22.05.2026 | 12:02
ASP rückt näher: Neuer positiver Befund nur noch 5 km vor der Grenze zum Lahn-Dill-Kreis
Allgemeinverfügungen erlassen: Nördlicher Lahn-Dill-Kreis wird nun in die Sperrzonen I und II aufgeteilt

Aufgrund der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest in NRW fallen Teilbereiche des nördlichen Lahn-Dill-Kreises nun in die sogenannte Sperrzone I (orange eingefärbt) und die Sperrzone II (rot eingefärbt). Karte: Lahn-Dill-Kreis
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist weiter auf dem Vormarsch in Richtung Hessen: Am 1. Mai wurde in Nordrhein-Westfalen, bei Netphen-Grissenbach östlich von Siegen, ein verendetes Wildschwein mit einem Gewicht von rund 35 Kilogramm positiv auf ASP getestet. Der Fundort liegt nur noch etwa fünf Kilometer von der hessischen Landesgrenze beziehungsweise dem Lahn-Dill-Kreis entfernt. Damit hat das Ausbruchsgeschehen einen deutlichen Sprung in Richtung der Region gemacht.
Bereits am dem Feiertagswochenende wurden die Suchmaßnahmen entlang der Landesgrenze intensiviert, um mögliche weitere Fälle frühzeitig zu erkennen und eine Ausbreitung einzudämmen. Nach Abstimmung mit dem hessischen Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt,
Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat sowie nach Bestätigung durch die EU am 22. Mai 2026 sind nun Teile des nördlichen Lahn-Dill-Kreises mit sofortiger Wirkung in die Sperrzonen I und die Sperrzone II eingestuft.
Mit dieser Einordnung gehen neue Regelungen einher, die der Lahn-Dill-Kreis in Allgemeinverfügungen festgelegt hat. Ziel der Maßnahmen ist es, die Verbreitung der Tierseuche konsequent einzudämmen und sowohl Wild- als auch Hausschweinbestände bestmöglich zu schützen. Die Allgemeinverfügungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Die Gebiete der Sperrzonen I und II
Die Sperrzone II (infizierte Zone) umfasst das unmittelbar betroffene Gebiet rund um den Fundort in Nordrhein-Westfalen und unterliegt strengen Bekämpfungsmaßnahmen. Diese Sperrzone II ragt von NRW in den Lahn-Dill-Kreis hinein und verläuft hier von Haiger-Allendorf nördlich der A45 über Haiger-Seelbach nordöstlich der A45 und nördlich des Industriegebietes Kalteiche über die Ortschaften Steinbach, Fellerdilln, Dillbrecht und Offdilln. In Nieder- und Oberroßbach zählen außerdem die Gebiete nördlich der L3044 / Grundstraße sowie in Weidelbach das Gebiet nördlich der L3044 / Weidelbacher Straße in diese Sperrzone. In der Gemeinde Dietzhölztal liegen Rittershausen und Mandeln vollständig im betroffenen Bereich, während in Ewersbach die Bereiche Bergebersbach und Straßebersbach nördlich der L3044 / Oranienstraße / Hauptstraße und nord-westlich der L3043 Teil der Sperrzone II sind.
Die angrenzende Sperrzone I dient als Pufferzone, um eine weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern. Sie erstreckt sich von den südwestlich der A45 gelegenen Bereichen von Haiger-Allendorf süd-westlich der A45, Flammersbach und Langenaubach über Haiger-Seelbach und das Stadtgebiet Haiger über die vollständig betroffenen Ortsteile Rodenbach, Niederroßbach, Oberroßbach sowie Weidelbach südlich der L3044 und der Weidelbacher Straße. Hinzu kommen nördliche Bereiche von Sechshelden entlang des ASP-Schutzzauns und der A45 sowie nördliche Bereiche von Manderbach und Frohnhausen im Bereich von Dillenburg. Die Bereiche der Ortschaften Eibelshausen, Simmersbach, Roth und Wissenbach der Gemeinde Eschenburg, die nördlich des ASP-Zaun liegen fallen ebenfalls in den Bereich. In der Gemeinde Dietzhölztal gehören außerdem in Ewersbach die Bereiche Bergebersbach und Straßebersbach, die südlich der L3044 /Oranienstraße / Hauptstraße und süd-östlich der L3043 liegen sowie die gesamte Ortschaft Steinbrücken zur Sperrzone I.
Die Karten mit der Einzeichnung der Sperrzonen können unter www.lahn-dill-kreis.de/asp eingesehen werden.
Was sollten Bürgerinnen und Bürger beachten?
Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, bei allen Aktivitäten im Freien darauf zu achten, Wildschweine nicht aufzuschrecken oder in die Flucht zu treiben. Außerhalb geschlossener Ortschaften gilt in der Sperrzone II eine generelle Leinenpflicht für Hunde. Zudem sind Veranstaltungen wie Messen oder Versteigerungen mit Schweinen untersagt. Grundstückseigentümer und -besitzer müssen das Betreten ihrer Flächen durch die vom Veterinäramt beauftragten Personen zur Kadaversuche sowie den Einsatz von Drohnen dulden. Tore und Durchlässe des Festzauns, der im vergangenen Jahr errichtet wurde sind stets geschlossen zu halten. Darüber hinaus ist die Nutzung von Waldgebieten zu Erholungszwecken, wie etwa Radfahren, Reiten oder Spazierengehen ausschließlich auf befestigten oder gekennzeichneten Wegen erlaubt.
