Zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest (ASP) bei Wildschweinen wird für das Gebiet des Lahn-Dill-Kreises eine Sperrzone II (Infizierte Zone) festgelegt.
Die Außengrenzen der Sperrzone II sind in dem als Anlage beigefügten Kartenausschnitt als rote Linie dargestellt, die Sperrzone II ist rot eingefärbt. Die Sperrzone II betrifft ganz oder teilweise die folgenden Gemeinden bzw. Städte:
Teile der Stadt Haiger:
- Allendorf, nördlich der A45
- Haigerseelbach, nordöstlich der A45 / nördlich des Industriegebietes Kalteiche
- Steinbach, vollständig
- Fellerdilln, vollständig
- Dillbrecht, vollständig
- Offdilln, vollständig
- Niederroßbach, nördlich der L3044 / Grundstraße
- Oberroßbach, nördlich der L3044 / Grundstraße
- Weidelbach, nördlich L3044 / Weidelbacher Straße
Teile der Gemeinde Dietzhölztal:
- Rittershausen, vollständig
- Ewersbach (Bergebersbach u. Straßebersbach), nördlich L3044 / Oranienstraße / Hauptstraße und nord-westlich der L3043
- Mandeln, vollständig
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Hinweis:
Sie können gegen diesen Bescheid Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen der Bescheid bekannt gegeben wurde, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 VwVfG und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift beim
Landrat des Lahn-Dill-Kreises
Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Karl-Kellner-Ring 51
35576 Wetzlar
oder
Schlossstraße 20
35745 Herborn
einzulegen.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bei dem Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Str. 4, 35390 Gießen oder bei der o.a. Verwaltungsbehörde gestellt werden.
Herborn, den 22. Mai 2026
Frank Inderthal
Erster Kreisbeigeordneter
Die vollständige Allgemeinverfügung kann hier eingesehen werden:

