Der Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises hat gemäß § 5 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes bestimmt, dass Verkaufsstellen in der Kernstadt Wetzlar an 40 bestimmten Sonn- und Feiertagen im Jahr 2024 für die Abgabe bestimmter Waren geöffnet sein dürfen.
Die Festsetzung ist
- auf bestimmte Straßen, Wege und Plätze in der Kernstadt Wetzlar
- zum Vertrieb eines bereits gesetzlich beschränkten Sortimentes und
- auf bestimmte Öffnungszeiten
beschränkt.
Der vollständige Wortlaut der Festsetzungsentscheidung kann hier eingesehen werden.
Wetzlar, 03.01.2024
i. V.
Jochem
Verwaltungsoberrat