Was bedeutet das für die Jagd?
In der Sperrzone I sind Bewegungs- und Erntejagden untersagt, gleichzeitig wird hier zu einer verstärkten Bejagung von Wildschweinen sowie zur intensiven Suche nach Fallwild aufgerufen. Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine müssen unverzüglich der Veterinärbehörde gemeldet, beprobt und nach strengen Hygiene- und Desinfektionsvorgaben behandelt werden. Nicht verwertete Tiere sind über die Kadaversammelstelle innerhalb der Sperrzone I in Haiger-Sechshelden zu entsorgen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann hierfür eine Verwurfprämie gewährt werden. Weitere Informationen hierzu werden in Kürze veröffentlicht. Verwertbares Wild darf ausschließlich über zugelassene Wildsammelstellen verarbeitet und erst nach negativem ASP-Test sowie behördlicher Genehmigung abgegeben werden. Zudem gelten umfassende Transport- und Verbringungsverbote für lebende Wildschweine, Wildschweinfleisch und daraus gewonnene Erzeugnisse innerhalb sowie außerhalb der Sperrzone I.
Für die Sperrzone II gilt im Unterschied zur Sperrzone I grundsätzlich ein Jagdverbot. Verschiedene Ausnahmen ermöglichen jedoch weiterhin jagdliche Tätigkeiten, beispielsweise die Ansitz- und Pirschjagd auf Schalenwild im Wald. Auch Kirrungen können nach Rücksprache mit dem Veterinäramt weiterhin umgesetzt werden. Zusätzlich gelten verschärfte Biosicherheitsmaßnahmen, insbesondere umfassende Reinigungs- und Desinfektionspflichten für Personen, Hunde, Fahrzeuge und Ausrüstung sowie ein Jagdausschluss für Personen mit Kontakt zu Hausschweinen oder Schweinehaltungsbetrieben. Erlegte Wildschweine sind in diesem Gebiet über die Kadaversammelstelle in Dietzhölztal-Rittershausen zu entsorgen. Dieser Kadaversammelpunkt wurde neu eingerichtet.
Zudem bietet das Veterinäramt in den kommenden Wochen gezielte Hygieneschulungen für Jägerinnen und Jäger an. Diese sollen in der fachgerechten Dekontaminierung geschult werden, um bei der Jagd eine Verschleppung des Virus über Ausrüstung, Fahrzeuge oder Kleidung zu verhindern.
Was bedeutet das für schweinehaltende Betriebe?
Für schweinehaltende Betriebe in der Sperrzone I gelten umfassende Schutz- und Biosicherheitsmaßnahmen. Sie müssen Bestandszahlen, verendete sowie erkrankte Tiere unverzüglich dem Veterinäramt melden und ihre Tiere so halten, dass kein Kontakt zu Wildschweinen möglich ist. Verdachtsfälle auf ASP sind umgehend untersuchen zu lassen. Zudem müssen Futter, Einstreu und sonstige Materialien wildschweinsicher gelagert sowie funktionierende Desinfektionsmöglichkeiten an Stallzugängen eingerichtet werden. Der Zutritt zu den Ställen darf nur mit Schutzkleidung erfolgen. Kleidung, Schuhe und Ausrüstung sind konsequent zu reinigen und zu desinfizieren. Darüber hinaus sind tagesaktuelle Besucherlisten für alle Stallbereiche zu führen. Das Treiben von Schweinen auf öffentlichen oder privaten Wegen außerhalb betrieblicher Flächen ist untersagt. Außerdem dürfen Schweine aus Betrieben der Sperrzone I grundsätzlich nicht in andere EU-Mitgliedstaaten oder Drittländer verbracht werden. Transporte innerhalb Deutschlands bleiben hingegen genehmigungsfrei möglich.
Für Betriebe in der Sperrzone II gelten gegenüber der Sperrzone I nochmals verschärfte Vorgaben. So ist das Verbringen von Schweinen aus Betrieben der Sperrzone II grundsätzlich vollständig verboten. Auch Schweineerzeugnisse, frisches Fleisch, Fleischerzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte dürfen die Sperrzone II nicht verlassen und teilweise ausschließlich innerhalb der Sperrzone transportiert werden. Zudem dürfen Hunde, die auf dem Betriebsgelände gehalten werden, dieses nur unter Aufsicht verlassen. Beim Treiben von Schweinen gilt eine strengere Regelung: Zulässig ist dies nur noch auf ausschließlich betrieblichen Wegen innerhalb eingezäunter Areale.
Die Einhaltung der Maßnahmen in den beiden Sperrzonen ist entscheidend, um die heimischen Tierbestände zu schützen und wirtschaftliche Schäden durch einen möglichen Ausbruch in landwirtschaftlichen Betrieben zu verhindern.
Die Allgemeinverfügungen sowie weitere Informationen zur Afrikanischen Schweinepest, dem Vorgehen beim Fund eines toten Wildschweins sowie Antworten auf häufige Fragen gibt es unter www.lahn-dill-kreis.de/asp.

