Bildung und Teilhabe

Kinder in Kindertageseinrichtungen, Schüler und Schülerinnen in allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen können eine besondere Unterstützung erhalten, wenn sie mit ihren Eltern eine der folgenden Leistungen erhalten:

  • Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (Bürgergeld)

  • Leistungen nach dem SGB XII

  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

  • Wohngeld

  • Kinderzuschlag

Auch Geringverdiener können bei der Erstberatung des Kommunalen Jobcenters einen Anspruch prüfen lassen.

Informations-Flyer

Informations-Flyer

Welche Leistungen gibt es?

Die Kosten für Klassenfahrten, Studienfahrten, Wanderwoche oder Austauschfahrten werden bis zu einer Höhe von 600 Euro (Inland) und 900 Euro (Ausland) übernommen. Wir zahlen in der Regel direkt auf das Konto der Schule oder Kita beziehungsweise auf das Konto des Lehrers/der Lehrerin oder auf das Klassenkonto.

Bitte lassen Sie die entsprechenden Bescheinigungen von der Schule beziehungsweise der Kindertageseinrichtung ausfüllen.

mehrtägige Fahrten Schule

eintägige Ausflüge Schule

Wanderwoche Schule

mehrtägige Fahrten Kita

eintägige Ausflüge Kita

In der Regel zahlen wir ab der Klasse 11 zur nächstgelegenen Schule ab einer Entfernung von drei Kilometer die günstigste Fahrkarte. Fahrtkosten zu einer entfernteren Schule können übernommen werden, wenn die ausgesuchte Schule ein besonderes Profil (zum Beispiel bilingual, naturwissenschaftlich) oder eine ganztägige Ausrichtung hat. Die Kosten werden auf das von Ihnen angegebene Konto gezahlt.

Bitte legen sie dem Formular eine Schulbescheinigung, eine Kopie der Rechnung oder des Vertrages mit der Verkehrsgesellschaft sowie einen Kontoauszug als Nachweis für die Zahlung bei oder bei Einzelfahrten die Fahrkarten.

Im August und Februar eines Schuljahres wird eine Pauschale an Sie gezahlt. Die Höhe der Pauschale wird jährlich neu festgelegt.

Das Geld ist für die Anschaffung von Heften, Stiften, Kopien der Lehrkräfte, Ranzen usw. zu verwenden.

Sollte Ihr Kind älter als 15 Jahre alt sein oder wird es erstmals eingeschult, legen Sie dem Formular bitte eine Schulbescheinigung bei.

Bitte beachten:

Für Bezieher/-innen von SGB II, SGB XII-Leistungen oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist eine weitere Beantragung nicht erforderlich. Die Beträge werden in den Monaten mit der entsprechenden Leistung zum Lebensunterhalt überwiesen.

Für Schülerinnen und Schülern wird eine angemessene Lernförderung gezahlt, wenn die Lernförderung geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen (§ 28 Abs. 5 SGB II o. § 34 Abs. 5 SGB XII).

Wesentliche Lernziele sind unter anderem:

  • Versetzung in die nächste Klassen-/Jahrgangsstufe
  • Erhalt des Kursniveaus in einer Integrierten Gesamtschule
  • Erreichung des vorgesehenen Abschlusses
  • Rückführung in die Regelschule
  • Erlangung des Hauptschulabschlusses bei Förderschülern

Zunächst sind kostenfreie Förderangebote, die von Schulen oder Fördervereinen angeboten werden, zu nutzen. Wenn diese nicht ausreichen oder nicht angeboten werden, kommt Lernförderung in Frage.

Keine Lernförderung wird gewährt:

  • für die Verbesserung des Notendurchschnitts
  • für eine bessere Schulartempfehlung
  • das Lernziel objektiv nicht mehr erreicht werden kann und ein Wechsel der Schule oder eine Wiederholung der Klasse sinnvoller ist
  • für den reinen Spracherwerb

Dem Antrag Bildung und Teilhabe müssen die letzten beiden Zeugnisse und der Förderplan beigefügt werden. Weiterhin muss der Antrag Lernförderung vom/von Klassen- oder Fachlehrer/in ausgefüllt werden. In diesem Vordruck wird durch die Lehrkraft auch eine Aussage über die Qualifikation der Nachhilfekraft getroffen.

Die Beantragung ist erst nach dem Vorliegen der ersten schriftlichen Leistungsnachweise im ersten Schulhalbjahr möglich.

Die Lernförderung wird für maximal zwei Fächer mit jeweils zwei Stunden pro Woche bewilligt. Entsprechend der notwendigen Qualifikation wird im Bewilligungsbescheid der jeweilige Stundensatz vorgegeben. Die Suche und Beauftragung der Nachhilfekraft erfolgt durch die Eltern beziehungsweise dem Schüler/der Schülerin.

Dem Bewilligungsbescheid ist ein Formular zur Abrechnung der Kosten beigefügt, das die Nachhilfekraft ausfüllt und an die Behörde sendet, die die Lernförderung bewilligt hat. Von dort werden die Nachhilfekosten direkt an die Nachhilfelehrkraft beziehungsweise -institut erstattet.

Antrag Lernförderung

Merkblatt

Wenn die Schule oder die Kindertageseinrichtung ein gemeinsames Mittagessen anbietet, werden die Kosten hierfür übernommen. Sie erhalten einen Gutschein für die Schule, die Kita oder den Caterer. Die Kosten rechnet der Anbieter des Mittagessens mit uns ab.

Für Aktivitäten im Bereich Sport, Spiel, Kultur, Geselligkeit, Musik und Freizeiten von Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahren zahlen wir pauschal 15 Euro monatlich an Sie.

Weisen Sie uns diese Aktivitäten zum Beispiel durch einen Mitgliedsvertrag, Zahlungsaufforderung oder Elternbrief des Anbieters einer Freizeit nach oder lassen Sie die Bescheinigung vom Anbieter ausfüllen.

Bescheinigung Sport, Kultur und Freizeiten für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren

Die Leistungen werden längstens für den Zeitraum gewährt, für den SGB II/Wohngeld/Kinderzuschlag/SGB XII oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bewilligt wurden bzw. bis zum Schuljahresende.

Wie und wo werden die Leistungen beantragt?

Füllen Sie für jedes Kind ein Formular aus. Sie können mehrere Leistungen gleichzeitig auswählen.

Kontakt

Bildung und Teilhabe - Standort Wetzlar

Karl-Kellner-Ring 51
35576 Wetzlar

bildung-teilhabe@lahn-dill-kreis.de

Kontakt

Bildung und Teilhabe - Standort Dillenburg

Wilhelmstr. 16
35683 Dillenburg

bildung-teilhabe-dillenburg@lahn-dill-kreis.de