nördlich ASP-Schutzzaun
  • Roth, nördlich ASP-Schutzzaun
  • Wissenbach, nördlich ASP-Schutzzaun, nördlich Bezirksstraße

Teile der Gemeinde Dietzhölztal

  • Ewersbach (Bergebersbach u. Straßebersbach), südlich L3044 / Oranienstraße / Hauptstraße und süd-östlich der L3043
  • Steinbrücken, vollständig

Hinweis:
Sie können gegen diesen Bescheid Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen der Bescheid bekannt gegeben wurde, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 VwVfG und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift beim

Landrat des Lahn-Dill-Kreises
Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Karl-Kellner-Ring 51
35576 Wetzlar

oder

Schlossstraße 20
35745 Herborn

einzulegen.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bei dem Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Str. 4, 35390 Gießen oder bei der o.a. Verwaltungsbehörde gestellt werden.

Herborn, den 22. Mai 2026

Frank Inderthal
Erster Kreisbeigeordneter

Die vollständige Allgemeinverfügung kann hier eingesehen werden: