Reisen mit Betäubungsmitteln

Wenn Sie auf Medikamente angewiesen sind, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, müssen Sie bei Auslandsreisen die Vorschriften der Reiseländer kennen und beachten.

Für Reisen in Länder, die dem Schengener Abkommen beigetreten sind, gelten andere Voraussetzungen und Formulare als für Reisen in andere Staaten.

Reisen in die Staaten des Schengener Abkommens

Bei Reisen in eines der Länder, in denen das Schengener Abkommen gilt, ist eine vom Arzt vollständig ausgefüllte, unterschriebene und mit dem Praxis- und Namensstempel versehene Bescheinigung (nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens) mitzuführen; dabei ist für jedes Betäubungsmittel eine gesonderte Bescheinigung erforderlich. Grundsätzlich beträgt die Gültigkeitsdauer maximal 30 Tage.

Die Bescheinigung muss zusätzlich vom Gesundheitsamt überprüft und bestätigt werden. Zuständig ist das Amt am Sitz der Arztpraxis. Wenn ihr Arzt im Lahn-Dill-Kreis niedergelassen ist, vereinbaren Sie bitte rechtzeitig vor der Abreise telefonisch einen Termin.
Vorzulegende Unterlagen nach telefonischer Terminvereinbarung:

  • amtlicher Lichtbildausweis
  • vollständig ausgefülltes Formular (vom Arzt unterschrieben und mit Namens- und Praxisstempel versehen)
  • die Informationen zur DS-GVO (Datenschutzgrundverordnung) und die Einverständniserklärung Hygienekonzept ausgefüllt und unterschrieben. (Sie finden die Formulare im Bereich “Formulare & Anträge”)

Die Kosten der Bestätigung betragen 6,00 Euro (nur Barzahlung möglich)

Mitgliedsstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn (Stand: August 2021)

Für aktuelle rechtsverbindliche Informationen besuchen Sie bitte die Seite des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

Reisen in andere Staaten

Bei Reisen in andere als die oben genannten Länder, sollten Sie sich vom verschreibenden Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen lassen, die u. a. Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise enthält. Diese Bescheinigung ist ebenfalls vom zuständigen Gesundheitsamt zu bestätigen und bei der Reise mitzuführen. Wenn ihr Arzt im Lahn-Dill-Kreis niedergelassen ist, vereinbaren Sie bitte rechtzeitig vor der Abreise telefonisch einen Termin.

Einige Länder verlangen zusätzlich Importgenehmigungen, schränken die Menge ein oder verbieten die Mitnahme von Betäubungsmitteln sogar generell. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte BfArM empfiehlt in solchen Fällen, die Einfuhrmodalitäten über die diplomatische Vertretung des Reiselandes im Vorfeld abzuklären. Ist eine Mitnahme nicht möglich, sollte der Patient sich informieren, ob die Möglichkeit einer Verschreibung vor Ort besteht. Geht auch das nicht, bleibt nur eine Ein- und Ausfuhrgenehmigung. Diese muss in einem umfangreichen Verfahren bei der Bundesopiumstelle beantragt werden.

Für aktuelle rechtsverbindliche Informationen besuchen Sie bitte die Seite des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

Vorzulegende Unterlagen nach telefonischer Terminvereinbarung:

  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Vollständig ausgefülltes Formular (entsprechend den Vorschriften des Reiselandes), außerdem vom Arzt unterschrieben und mit Namens- und Praxisstempel versehen
  • Verordnung des Arztes (Original oder beglaubigte Kopie)
  • die Informationen zur DS-GVO (Datenschutzgrundverordnung).

Die Kosten der Bestätigung betragen 6,00 Euro (nur Barzahlung möglich).