28.02.2022 | 16:47

Kinder-Betreuung so lange wie möglich aufrechterhalten

Gesundheitsamt des Lahn-Dill-Kreises und Betreuungspersonal können keine engen Kontaktpersonen in Kitas und Kindertagespflegen mehr ermitteln

Grafik: Lahn-Dill-Kreis

Grafik: Lahn-Dill-Kreis

Der Schnelltest des jüngsten Nachwuchses ist positiv – was nun? Seit dem 14. Februar 2022 regelt ein Erlass des Landes Hessen das Vorgehen in Kindertagesstätten und Kindertagespflege einheitlich für das gesamte Bundesland.

Eltern, deren positiv getestete Kinder eine Kindertagespflegestelle oder eine Kita besuchen, sollten umgehend das Betreuungspersonal bzw. die betreuende Kindertagespflegeperson informieren. Die Kita oder Kindertagespflegestelle informiert daraufhin alle anderen Eltern über den positiven Fall, die Persönlichkeitsrechte müssen dabei gewahrt werden. Die Betreuerinnen und Betreuer bzw. die Kindertagespflegestellen dürfen den Namen des infizierten Kindes nicht ohne Einwilligung der Sorgeberechtigten weitergeben.

Bei positivem Fall gilt zunächst Betretungsverbot
Sobald ein Kind oder eine Betreuungskraft/Kindertagespflegeperson positiv auf das Corona-Virus getestet wird, rät das Gesundheitsamt der Einrichtung dringend, dass alle Kinder der betroffenen Gruppe von den Erziehungsberechtigten abgeholt werden. Kindertagespflegestellen handeln analog. Für diese Kinder und das Betreuungspersonal gilt allgemein ein Betretungsverbot der Kita oder Kindertagespflege von zehn Tagen nach dem letzten Kontakt. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass mit Vorlage eines offiziellen negativen Schnelltestergebnisses (maximal 24 Stunden alt), beispielsweise aus einer Bürgerteststelle, die Betreuung für die Kinder bereits am Folgetag wieder aufgenommen werden kann.

Nicht testen müssen sich bereits geimpfte oder genesene Kinder, deren Nachweis nicht älter als drei Monate ist. Auch Kinder, die an regelmäßigen Reihentestungen teilnehmen, die der Träger der Kindertageseinrichtung festgelegt hat, sind vom Betretungsverbot ausgenommen.

Erziehungsberechtigten rät das Gesundheitsamt, den eigenen Nachwuchs an mindestens sieben aufeinanderfolgenden Tagen auf das Corona-Virus zu testen – daheim oder in einer offiziellen Teststelle testen lassen. So können frühzeitig Folgefälle erkannt werden. Gleiches gilt für das Personal, auch wenn es bereits geimpft oder genesen ist.

Positiv Getestete müssen sich selbstständig isolieren
Für die positiv Getesteten gilt weiter das, was die Corona-Schutzverordnung des Landes Hessen regelt: Kinder und Erwachsene müssen bei einem positiven Schnelltest oder PCR-Test automatisch zehn Tage in Isolation gehen, also daheimbleiben. Ab dem siebten Tag können sie sich mit einem offiziellen Schnelltest freitesten, sofern sie 48 Stunden vorher symptomfrei sind. Das Testergebnis kann an gesundheitsamt@lahn-dill-kreis.de geschickt werden. Eine Antwort darauf ist seitens des Gesundheitsamtes nicht notwendig. Das Gesundheitsamt empfiehlt, dass das negative Testergebnis auch der Kita oder Kindertagespflegestelle vorgelegt wird, sobald das Kind wieder in die Betreuung geht.

Kinderkrankengeld oder Verdienstausfallentschädigung beantragen
Eltern können weiterhin Kinderkrankengeld beziehungsweise Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz beantragen, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Kita oder Kindertagespflegestelle kann dafür folgende Musterbescheinigung ausfüllen: 20210120-musterbescheinigung-data.pdf (bmfsfj.de).