Der Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises hat gemäß § 5 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes bestimmt, dass Verkaufsstellen in der Kernstadt Wetzlar an 40 bestimmten Sonn- und Feiertagen im Jahr 2024 für die Abgabe bestimmter Waren geöffnet sein dürfen.

Die Festsetzung ist

  • auf bestimmte Straßen, Wege und Plätze in der Kernstadt Wetzlar
  • zum Vertrieb eines bereits gesetzlich beschränkten Sortimentes und
  • auf bestimmte Öffnungszeiten

beschränkt.

Der vollständige Wortlaut der Festsetzungsentscheidung kann hier eingesehen werden.

Wetzlar, 03.01.2024
i. V.
Jochem
Verwaltungsoberrat