Die vorübergehende hessenweite Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Darmstadt für die Bearbeitung von Anträgen nach den §§ 56-58 des Infektionsschutzgesetzes endet zum 31.12.2022. Ab dem 01.01.2023 sind für Neuanträge und auch für alle nicht abgeschlossene Bestandsverfahren wieder die Gesundheitsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte zuständig.
Eine Antragstellung ist weiterhin unter Infoportal IfSG – Startseite (ifsg-online.de) möglich.
Bitte beachten! Es werden ausschließlich Online-Anträge angenommen. Nach dem 15.04.2021 gestellte Papieranträge werden zurückgesandt (§ 56 Abs. 11 S. 2 IfSG i. V. m. § 2 Abs. 2 der (Hessischen) Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Infektionsschutzgesetzes zur Bekämpfung des Corona-Virus (IfSG-ZustV)).
Ausnahmen hiervon gelten nur für die Anträge nach § 56 Abs. 4 und § 58 IfSG (siehe hierzu die Ziffern 6 und 7 des Hinweisblattes)
Ein Verdienstausfall kann unter den folgenden Voraussetzungen ersetzt werden:
Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen ab. Sollte etwas unklar sein und wir Fragen zu Ihrem Antrag haben, werden wir unaufgefordert auf Sie zukommen.