Erdbeben in der Türkei und in Syrien
Am 6. Februar 2023 gab es in der Türkei und in Syrien schwere Erdbeben. Ungezählte Menschen verloren ihr Leben, wurden verletzt oder haben kein Zuhause mehr.
Die Menschen vor Ort sind in großer Not. Diese Notlage wirft auch hier bei uns viele Fragen auf:
- Wie kann ich helfen?
- Wohin kann ich spenden?
- Werden Sachspenden benötigt?
- Und wie kann ich meine Familie und meine Freunde in der Türkei oder in Syrien erreichen?
Angehörige im Katastrophengebiet
Wer seine Angehörigen aus dem Katastrophengebiet her holen möchte, kann die dafür notwendige Verpflichtungserklärung hier online beantragen:
Neben persönlichen Informationen, muss die gastgebenden Person auch ihre Einkommensverhältnisse offenlegen. So kann die Ausländerbehörde des Lahn-Dill-Kreises prüfen, ob die Besucherin oder der Besucher finanziell abgesichert ist.
Das Verfahren läuft so: Bürgerinnen und Bürger des Lahn-Dill-Kreises weisen sich per eID-Ausweisfunktion digital aus. Die Verwaltungsgebühr wird über PayPal gezahlt. Nach einer Prüfung durch die Mitarbeitenden wird die Verpflichtungserklärung an die angegebene Adresse geschickt.
Beratung telefonisch auch möglich
Zusätzlich zum neuen Online-Service bietet die Ausländerbehörde auch in Zukunft die Möglichkeit, die Verpflichtungserklärungen in Papierform abzugeben. Vorab können auch Fragen gestellt werden. Wer keine eID-Ausweisfunktion besitzt, kann das Onlineangebot trotzdem nutzen. Zunächst prüfen die Mitarbeitenden der Ausländerbehörde den Online-Antrag. Im Anschluss bekommt der Antragstellende einen Termin, um sich in der Behörde auszuweisen und die Verpflichtungserklärung abzuholen.
Vereinfachtes Visumsverfahren
… für türkische Staatsangehörige, die unmittelbar von der Situation im Erdbebengebiet betroffen sind – Verpflichtungserklärung
Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat mit Regelung vom 15.02.2023 für die entsprechenden Verfahren in Hessen folgende Vorgaben gemacht:
Es gilt unverändert, dass türkische und syrische Staatsangehörige für eine Einreise nach Deutschland ein gültiges Visum benötigen. Das Auswärtige Amt hat aber mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat ein vereinfachtes Verfahren für die Erteilung von Schengen-Visa an türkische Staatsangehörige abgestimmt. Das Auswärtige Amt erhöht dafür die Annahme- und Bearbeitungskapazitäten der Annahmestellen und Auslandsvertretungen in der Türkei.
Alle Antragssteller werden von den Visastellen und Auslandsvertretungen sicherheitsüberprüft. Bestehende Einreise- und Aufenthaltsverbote führen zur Ablehnung des Visums.
Der Lebensunterhalt des Antragsstellers muss vollständig gesichert sein. In Bezug auf Haftungsumfang und -dauer sind von Bundesseite weiterhin keine Erleichterungen vorgesehen. Eine Verpflichtungserklärung wird zudem von den Visastellen nur von Verwandten 1. oder 2. Grades akzeptiert.
Für die Prüfung von Bonität von Verwandten 1. oder 2. Grades gilt, dass von der Stellung einer Kaution oder einer anderen zusätzlichen Sicherheitsleistung auch dann abgesehen werden kann, wenn eine rechtzeitige Ausreise nicht zu erwarten ist. In diesem Fall muss aber ein Minimum an pfändungsfreier Spitze des Arbeitseinkommens des Verpflichtungserklärenden vorhanden sein (100,- EUR).
Der Verpflichtungserklärende sollte darauf hingewiesen werden, dass das Vorliegen ausreichenden Krankenversicherungsschutzes unabhängig von der Abgabe einer Verpflichtungserklärung auch im Rahmen des vereinfachten Visumsverfahrens von der Auslandsvertretung geprüft wird. Er ist – wie üblich – darauf hinzuweisen, dass er auch für die Kosten im Krankheitsfall aufzukommen hat, die nicht von einer Krankenversicherung übernommen werden bzw. die die Deckungssumme der Krankenversicherung übersteigen.
Bis das Auswärtige Amt ein Verfahren zur Übermittlung der Verpflichtungserklärung etabliert hat, ist das Original weiterhin dem Verpflichtungserklärenden zur Weiterleitung an den Antragsteller auszuhändigen, der die Verpflichtungserklärung dann im Rahmen des vereinfachten Visumverfahrens bei der Auslandsvertretung vorlegt.
In Deutschland Aufenthaltsberechtigte
…, die in Folge des Erdbebens ihren Reisepass mit deutschem Aufenthaltstitel oder ihren elektronischen Aufenthaltstitel (Scheckkarte) verloren haben
Das Hessische Innenministerium teilt für diesen Personenkreis mit, dass Personen, die ihren Reisepass mit deutschem Aufenthaltstitel oder ihren elektronischen Aufenthaltstitel (Scheckkarte) infolge des Erdbeben verloren haben, bei der Auslandsvertretung einen Visum zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland beantragen müssen.
Für die Erteilung eines Visums zur Wiedereinreise ist die Zustimmung der örtlichen, zuständigen Ausländerbehörde erforderlich, die durch die Auslandsvertretung bei der örtlichen Ausländerbehörde angefragt wird.
Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für anlässlich des Erdbebens vom 6. Februar 2023 eingereiste türkische Staatsangehörige
(Türkei-Erdbeben-Aufenthalts-Übergangsverordnung -TürkeiErdbebenAufenthÜV-)
Im Bundesgesetzblatt ist am 03.05.2023 die Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für anlässlich des Erdbebens vom 06.02.2023 eingereiste türkische Staatsangehörige verkündet worden. Die Verordnung tritt am 07.05.2023 in Kraft. Sie bewirkt, dass türkische Erdbebenopfer sich bis zum Außerkrafttreten der Verordnung am 06.08.2023 ohne Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten können.
Durch diese Verordnung werden türkische Erdbebenopfer, die bis zum 07.05.2023 mit einem gültigen und durch eine deutsche Auslandsvertretung in der Türkei erteilten Visum nach Deutschland eingereist sind und sich noch rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, vorübergehend vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Die Befreiung erlischt mit der Ausreise aus dem Bundesgebiet, spätestens am 06.08.2023.
Die Verordnung gilt auch für türkische Dienstpassinhaber/innen, die visumfrei eingereist sind und sich für einen Kurzaufenthalt hier visumfrei aufhalten dürfen.